Wenn ein Selbstständiger (Einzelunternehmen A), der einen Firmenwagen in seinem Gewerbe unterhält, mit diesem Wagen für eine weitere Firma, in der er Partner ist (GbR B), Fahrten tätigt, wie muss er diese Fahrten für die GbR B abrechnen und muss er die dann als Einnahme im Einzelunternehmen A verbuchen. Oder gelten diese Farten dann aus Sicht des Einzelunternehmens sogar als Privatfahrten?
Hi !
Wird Betriebsvermögen (= Unternehmensvermögen) für Zwecke verwendetet, die nichts mit dem Unternehmen zu tun haben, handelt es sich um „Entnahmen“.
Sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich sind diese „Entnahmen“ im Einzelunternehmen zu erfassen. Sie werden bei dieser Erfassung den Privatfahrten gleich gestellt.
In welcher Höhe der GbR Fahrtkosten belastet werden, hängt von der jeweiligen vertraglichen Gestaltung oder den internen Absprachen (Stichwort: Reisekosten-Richtlinie, …) ab und ist erst mal eine zivilrechtliche Frage. Es ist daher sicherlich möglich,
- die tatsächlichen Kosten,
- die steuerliche Pauschale € 0,30 je km
- jeden anderen Betrag
zu zahlen.
In welcher Art und Weise die abgerechneten Aufwendungen dann allerdings geltend zu machen sind, hängt auch wieder von vielen Faktoren des Einzelfalles ab.
So kann es sich möglicherweise un eine reine Kostenerstattung handeln, die beim Gesellschafter als „durchlaufender Posten“ keine steuerlichen Auswirkungen hat und bei der Gesellschaft in vollem Umfang Betriebsausgabe ist.
Ebenso ist aber denkbar, dass es sich bei den Einnahmen und Aufwendungen des Gesellschafters um
- Sonderbetriebseinnahmen bzw.
- Sonderbetriebsausgaben
handelt, die in den Sonderbilanzen auszuweisen sind und im Rahmen der „additiven Gewinnermittlung“ auch in der Feststellungserklärung aufzutauchen haben.
Welche Gestaltung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt davon ab, wieviel Aufwand man sich insgesamt machen möchte. Wenn es darum geht, die Steuerlast zu optimieren, dürfte es sinnvoll sein, für jeden Gesellschafter in jedem Jahr in den Reisekosten-Richtlinien separate Werte zu ermitteln. Wenn es darum geht, das Prozedere so einfach wie möglich zu gestalten (am Besten eben auch ohne Sonderbilanzen) sollten nur die tatsächlichen Aufwendungen erstattet werden.
BARUL76
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Hallo Barul76,
erstmal vielen Dank für die super ausführlichen Erläuterungen.
Ich hätte noch zwei Verständnisfragen:
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Für die Anwendung der 1%-Regel muss der Einzelunternehmer seit 2006 nachweisen, das das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird. Den Ausführungen zufolge werden die Entnahmen Privatfahrten gleichgestellt. Sind also die Fahrten für die Gesellschaft dem Privatanteil zuzurechnen?
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Die Auszahlungen der Fahrtkosten durch die Gesellschaft muss der Einzelunternehmer als Einnahme buchen und versteuern- richtig?
Sind das dann die genannten „Sonderbetriebseinnahmen“?
Danke schon mal,
mikune
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Klärung der Nachfragen
Hi !
Sind also die Fahrten
für die Gesellschaft dem Privatanteil zuzurechnen?
Ja.
- Die Auszahlungen der Fahrtkosten durch die Gesellschaft
muss der Einzelunternehmer als Einnahme buchen und versteuern-
richtig?
Sind das dann die genannten „Sonderbetriebseinnahmen“?
Ja. Unter anderem.
Es können natürlich weitere Einnahmen und Kosten hinzukommen, die mit der Gesellschaft im Zusammenhang stehen, deren Zahlungen aber über den Gesellschafter abgewickelt werden.
Die Emittllung, ob dem Gesellschafter hier ein Gewinn oder Verlust zuzurechnen ist, erfolgt durch Subtraktion der SBA von den SBE.
BARUL76
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