Hallo,
gerade eine Diskussion gehabt bzgl. Anerkennung oder Nichtanerkennung eines betrieblichen Aufwands. Vielleicht könnt Ihr etwas dazu sagen?
Angenommen Person A ist Selbständig. Normale EÜR, keine doppelte Buchführung.
Person A kauft nun bei einem großen Online-Händler ein Produkt, das sie rein betrieblich benötigt (z.B. Drucker oder Toner oder weiß ich was). Sie hat aber vor kurzem zum Geburtstag einen Gutschein für den Einkauf bei diesem Händler geschenkt bekommen. Da A sonst nicht viel dort kauft, löst sie für diesen Kauf den privaten Gutschein ein.
Meine Meinung ist nun, dass dies ganz normal als Aufwand zu verbuchen ist. Zumal bei der einfachen EÜR. Bei doppelter Buchführung wäre es etwas schwieriger, hier hätte der Gutschein als Privateinlage genommen werden können oder auch einfach über die Kasse gebucht (Gutschein rein, Bargeld raus)… aber bleiben wir bei der EÜR.
Andere Meinung ist: da kein betrieblicher Mittelabfluss stattgefunden hat, ist auch kein Aufwand angefallen.
Was meint Ihr?
Danke
und viele Grüße
Frank
Hallo Frank,
es handelt sich um eine Einlage, betrieblicher Aufwand ist gegeben. Näheres dazu in § 4 I EStG.
Im Fall der Überschussrechnung zu behandeln wie Einlage von quasi Barmitteln und Ausgabe im gleichen Moment.
Schöne Grüße
MM
Vielen Dank!
Hallo Martin,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort
und ein schönes Wochenende
Frank
[EÜR] Und Flug über Meilen gebucht?
Hallo Martin,
falls Du mir noch eine kurze Nach- bzw. Zusatzfrage gestattest
… was mir dazu noch einfällt:
Wie ist es eigentlich, wenn der Selbständige einen geschäftlichen Flug bucht und mit privaten Meilen „zahlt“?
Gehen wir der Einfachheit halber mal davon aus, dass die Meilen rein aus privaten Ausgaben resultiert sind.
Aber wie würde man den „Wert“ einer Meile oder des Fluges ansetzen?
Je nach Buchungsklasse ist ja das Ticket in ein und derselben Maschine unterschiedlich teuer…
Hast Du einen Tipp?
Danke
und viele Grüße
Frank
Servus,
Hast Du einen Tipp?
im Sinn von Lotto schon:
(a) Es täte mich wundern, wenns dazu kein „Zweifelsfragen“-Schreiben vom BMF gäbe.
(b) „Gefühlsmäßig“ täte ich sagen, daß der Anspruch aus gesammelten Rabattmeilen im Gegensatz zum bezahlten Gutschein nichts Einlagefähiges ist.
© Recherchieren mag ich dazu aber heute abend nicht mehr, es ist einen ganzen Abend Trenet-Chansons und eine Flasche Roten später. Vielleicht bald, vielleicht weiß auch jemand anders was Genaues dazu.
Schöne Grüße
MM