Hallo,
Hallo,
Als „möglichen Eintritt der Erwerbsminderung“ wurde der Tag
der Antragsstellung vorausgesetzt.
grundsätzlich kann man sagen, dass z.B. der Beginn einer Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigten der Tag des Eintritts der Erwerbsminderung ist.
Der RV-Träger geht dann auf den Tag der Antragstellung, wenn Anhaltspunkte für einen bestimmten Tag als Eintritt der Erwerbsminderung nicht vorliegen bzw. dieser Tag nicht eindeutig bestimmt werden kann.
Dies kann auch in dem beschriebenen Sachverhalt der Fall sein. Der Gutachter macht in seinen Feststellungen hierzu Ausführungen und gibt an, ab wann er von einer Erwerbsminderung ausgeht. Auch für ihn kann dies der Tag der Antragstellung sein. Die Entscheidung trifft aber der RV-Träger, sprich die Sachbearbeitung.
Die gesundheitlichen Indikationen, die zur Antragstellung führten, :waren allerdings bereits 15 Monate früher gegeben.
Kann man dies genau belegen? Begann z.B. vor 15 Monaten eine Arbeitsunfähigkeit? Vielleicht wurde dies vom Gutachter auch so festgestellt, die vor 15 Monaten aber ggf. vorliegende Erwerbsminderung konnte rückwirkend nicht definitiv bestätigt werden. Evtl. ist in den 15 Monaten eine Verschlimmerung eingetreten, so dass zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich erst eine Erwerbsminderung vorlag?
Hier gibt es viele Eventualitäten.
Würde der Eintritt der Erwerbsminderung früher liegen (2
Monate), wären die Voraussetzungen für die Bewilligung
gegeben.
Ich würde gegen einen solchen ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen. Der behandelnde Arzt müsste über das Gutachten, das die Erwerbsminderung festgestellt hat, vorliegen haben. Dieses würde ich mit ihm besprechen, wahrscheinlich sind Ausführungen zur Feststellung des Datums des Eintritts im Gutachten vorhanden.
Lässt sich ein früherer Eintritt belegen, dann würde ich diese als begründende Unterlagen dem Widerspruch beilegen.
Die Frage ist also: Wann tritt die Erwerbsminderung ein?
siehe oben; Du siehst evtl. … ganz einfach und kurz lässt sich diese Frage nicht beantworten.
mfg
tf
Servus,
Robert