EU-Verfassung und dann?

Unsere Kanzlerin ist wahnsinnig darauf erpicht, die EU-Verfassung bis 2009 von allen EU-Ländern ratifizieren zu lassen.
Dabei verweigert sie und der Bundestag dem deutschen Volk eine Volksabstimmung, ob diese diese Verfassung überhaupt wollen.
In einem demokratischen Staat sollte dies aber auch nicht das große Problem darstellen, wenn da nicht noch ein weiteres wäre.
Da ist nämlich noch das Grundgesetz. Dieses Gesetz gilt als das Zweithöchste Gesetz in Deutschland. Und dieses Gesetz sieht aber etwas ganz anderes vor, wie die Deutschen eine Verfassung bekommen sollen. Und zwar ist dies im Artikel 146 GG nachzulesen. Dort heißt das wie folgt:
„Artikel 146
[Geltungsdauer des Grundgesetzes]
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ (Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/ges…)
In diesem Artikel sieht das Grundgesetz vor, daß das deutsche Volk erst mit einer Volksabstimmung eine Verfassung bekommt, wobei dann dieses Gesetz (das GG) automatisch erlischt.
Da man uns diese Volksabstimmung im Bezug auf die EU-Verfassung versagt, kann rechtlich weder das GG erlöschen, noch die EU-Verfassung in Kraft treten.

Mit freundlichen Grüßen
Bachmann

Nur ein paar Anmerkungen.

Dabei verweigert sie und der Bundestag dem deutschen Volk eine
Volksabstimmung, ob diese diese Verfassung überhaupt wollen.

Das macht nicht sie, sondern unser GG (siehe unten)

In einem demokratischen Staat sollte dies aber auch nicht das
große Problem darstellen, wenn da nicht noch ein weiteres
wäre.
Da ist nämlich noch das Grundgesetz. Dieses Gesetz gilt als
das Zweithöchste Gesetz in Deutschland.

Das GG ist wohl sicher die höchste Instanz in Deutschland, oder welche wäre das sonst? EU-Recht wirkt nur im Einklang mit diesem.

Und dieses Gesetz
sieht aber etwas ganz anderes vor, wie die Deutschen eine
Verfassung bekommen sollen.

Richtig, aber das bezieht sich nur auf eine Deutsche Verfassung, also ein neues GG, keine Europäische.

Und zwar ist dies im Artikel 146
GG nachzulesen. Dort heißt das wie folgt:
„Artikel 146
[Geltungsdauer des Grundgesetzes]
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und
Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,
verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in
freier Entscheidung beschlossen worden ist.

(Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/ges…)
In diesem Artikel sieht das Grundgesetz vor, daß das deutsche
Volk erst mit einer Volksabstimmung eine Verfassung bekommt,

Nicht ganz, es sieht erstens vor, dass es auf diesem Wege eine „neue“ Deutsche Verfassung bekommt, das bezieht sich nicht auf die bestehende.

Zudem sagt es nicht, in welchem Verfahren diese Verfassung beschlossen werden muss. Von einer Volksabstimmung ist dort keine Rede. Dies kann sich genauso auf den allgemeinen Willensbildungsprozess über den Bundestag im Rahmen der repräsenten Demokratie beziehen.

wobei dann dieses Gesetz (das GG) automatisch erlischt.
Da man uns diese Volksabstimmung im Bezug auf die
EU-Verfassung versagt,

Nicht „man“, sondern das GG selbst, dass Volksabstimmungen grundsätzlich für unzulässig erklärt, dies insbesondere nicht für eine Europäische Verfassung vorsieht.

kann rechtlich weder das GG erlöschen,
noch die EU-Verfassung in Kraft treten.

Das GG würde auch bei Beschluss einer EU-Verfassung nicht erlöschen. Existenz und Verhältnis des GG zum EU-Recht wären das selbe. Eine EU-Verfassung würde nur letzteres beeinflussen.

Mit freundlichen Grüßen
Bachmann

Ebenso
Dea

sondern das GG selbst, dass Volksabstimmungen
grundsätzlich für unzulässig erklärt

Hallo Dea,
Artikel 20 (2): Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Grüße
Ulf

Hallo Ulf,

Artikel 20 (2): Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt
und der Rechtsprechung ausgeübt.

http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/gg2_de…
http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/gg/gg2_de…

Es gibt in Deutschland nun einmal keinen anderen Gesetzgeber als den Bundestag und außer Bundesrat, Bundestag und Bundesregierung hat auch niemand das Recht, eine Gesetzesvorlage einzubringen.

