Hallo,
im Magazin „EURO“ 01/07 steht auf S.122 oben rechts im Bereich „Änderungen für Selbständige“ ab 2007: „Bewirtungsrechnungen müssen ab einem Betrag von 100 Euro den Namen des bewirteten Steuerpflichtigen enthalten“.
Ich dachte, die Quittungen müssten immer die Namen enthalten, sonst würden sie nicht anerkannt?
Was ist denn hier gemeint?
Viele Grüße
Frank
Servus Frank,
im Jahressteuergesetz 2007 gibt es keine Änderung betreffend die ertragsteuerliche Behandlung von Bewirtungsaufwendungen.
Es bleibt das Geheimnis des Magazins, wer da was womit verquirlt hat. Vielleicht mal da anfragen?
Schöne Grüße
MM
Danke!
Hallo Martin,
danke für die Klarstellung!
Ja, werde da mal nachfragen - mal sehen, was sie meinen…
Viele Grüße
Frank
Sog. Kleinbelege im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, bis 31.12.2006 100 Euro, ab 01.01.2007 bis 150 Euro, darüber muss jeweils der Name des Leistungsempfängers vom Leistenden auf dem Beleg angegeben werden (§14(4) Ustg.
Ja, da geht’s aber nur um die VSt-Abzugsfähigkeit.
Bewirtungen als Betriebsaufwand zu buchen erfordert jedoch m.W. immer die Angabe der bewirteten Personen.
Unabhängig von der Höhe des Betrages.
Viele Grüße
Frank
Hallo Frank,
es ist und bleibt richtig, auf der Rückseite von Quittungen oder Rechnungen für Bewirtungsleistungen in Gaststätten, den Anlass der Durchführung, alle Teilnehmer der Bewirtung (Vorname, Name und Firma) anzugeben und dies mit eigener Unterschrift und Datum durch den Steuerpflichtigen zu bestätigen.
Die Rechnung muss in der Anschrift auch den Namen des Steuerpflichtigen enthalten (Name der Firma oder Name des Gastgebers, der diesen Beleg bezahlt und gegenüber der Steuer abrechnen möchte), wenn der Gesamtbetrag 100 EUR (2006) übersteigt, nur bei sogenannten Kleinbetragsrechnungen bis 100 EUR (2006) kann auf diese Angabe verzichtet werden.
Du findest das unter R.4.10 Abs. 8 Satz 4 ESTR.
Beachte:
Wird bei einer Außenprüfung festgestellt, dass die Namensangabe bei Rechnungen über 100 EUR fehlt, darf die Gaststättenrechnung um den Namen des bewirteten Steuerpflichtigen ergänzt werden. Dann muss der Gaststätteninhaber oder sein Bevollmächtigter diese Ergänzung durch seine Unterschrift bestätigen.
Man darf auch die Rechnung durch ein zusätzliches Schreiben ergänzen. Auch dieses muss vom Gaststätteninhaber unterschrieben sein.
Mit Gruß
hweng
Servus,
darf ich?
Sog. Kleinbelege Rechnungen über Kleinbeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes von § 33 UStDV
- bloß damit niemand mit dem falschen Begriff am falschen Ort sucht und dann nix findet
Ich hatte auch den Eindruck, dass die Änderung der Kleinbetragsgrenze in § 33 UStDV den Schlamassel ausgelöst hat. Weil diese sich aber auf ganz was anderes bezieht und ganz unabhängig davon ist, ob die Rechnung für eine Bewirtung oder für einen Eimerkettenbagger ausgestellt wird, ist das im gegebenen Zusammenhang wohl keine vernünftige Fährte.
Schöne Grüße
MM