Hallo,
nehmen wir an, jemand bekommt eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
EU-Rente war weit vor meiner Zeit, ich deutele einfach mal auf EM-Rente um.
Stimmt das, dass der urprünglich errechnete Rentenanteil beim
Eintritt ins „richtige“ Rentenalter nunmehr gekürzt wird und
man weiterhin nur den Betrag der EU-Rente bekommt?
Das kommt ganz auf die Lebensverhältnisse an.
Die Rente berechnet sich ja nach der Formel:
Persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert.
Die persönlichen Entgeltpunkte errechnen sich aus Entgeltpunkte x Zugangsfaktor.
Über den Zugangsfaktor wird also bestimmt, in welchem Umfang die EP in die Rente einfließen (Definition in § 77 Abs. 1 SGB VI). Grundsätzlich ist er 1,0 ; er kann aber auch höher oder niedriger sein. Der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert sind bei der Rentenhöhe nur schmückendes Beiwerk.
Wenn schon einmal eine Rente bezogen wurde, hilft § 77 Abs. 3 SGB VI weiter. Im Grunde heißt es da: Wenn EP schon mal mit einem Zugangsfaktor verheiratet waren, dann bleibt es dabei. Die Single-EP bekommen ihren eigenen Zugangsfaktor.
Und dann gibt es auch noch § 88 Abs. 1 SGB VI, so etwas wie eine Vertrauensschutzregelung:
Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit … bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
Es kommt also maßgeblich darauf an, ob nach Beginn der EM-Rente noch Zeiten vorliegen, wie viel Zeit zwischen EM-Rente und Altersrente vergehen, was es überhaupt für eine Rente war … eine eindeutige Antwort kann es daher nicht geben (wäre ja auch zu einfach).
Greetz
S_E