Gruß,
Christian

Artikel 20 (2): Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird
vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch
besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt
und der Rechtsprechung ausgeübt.

Es gibt in Deutschland nun einmal keinen anderen Gesetzgeber
als den Bundestag und außer Bundesrat, Bundestag und
Bundesregierung hat auch niemand das Recht, eine
Gesetzesvorlage einzubringen.

Hallo Christian,
mich hat das Wort „Grundsätzlich“ bei Dea gestört. Zumindest finde ich in 79 (3) nichts, was Abstimmungen grundsätzlich entgegen steht.
In den Artikeln 76 und 77 wird übrigens auch kein Bezug auf Artikel 146 genommen? Ist dann der 146 nicht rechtmäßig? :wink:
Ein einfaches Bundesabstimmungsgesetz reicht nicht aus. Es gibt aber keinen Grundsatz, das Wort Abstimmungen im GG nicht weiter zu untersetzen.
Grüße
Ulf

Hallo Ulf,

mich hat das Wort „Grundsätzlich“ bei Dea gestört. Zumindest
finde ich in 79 (3) nichts, was Abstimmungen grundsätzlich
entgegen steht.

grundsätzlich stehen einer Volksabstimmung Art. 76 und 77 entgegen.

In den Artikeln 76 und 77 wird übrigens auch kein Bezug auf
Artikel 146 genommen? Ist dann der 146 nicht rechtmäßig? :wink:

Wieso sollte man Bezug nehmen? Art. 146 ist ja nicht im eigentlichen Sinne ein Fall für das „gewöhnliche“ Gesetzgebungsverfahren. Die Ausgestaltung der postulierten freien Entscheidung wurde offengelassen. Eine neue Verfassung kann durch eine Volksabstimmung beschlossen werden, muß aber nicht.

Ein einfaches Bundesabstimmungsgesetz reicht nicht aus. Es
gibt aber keinen Grundsatz, das Wort Abstimmungen im GG nicht
weiter zu untersetzen.

Es gibt in etlichen Gesetzen Begriffe, die nicht näher definiert sind. Einer meiner Lieblinge ist die bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (betrifft u.a. Bundesbank, Berufsgenossenschaften, Bundesknappschaft).

Aus dem Wort Abstimmung abzuleiten, daß Volksabstimmungen zugelassen sind, geht nicht zuletzt aufgrund Art. 76f GG zu weit.

Gruß,
Christian

Hallo Christian,
eventuell reden wir aneinander vorbei. Deshalb möchte ich noch einmal präzisieren.
Das Grundgesetz ist änderbar, aber nicht in den Grundsätzen, die in 79 (3) benannt sind.
Das bedeutet übrigens, dass das Wort Abstimmungen nicht aus dem Grundgesetz verschwinden kann.
Im parlamentarischen Rat wurde auch die Möglichkeit von Volksabstimmungen diskutiert. Das umfassende Recht zur Demokratieausübung wollte man in der Nachkriegszeit dem deutschen Volke jedoch vorerst nicht zutrauen. Das muss aber nicht ewig so bleiben. 20 (2) zeigt die Möglichkeit. Wenn gegenteiliges gewollt wäre, hätte man das Wort „Abstimmungen“ dort auf die Artikel 29 und 146 beschränken können.
Grüße
Ulf

Da ist nämlich noch das Grundgesetz. Dieses Gesetz gilt als
das Zweithöchste Gesetz in Deutschland.

Das GG ist wohl sicher die höchste Instanz in Deutschland,
oder welche wäre das sonst? EU-Recht wirkt nur im Einklang mit
diesem.

Es gibt einen Grundgesetzartikel (bin grad nur zu faul ihn rauszusuchen) welcher besagt, daß die allgemeinen Menschenrechte über dem Grundgesetz stehen!

Und dieses Gesetz
sieht aber etwas ganz anderes vor, wie die Deutschen eine
Verfassung bekommen sollen.

