ich habe noch eine frage und hoffe bei den antworten auf etwas weniger vorverurteilungen.
die frage ist schlicht und ergreifend: gelten auch die beiträge zur rentenversicherung die während der arbeitslosigkeit entrichtet werden als pflichtbeiträge? würden die also bei der entscheidung über eine eu-rente berücksichtigt?
Schlicht und einfach: Ja, das würden sie, d.h. diese Beiträge sind sowohl bei der Wartezeit von 60 Kalendermonaten als auch bei der Vorversicherungszeit, wonach in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sein müssen - sog. „36-in-60-Regelung“ -, zu berücksichtigen.
Liegen Zeiten der Arbeitslosigkeit vor, während derer keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht, so sind diese Zeiten ggf. Anrechnungszeiten. Diese zählen nicht für die Wartezeit und auch nicht für die sog. „36-in-60-Regelung“. Allerdings verlängern diese Zeiten den Zeitraum von fünf Jahren.
Ich hoffe, das war jetzt nicht zu viel und auch noch einigermaßen verständlich.
Ein Hinweis aber noch:
Seit dem 01.01.2001 gibt es keine EU-Rente mehr. Die „analoge“ Rente heißt nunmehr Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hiernach liegt volle Erwerbsminderung vor, wenn die/ der Versicherte täglich nur noch weniger als drei Stunden erwerbstätig sein kann.
Gruß,
Robert
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
die Vorschrift über Renten wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) nennt als eine von verschiedenen Voraussetzungen, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen müssen.
Man könnte nun meinen, dass der Bezug von Arbeitslosengeld somit nicht dazugehört. Dem ist jedoch nicht so.
Die Ausnahmevorschrift (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) sagt aus, dass Pflichtbeiträge beim Bezug von Arbeitslosengeld zu den oben genannten notwendigen Pflichtbeiträgen zählen, wenn diese erforderlich sind, um einen Rentenanspruch zu begründen.
Die Pflichtbeiträge wegen Bezug von Arbeitslosengeld zählen somit dazu.
Fehlen nur noch die Worte :
Unterhalt
Weihnachtsbeihilfe
usw.
Zusammenfassung :
Nach einer gewissen Zeit als Arbeitnehmerin bezog
die Fragestellerin Leistungen der Agentur für
Arbeit bzw. des Sozialamtes. Nun, kurz vor HartzIV
kommt ein Rentenantrag wegen Arbeitsunfähigkeit
aufgrund Krankheit hinzu, also untrer 3. Stunden
täglich…
Die Fragestellerin beschreibt aber auf der anderen
Seite, dass sie eine ländliche Wohung gemietet hat,
einen grossen Garten dazu nutzt und Tiere (Klein-Zoo)
versorgt…
Komische Sache…da stimmt was nicht
Also, der typische Fall.
Arbeitnehmer/in. Dat is normal.
Arbeitslosigkeit. Dat is etwa 4. Mio mal normal.
Krankheit. Dat is auch „normal“.
Nun solls in die Rente gehen ?
Also von der Krankheit in die Rente, richtig ?
Dann frag ich mich, warum nicht die Krankenkasse
zahlt…
Und weiter frag ich mich :
wenn die Krankheit so schlimm ist,
die Tiere gar nicht selbst versorgt werden,
der Garten gar nicht selbst gepflegt wird
was das dann soll ?
Ist doch offenbar überflüssiger Balast.
Weg damit und Ruhe…
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]