Hallo,
ein Kleinunternehmer kauft im Dezember 2005 einen Artikel auf Rechnung und begleicht diese im Januar 2006.
Wird die Rechnung nun als Ausgabe 2005 oder 2006 geltend gemacht?
Vielen Dank schon im Voraus für Antworten.
MfG R.T.
Hallo,
ein Kleinunternehmer kauft im Dezember 2005 einen Artikel auf Rechnung und begleicht diese im Januar 2006.
Wird die Rechnung nun als Ausgabe 2005 oder 2006 geltend gemacht?
Vielen Dank schon im Voraus für Antworten.
MfG R.T.
Hallo R.T.,
nach welcher Methode ermittelt er seine Einkünfte? Bilanziert er?
Schöne Grüße
MM
Hallo R.T.,
nach welcher Methode ermittelt er seine Einkünfte? Bilanziert
er?
Nach der Einnahmeüberschussrechnung.
Dann ist das Datum entscheidend, an dem das Geld fließt.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
es sei denn, es handelt sich um ein aktivierungspflichtiges WG…
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Hallo!
nach welcher Methode ermittelt er seine Einkünfte? Bilanziert
er?Nach der Einnahmeüberschussrechnung.
Dann ist das Datum entscheidend, an dem das Geld fließt.
Gilt das eigentlich auch für den Vorsteuerabzug so?
Cu Rene
Hi !
Im Ausgangsposting war davon die Rede, dass es sich um einen Kleinunternehmer handelt. Dieser hat keinen Vorsteuerabzug.
Wenn allerdings ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer eine EÜR macht, dürfte er sich bei
BARUL76
.
Hallo Barul,
bisher war ich eigentlich immer der Meinung das bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (bei 4/3 üblich), die Steuer erst mit Zahlung entsteht (§ 13 (1) Nr. 1b UStG).
Wenn allerdings ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer
eine EÜR macht, dürfte er sich bei
- erbrachter Leistung
- vorliegender Rechnung
die Vorsteuer bereits im Jahr 2005 ziehen.
Aber offenbar gibts da Unterschiede zwischen Umsatsteuer und Vorsteuer??? D.h. Umsatzsteuerfälligkeit erst bei Zahlung, Vorsteuer schon bei Leistung/Rechnung???
Grüsse,
Alex
bisher war ich eigentlich immer der Meinung das bei der
Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (bei 4/3 üblich),
die Steuer erst mit Zahlung entsteht (§ 13 (1) Nr. 1b UStG).
[…]
Aber offenbar gibts da Unterschiede zwischen Umsatsteuer und
Vorsteuer?!?!? D.h. Umsatzsteuerfälligkeit erst bei Zahlung,
Vorsteuer schon bei Leistung/Rechnung???
Hallo,
Vereinnahmte oder Vereinbarte Entgelte und Besteuerungsart hat in der Tat rein gar nichts mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu tun. Wie schon geschrieben wurde ist Vorsteuerabzug möglich
a) Rechnung liegt vor und wurde bezahlt
b) Rechnung liegt vor und Leistung wurde erbracht
Der Tatbestand der eher erfüllt wurde ist maßgebend. Im UStG ist streng zwischen Umsatzsteuer (Entstehung) und Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerzahlung zu unterscheiden. Alles andere Voraussetzungen.
Mfg vom
showbee