Richtig, aber das bezieht sich nur auf eine Deutsche
Verfassung, also ein neues GG, keine Europäische.

Wie kommst du darauf, daß sich das nur auf eine deutsche Verfassung bezieht?
In diesem Artikel ist nur die Rede von einer Verfassung, die „von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist“
Unter freier Entscheidung eines Volkes kann nur eine Volksabstimmung gemeint sein.
Oder willst du etwa behaupten, daß die Einführung des EUROs in „freier Entscheidung vom Volk“ beschlossen wurde. Denn gerade beim EURO war eine recht negative Stimmung dem EURO gegenüber im Volke. Und der EURO wurde aber auch vom Bundestag beschlossen.

Und zwar ist dies im Artikel 146
GG nachzulesen. Dort heißt das wie folgt:
„Artikel 146
[Geltungsdauer des Grundgesetzes]
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und
Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,
verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in
freier Entscheidung beschlossen worden ist.

(Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/ges…)
In diesem Artikel sieht das Grundgesetz vor, daß das deutsche
Volk erst mit einer Volksabstimmung eine Verfassung bekommt,

Nicht ganz, es sieht erstens vor, dass es auf diesem Wege eine
„neue“ Deutsche Verfassung bekommt, das bezieht sich nicht auf
die bestehende.

Deshalb ist in diesem Artikel auch geschrieben: „Dieses Grundgesetz […] verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt […].“ Somit auch bei einer europäischen, da das GG allgemein von einer Verfassung ausgeht, und nicht von einer speziellen.

wobei dann dieses Gesetz (das GG) automatisch erlischt.
Da man uns diese Volksabstimmung im Bezug auf die
EU-Verfassung versagt,

Nicht „man“, sondern das GG selbst, dass Volksabstimmungen
grundsätzlich für unzulässig erklärt, dies insbesondere nicht
für eine Europäische Verfassung vorsieht.

Woraus kannst du das am GG erkennen? Welcher Artikel im GG sieht Volksabstimmungen nicht vor? Und welcher insbesondere nicht für eine EU-Verfassung?

Gruß Bachmann

Herrje, Bachmann, steht doch alles in diesem Artikelbaum. Mal weiterlesen als die Nase reicht.

C.

grundsätzlich stehen einer Volksabstimmung Art. 76 und 77
entgegen.

Kannst du hierzu auch zitieren, da ich in beiden Artikeln nichts finde, was einer Volksabstimmung entgegensteht.

In den Artikeln 76 und 77 wird übrigens auch kein Bezug auf
Artikel 146 genommen? Ist dann der 146 nicht rechtmäßig? :wink:

Gruß Bachmann

grundsätzlich stehen einer Volksabstimmung Art. 76 und 77
entgegen.

Kannst du hierzu auch zitieren, da ich in beiden Artikeln
nichts finde, was einer Volksabstimmung entgegensteht.

Das ergibt sich aus der Systematik des Grundgesetzes und ist so vom BVerfG auch explizit entschieden worden (kann die Entscheidung wenn Bedarf besteht bei Gelegenheit heraussuchen).

Das GG hat sich für einen Prozess politischer Willensbildung entschieden und diesen in Art. 38 normiert (Wahlgrundsätze). Da Abstimmungen nicht geregelt wurden, wird hieraus der Wille des Verfassungsgebers gezogen, dass diese auch nicht gewollt sind.

Vielmehr noch, das GG sieht sogar eine expliziten Fall einer Volksabstimmung vor (Art. 29 III). Demnach wird geschlossen, dass außerhalb dieses extra normierten Ausnahmefalles keine Volksabstimmungen zulässig sind.

Gruß
Dea

Es gibt einen Grundgesetzartikel (bin grad nur zu faul ihn
rauszusuchen) welcher besagt, daß die allgemeinen
Menschenrechte über dem Grundgesetz stehen!

Tatsächlich bedeutet dies, dass das GG als höchste Deutsche Instanz mit diesen übereinstimmen muss. Das GG ist und bleibt noch immer das maßgebliche und höchste Deutsche Recht.

Wie kommst du darauf, daß sich das nur auf eine
deutsche Verfassung bezieht?

Weil die Norm so gemeint war und so ausgelegt wird. Wenn Du zweifelst, dann schau einfach in einen Grundgesetz-Kommentar.

