Hallo,
eine kurze Verständnisfrage zur nachträglichen Änderung einer angesetzten Abschreibedauer im zweiten, dritten o.ä. Jahr der Nutzung.
Dass bei Veränderung wie verstärkter Abnutzung eine Verkürzung möglich ist, ist relativ einsichtig.
Aber wie sieht es z.B. aus
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bei Verlängerung der Nutzungsdauer, weil die Abnutzung nicht so stark ist, wie ursprünglich gedacht?
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wenn das Gut im Anlagevermögen im Anschaffungspreis unter der 410€ Grenze lag (also eigentlich auch als GWG hätte im 1. Jahr sofort abgeschrieben werden können) und sich der Unternehmer nun entschließt, den restlichen Buchwert doch lieber ganz abschreiben zu wollen?
Ist dann eine Änderung möglich?
Wäre ja auch ein schönes Instrument für die Gestaltung des Überschusses…
Danke
und viele Grüße
Frank
Wenn das so gemeint ist, dass ein GWG abgeschrieben wird und dann im 2. Jahr der § 6 (2) S. 1 EStG angewendet werden soll, so ist das vom Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Dort ist die Rede vom Jahr der Anschaffung.
Kann auch sein, dass ich die Frage nicht verstanden habe, ist schon spät…
Nachfrage!
Hi Frank!
- wenn das Gut im Anlagevermögen im Anschaffungspreis unter
der 410€ Grenze lag (also eigentlich auch als GWG hätte im 1.
Jahr sofort abgeschrieben werden können) und sich der
Unternehmer nun entschließt, den restlichen Buchwert doch
lieber ganz abschreiben zu wollen?
Ist dann eine Änderung möglich?
Wie jetzt - wurde es als GWG mit GWG-Vollabschreibung behandelt oder nicht?
Falls ja ist eine Änderung nicht mehr möglich.
Ansonsten kann das WG auch linear abgeschrieben werden - das ist natürlich möglich.
Man muss sich einmal entscheiden und dann ist man an die Entscheidung gebunden!
War das so gemeint?
LG, DANI
Hallo,
ja so war die Frage gemeint.
Danke für die Info!
Viele Grüße
Frank
Hallo,
danke für die Info.
Ja so war das gemeint.
Beispiel: Selbständiger kauft 20 Güter zu je 400 Euro (zur Vereinfachung), alle selbständig nutzbar. Wären also 8000 Euro. Er setzt die aber nicht als GWG an, sondern schreibt linear auf 5 Jahre ab, also 1600 Euro.
Im zweiten Jahr fällt ihm ein, Mensch, dieses Jahr wäre es aber schöner, den ganzen Restwert auf einmal abzuschreiben.
Daher die Frage, ob er dann eine dem §6 Abs.2 entsprechende Regelung quasi „nachholen“ kann.
Viele Grüße
Frank
Und Verlängerung der Abschreibedauer?
Hallo Cirwalda,
danke für Deine Antwort!
Da bislang alle Antworten hier sich auf den zweiten Teil der Frage bezogen (den nach den GWGs), möchte ich nochmal ganz zum ersten Teil nachfragen:
Dass bei Veränderung wie verstärkter Abnutzung eine Verkürzung möglich ist, ist relativ einsichtig.
Aber wie sieht es z.B. aus bei Verlängerung der Nutzungsdauer, weil die Abnutzung nicht so stark ist, wie ursprünglich gedacht?
Ist so eine Verlängerung problemlos möglich?
Danke und
viele Grüße
Frank