gesetzt den Fall, ein Nachhilfelehrer verwaltet diese freiberufliche Tätigkeit brav mit einer EÜR.
Die Schüler zahlen bar.
Um einen Beleg zu erhalten, schreibt der Nachhilfelehrer nach jeder Nachhilfestunde (oder alternativ jeweils am Monatsende) eine Quittung für das vereinnahmte Geld.
Das Original erhält der Schüler, die Durchschrift bleibt beim Lehrer.
So eine Quittung (Quittungsblock aus Schreibwarenhandel) wird aber doch nur vom Zahlungsempfänger, also dem Lehrer unterschrieben.
Reicht das für ‚sein‘ Finanzamt aus?
Der Lehrer könnte doch aufschreiben, was er will?
Muss/kann/sollte der Zahler auf der Quittung gegenzeichnen?
Um einen Beleg zu erhalten, schreibt der Nachhilfelehrer nach
jeder Nachhilfestunde (oder alternativ jeweils am Monatsende)
eine Quittung für das vereinnahmte Geld.
So sollte es sein.
So eine Quittung (Quittungsblock aus Schreibwarenhandel) wird
aber doch nur vom Zahlungsempfänger, also dem Lehrer
unterschrieben.
Reicht das für ‚sein‘ Finanzamt aus?
Ja, natürlich.
Der Lehrer könnte doch aufschreiben, was er will?
… und versteuert dann, was er will? Geht doch nicht!
Muß/kann/sollte der Zahler auf der Quittung gegenzeichnen?
Kann er, muß er nicht. Stadtverwaltungen z. B. lassen auch den Zahler gegenzeichnen.