Unter freier Entscheidung eines Volkes kann nur eine
Volksabstimmung gemeint sein.

Das sehe ich völlig anders. Nach dieser Aussage würden unsere Wahlen zum Bundestag ja zwingend keine freie Entscheidung des Volkes sein, und das möchte ich doch sehr stark bezweifeln.

Oder willst du etwa behaupten, daß die Einführung des EUROs in
„freier Entscheidung vom Volk“ beschlossen wurde.

Nein, will ich nicht, muss ich auch nicht, weil es ja keine GG-Norm gibt, die festlegt, dass die Einführung des EUROs unter „freier Entscheidung des Volkes“ geschehen musste. Die Lage ist also eine ganz andere.

Denn gerade
beim EURO war eine recht negative Stimmung dem EURO gegenüber
im Volke.

Das ist subjektiv, ich habe eine andere Ansicht hierüber.

Und der EURO wurde aber auch vom Bundestag
beschlossen.

Warum hätte er auch nicht vom Bundestag beschlossen werden sollen? Er ist ja (selbst wenn man Deiner Auffassung folgen würde) keine Verfassung.

Deshalb ist in diesem Artikel auch geschrieben: „Dieses
Grundgesetz […] verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem
eine Verfassung in Kraft tritt […].“ Somit auch bei einer
europäischen, da das GG allgemein von einer Verfassung
ausgeht, und nicht von einer speziellen.

Nein. Diese Ansicht ist falsch. Informiere Dich mal, dann wirst Du sehr schnell heraus bekommen, dass das GG keinesfalls mit Beschluss einer EU-Verfassung erlöschen wird. Sorry, aber das ist Allgemeinbildung.

Woraus kannst du das am GG erkennen? Welcher Artikel im GG
sieht Volksabstimmungen nicht vor? Und welcher insbesondere
nicht für eine EU-Verfassung?

Das ist, habe ich weiter unten auch geschrieben, in der Systematik des GG und seiner Entstehungsgeschichte begründet. Das BVerfG hat dies explizit festgestellt. Zudem nennt das GG einige wenige ausdrückliche Fälle einer Volksabstimmung, so dass hieraus geschlossen wird, dass eine solche ansonsten ausgeschlossen ist. Auch das ist in jedem Grundgesetz-Kommentar nachzulesen.

Das GG hat sich für einen Prozess politischer Willensbildung
entschieden und diesen in Art. 38 normiert (Wahlgrundsätze).
Da Abstimmungen nicht geregelt wurden, wird hieraus der Wille
des Verfassungsgebers gezogen, dass diese auch nicht gewollt
sind.

Vielmehr noch, das GG sieht sogar eine expliziten Fall einer
Volksabstimmung vor (Art. 29 III). Demnach wird geschlossen,
dass außerhalb dieses extra normierten Ausnahmefalles keine
Volksabstimmungen zulässig sind.

Wenn du dich einmal mit den Philosophen dieser Welt beschäftigtst, wirst du merken, daß ein Staat nichts anderes ist als die Abgabe bestimmter Freiheiten einer Volksgruppe an eine Person bzw. eine Organisation, mit dem Grundgedanken, daß diese Person bzw. Organisation den Schutz und die Ordnung über diese Volksgruppe aufrechterhält, so daß die Mitglieder der Volksgruppe sich um ihre anderweitigen Probleme kümmern kann.
Diese Einschränkungen der Freiheit kann aber zu jeder Zeit aufgehoben bzw. jemandem anderen übertragen werden. Dies ist auch in den Menschenrechten verankert unter sogenannten Selbstverwaltungen.
Gerade in einem demokratischen Staat kann zum einen laut dem Staatsrechtler Carlo Schmidt muss eine Verfassung eines demokratischen Staates vom Volk direkt gewählt werden.
Wenn also das Volk den Staat bildet (vor allem im demokratischen Sinne), wie kann dann der Staat fiktiv aus etwas unklarem etwas absurdes schließen.
Und in den genannten Gesetzen steht nur drin, daß die Gesetzgebung über den Bundestag/ Bundesrat erfolgt, aber sich die Bürger eigentlich aktiv an Gesetzesvorschlägen beteiligen sollten.
Und außerdemsteht in Artikel 20 GG Abs 2:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung…

Somit sieht das Grundgesetz eigentlich 2 Wege der Gesetzgebung vor. Die der Volksabstimmung, sowie die durch gewisse Organe.

