Da ich im mom nicht mehr auf dem laufenden bin, folgende
Frage:
eine Firma will einen Erwerbsunfähigkeitsrenter im Rahmen
seiner Zuverdienstgrenzen beschäftigen.
Gibt es irgendwelche Besonderheiten gegenüber einer „normalen“
geringfügigen Beschäftigung zu beachten, sowohl für den AG als auch den AN
Vielen Dank
local
Hallo local,
so weit ich weiß nicht. Es sind wie du schon selber gesagt hast die Grenzen beim Hinzuverdienst zu beachten, also maximal 400,-- € im Monat und zweimal im Jahr sind bis zu 800,-- € erlaubt ohne empfindliche Abzüge bei der Rente zu haben, solange man noch nicht 65 ist und die „normale“ Altersrente bezieht. Dann kann man hinzuverdienen wie man will, muss es allerdings versteuern usw.
Seit 01.01.2008 entspricht die Grenze für den Hinzuverdienst bei Versichertenrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres der allgemeinen „Minijob“-Grenze von 400,- EUR mtl., die 2 mal im Kalenderjahr aus besonderem Anlaß bis zum Doppelten überschritten werden darf.
Sonderzahlungen, die Überschreitung führen, dürfen jedoch nicht regelmäßig sein! Auch Minijobber haben Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, wenn dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Erhalten Sie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, kann die 400-Euro-Grenze überschritten werden, so dass Ihre Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist.
Beispiel:
Frau A. verdient 380 Euro im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe von 380 Euro. Frau A. erhält also im Jahr 4.560 Euro plus 380 Euro Weihnachtsgeld. Das macht zusammen 4.940 Euro. Ihr monatlicher Verdienst beträgt folglich 411,67 Euro. Damit liegt sie über der 400-Euro-Grenze und ist sozialversicherungspflichtig.