Schön, selbst, wenn Du Recht hättest und Art. 146 GG neben Art. 29 GG eine weitere Volksabstimmung statuiert. Nunmehr stellt sich noch immer die Frage der Relevanz.
Denn die Ausgangsfrage war die nach einer Volksabstimmung für eine EU-Verfassung und auf diese bezieht sich Art. 146 GG nun einmal nicht. Da zudem das GG auch bei Inkrafttreten einer EU-Verfassung nicht tangiert würde, ist Art. 146 GG vorliegend einfach nicht berührt.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Schön, selbst, wenn Du Recht hättest und Art. 146 GG neben
Art. 29 GG eine weitere Volksabstimmung statuiert. Nunmehr
stellt sich noch immer die Frage der Relevanz.
Denn die Ausgangsfrage war die nach einer Volksabstimmung für
eine EU-Verfassung und auf diese bezieht sich Art. 146 GG nun
einmal nicht. Da zudem das GG auch bei Inkrafttreten einer
EU-Verfassung nicht tangiert würde, ist Art. 146 GG vorliegend
einfach nicht berührt.

Wie kommst du darauf, daß das GG von einer EU-Verfassung unberührt bliebe?
Im Art 146 GG steht nicht, daß das nur bei einer deutschen Verfassung so wäre. Es steht allgemein für eine Verfassung, und wie ich das verstehe um eine Verfassung für den deutschen Raum. Und wenn die EU-Verfassung eine Verfassung ist, muss dies auch für die EU-Verfassung gelten.
Außerdem, wenn ich damit nicht Recht hätte und das GG von der EU-Verfassung unberührt bliebe. Seit wann können denn zwei Verfassungen für ein Gebiet gelten???
Eine Verfassung ist doch ein Gesetzeswerk, welches den Staat im groben ordnet und ebenfalls grobe Gesetzesrichtlinien gibt. Das können dann ja nicht zwei Gesetze machen.
Gruß
Bachmann

Wie kommst du darauf, daß das GG von einer EU-Verfassung

unberührt bliebe?

Das ist das Wesen des Europarechts. Es tangiert die Existenz von Landesverfassungen nicht.

Im Art 146 GG steht nicht, daß das nur bei einer deutschen
Verfassung so wäre.

Doch. Art. 146 GG gilt nur für eine Deutsche Verfassung. Schau einfach in irgendeinen Grundgesetz-Kommentar. Kein Mensch würde je auf die Idee kommen, das GG abzuschaffen.

Es steht allgemein für eine Verfassung,

Nein, nur für das GG. Schau in einen Kommentar.

und wie ich das verstehe um eine Verfassung für den deutschen
Raum.

Nur, nur das GG. Die Verfassungen der einzelnen Bundesländer gelten auch für den Deutschen Raum und werden auch nicht von Art. 146 GG erfasst.

Und wenn die EU-Verfassung eine Verfassung ist, muss
dies auch für die EU-Verfassung gelten.

Nein. Art. 146 GG gilt nur für das GG. Lies in einem beliebigen Kommentar nach.

Bedenke: Bei Erlass des GG und somit des Art. 146 GG hat der Verfassungsgeber von einer EU noch gar nichts gewusst und daher natürlich den Anwendungsbereich der Norm nicht auf übernationale Verfassungen ausgedehnt. Abgesehen davon, dass es völlig sinnlos wäre, juristisch nicht möglich ist und auch von keinem Menschen angedacht ist, dass GG abzuschaffen. Glaube es einfach oder lies in einem Kommentar nach.

Außerdem, wenn ich damit nicht Recht hätte und das GG von der
EU-Verfassung unberührt bliebe. Seit wann können denn zwei
Verfassungen für ein Gebiet gelten???

Tja, das ist das Geheimnis des Europarechts und seines Verhältnisses zum Deutschen Verfassungsrecht. Lernt man im 4. Semester Rechtswissenschaft. Ist aber eine komplette Vorlesung und wird daher von mir hier nicht dargelegt (Stichworte zum googeln: „Solange I“ und „Solange II“).

Eine Verfassung ist doch ein Gesetzeswerk, welches den Staat
im groben ordnet und ebenfalls grobe Gesetzesrichtlinien gibt.
Das können dann ja nicht zwei Gesetze machen.

Siehe oben.

Gruß
Bachmann

Gruß
Dea

Hi,

Seit wann können denn zwei
Verfassungen für ein Gebiet gelten???

In der Bundesrepublik immer schon. Neben dem Grundgesetz gibt es auch die Verfassungen der Bundesländer. In vergleichbar organisierten Staaten, etwa in den USA, dürfte es ähnlich sein.

Viele Grüße
WoDi

Genau darum ging es mir bei meinem Meisenpony-Posting: Unsere Politiker verwehren dem Volk sein urtümliches Grundrecht, nämlich die Entscheidung über eione Verfassung. Kein Wunder- wäre diese doch garantiert mit einer massiven Beschränkung ihrer Machtgier und Willkür verbunden. Soviel zum Thema Demokratie :frowning:

Das macht nicht sie, sondern unser GG (siehe unten)

Keineswegs! s.u.

Da ist nämlich noch das Grundgesetz. Dieses Gesetz gilt als
das Zweithöchste Gesetz in Deutschland.

Das GG ist wohl sicher die höchste Instanz in Deutschland,
oder welche wäre das sonst? EU-Recht wirkt nur im Einklang mit
diesem.

Sehe ich unter den geltenden Kautelen ebenso. Dem GG übergeordnet wäre lediglich eine rechtmäßige Verfassung.

Und dieses Gesetz
sieht aber etwas ganz anderes vor, wie die Deutschen eine
Verfassung bekommen sollen.

Richtig, aber das bezieht sich nur auf eine Deutsche
Verfassung, also ein neues GG, keine Europäische.

Steht genau wo?
Ich denke, daß hier versucht wird, uns über den Umweg einer EU-Verfassung um die eigene zu betrügen.

(Quelle:http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/ges…)
In diesem Artikel sieht das Grundgesetz vor, daß das deutsche
Volk erst mit einer Volksabstimmung eine Verfassung bekommt,

Nicht ganz, es sieht erstens vor, dass es auf diesem Wege eine
„neue“ Deutsche Verfassung bekommt, das bezieht sich nicht auf
die bestehende.

Natürlich nicht- da sie oktroyiert wurde.

Zudem sagt es nicht, in welchem Verfahren diese Verfassung
beschlossen werden muss. Von einer Volksabstimmung ist dort
keine Rede. Dies kann sich genauso auf den allgemeinen
Willensbildungsprozess über den Bundestag im Rahmen der
repräsenten Demokratie beziehen.

Kaum- das ist in keiner eise der freie Volkswille, sondern lediglich der Abklatsch davon, dessen Autorität sich dieselben iguren anmaßen, die den Volkswillen schon jetzt mit Füßen treten.

Nicht „man“, sondern das GG selbst, dass Volksabstimmungen
grundsätzlich für unzulässig erklärt, dies insbesondere nicht
für eine Europäische Verfassung vorsieht.

So? Dann hast Du nicht richtig gelesen, sondern zitierst lediglich den halbgebildeten Joschka Fischer. Das GG sieht nämlich Volksbegehren und Volksentscheid durchaus vor- bspw. für Fragen des Terr itorial- und Hoheitsrechtes. Es wäre dem Bundestag also ein leichtes, diese regelung auf Einzelfälle auszudehnen, speziell auf solche, dfie sich die GG-Väter nicht mal haben träumen lassen. Wohin aber würde das führen?
Wir hätten den TEuro nicht, wir wären in keine Kriege verwickelt, wir hätten -igitt- möglicherweise sogar demokratische Züg in unserem Staatswesen und unsere Politiker könnten sich nicht selbst die Diäten höherschrauben, während das ganze Volk (Die Masse) weniger verdient!

Das GG würde auch bei Beschluss einer EU-Verfassung nicht
erlöschen.

Das ließe sich dem doofen Volk aber sicher einreden!
Existenz und Verhältnis des GG zum EU-Recht wären

Das GG ist wohl sicher die höchste Instanz in Deutschland,
oder welche wäre das sonst? EU-Recht wirkt nur im Einklang mit
diesem.

Sehe ich unter den geltenden Kautelen ebenso. Dem GG
übergeordnet wäre lediglich eine rechtmäßige Verfassung.

Was soll mir das jetzt sagen? Rechtswidrige Verfassungen haben per se keine Rechtswirkung?

Und dieses Gesetz
sieht aber etwas ganz anderes vor, wie die Deutschen eine
Verfassung bekommen sollen.

Richtig, aber das bezieht sich nur auf eine Deutsche
Verfassung, also ein neues GG, keine Europäische.

Steht genau wo?
Ich denke, daß hier versucht wird, uns über den Umweg einer
EU-Verfassung um die eigene zu betrügen.

Wie ich schon sagte, das steht so in jedem Grundgesetz Kommentar. Wie ich auch schon erwähnte, kannte der Verfassungsgeber damals gar keine EU, also kann er eine europäische Verfassung bei Erlass des GG nicht gemeint haben.

Im Übrgigen, warum sollte jemand ein Interesse haben, uns um unser GG „zu betrügen“?

Nicht ganz, es sieht erstens vor, dass es auf diesem Wege eine
„neue“ Deutsche Verfassung bekommt, das bezieht sich nicht auf
die bestehende.

Natürlich nicht- da sie oktroyiert wurde.

Welch inhaltseiche Aussage, ich erspare mir eine Antwort.

Zudem sagt es nicht, in welchem Verfahren diese Verfassung
beschlossen werden muss. Von einer Volksabstimmung ist dort
keine Rede. Dies kann sich genauso auf den allgemeinen
Willensbildungsprozess über den Bundestag im Rahmen der
repräsenten Demokratie beziehen.

Kaum- das ist in keiner eise der freie Volkswille, sondern
lediglich der Abklatsch davon, dessen Autorität sich dieselben
iguren anmaßen, die den Volkswillen schon jetzt mit Füßen
treten.

Unsachlich und bedarf daher keiner Antwort.

Nicht „man“, sondern das GG selbst, dass Volksabstimmungen
grundsätzlich für unzulässig erklärt, dies insbesondere nicht
für eine Europäische Verfassung vorsieht.

So? Dann hast Du nicht richtig gelesen, sondern zitierst
lediglich den halbgebildeten Joschka Fischer.

Ich habe es nicht nötig, Herrn Fischer zu zitieren, sondern stütze meine Aussage auf die Auslegung der Verfassung durch die Staatsrechtswissenschaft sowie das Bundesverfassungsgericht.

Das GG sieht
nämlich Volksbegehren und Volksentscheid durchaus vor- bspw.
für Fragen des Terr itorial- und Hoheitsrechtes.

Ja, dort, aber auch nur dort, wo es ausdrücklich genannt wird. Ansonsten ist das nicht so. Das ist wie schon dargestellt klare Rechtsprechung des BVerfG und einhellige Meinung der Staatsrechtswissenschaft. Wenn Du anderer Meinung bist, schön, aber es wird nicht viel helfen.

Es wäre dem
Bundestag also ein leichtes, diese regelung auf Einzelfälle
auszudehnen, speziell auf solche, dfie sich die GG-Väter nicht
mal haben träumen lassen.

Naja, vielleicht nicht ein leichtes, aber es wäre Möglich. Womit jedoch nun vielleicht klar wäre, dass es nicht an Frau Merkel liegt, dass keine Volksabstimmungen zur EU Verfassung stattfinden, sondern am Bundestag, der das GG bisher nicht geändert hat.

Wohin aber würde das führen?
Wir hätten den TEuro nicht, wir wären in keine Kriege
verwickelt, wir hätten -igitt- möglicherweise sogar
demokratische Züg in unserem Staatswesen und unsere Politiker
könnten sich nicht selbst die Diäten höherschrauben, während
das ganze Volk (Die Masse) weniger verdient!

Das GG würde auch bei Beschluss einer EU-Verfassung nicht
erlöschen.

Das ließe sich dem doofen Volk aber sicher einreden!

Hä? Wie und warum sollte man (wer eigentlich) der Bevölkering einreden, es gebe kein GG mehr, wenn es existiert? Muss ich aber wohl nicht verstehen.

Existenz und Verhältnis des GG zum EU-Recht wären

ja…?