EÜR / Bilanz bei 4 verschiedenen Gewerben

Hallo,

mal angenommen, ein Einzelunternehmer gründet in Jahr 01 1 Gewerbe und bietet im Laufe der nächsten 2 Jahre 3 weitere Tätigkeitsfelder an. Alle 4 Gewerbe haben auf den Briefbögen unterschiedliche Namen (Beispiel:
Karl-Heinz Müller Obsthandel
Karl-Heinz Müller EDV-Dienstleistungen
Karl-Heinz Müller Import Export)

Wenn ich es richtig verstanden habe, muss er 1 UST-Erklärung abgeben und für jedes Gewerbe je 1 EÜR bzw. Bilanz. (Ist das richtig?)

Wenn das denn richtig ist, wäre dem Rechnung getragen, wenn er seine Buchhaltung unter 1 Mandanten macht und für die Gewerbe jeweils verschiedene Kostenstellen?
Ich bin mir unsicher, ob das so geht, denn er hat ja u.a. unterschiedliche Firmennamen…

Ich hoffe, ich habe das einigermaßen verständlich ausgedrückt *g* und danke Euch schon mal für Eure Hilfe,

Gruß
ShannonS

Guten Tag,

Wenn ich es richtig verstanden habe, muss er 1 UST-Erklärung abgeben

das ist korrekt

und für jedes Gewerbe je 1 EÜR bzw. Bilanz. (Ist das
richtig?)

das ist auch richtig

jeweils verschiedene Kostenstellen?

Das würde gehen. Die USt, die jedoch auf die einzelnen Firmen entfällt, lässt sich dadurch jedoch NICHT berechnen. Kostenstellen weisen nur NETTObeträge aus. Eine EÜR auf amtlichen Formular ist dann auch schwieriger zu erstellen.

Aus eigener Erfahrung: lege für jede Firma eine eigene BH an und trenne auch die Konten!! Dann ist es beim buchen nicht so schwer.

Bzw. mache ich dass über verschiedene Privatkonten und buche diese dann in den anderen Buchhaltungen auch ein. Da weißt du immer, (ordentlicher Buchungstext und -nummer vorausgesetzt), wo du was findest…

LG

Guten Morgen und
danke für deine Antwort!
Ich habe auch eher für diese Methode „plädiert“, insofern lag ich ja nicht ganz so falsch *g*
Was ich noch nicht verstehe ist dein letzter Satz mit den verschiedenen Privatkonten (könnte am Kaffee-Mangel oder Brett vorm Kopf liegen).

Meinst du damit die Allgemeinkosten, die verteilt werden müssen (also z.B. Miete usw?) Die hätte ich jetzt direkt aufgeteilt… aber vielleicht meinst du das ja auch gar nicht…

Gruß
shannon

grade fällt mir ein: du meinst wahrscheinlich die UST, oder?
Sonst müsste ich ja die UST-Erklärung irgendwie manuell zusammen basteln…

Könntest du mir das bitte kurz bestätigen? peinlich peinlich, ich weiß… sollte demnächst doch etwas länger warten, bevor ich ins w-w-w gehe…

Danke vielmals!!

LG
Shannon

Da man für eine Firma eh eine Bilanz erstellen muss, wäre es
ja völlig unsinnig für steuerliche Zwecke noch eine EÜR zu
machen.

Hallo,
ich meinte mit meiner Überschrift EÜR bzw. Bilanz.

Man muss nicht unbedingt eine Bilanz erstellen, es reicht unter Umständen eine EÜR. Es ging mir halt darum zu wissen, ob ich 4 EÜR bzw. Bilanzen erstellen muss, bzw wie ich das am besten mache. Denn bei der UST-Erklärung ist ja nur 1 für alle 4 Gewerbe abzugeben.

Gruß
ShannonS
die nicht EÜR UND Bilanz erstellen wollte… :wink:

Firma ist der Name eines Kaufmanns;
und der muss eine Bilanz erstellen.

Deshalb wäre ja mal zu klären, ob es sich bei den
einzelnen Gewerben um eine Firma handelt,
was wahrscheinlich nicht der Fall.

Wenn man das ganze eventuell anmelden kann
unter „Handel Waren aller Art“
hätte man nur ein Gewerbe.

Ich wüßte jetzt aber nicht, welche Vorteile
das steuerrechtlich oder privatrechtlich
haben sollte.

Nein, nicht unsinnig, unmöglich.
Aber was hier möglich ist, ist zB eine Bilanz für ein Gewerbe und EÜR für die anderen.

Hallo,

Firma ist der Name eines Kaufmanns;

und der muss eine Bilanz erstellen.:

Das stimmt so nicht…

Wenn man das ganze eventuell anmelden kann

unter „Handel Waren aller Art“
hätte man nur ein Gewerbe.

Ich wüßte jetzt aber nicht, welche Vorteile
das steuerrechtlich oder privatrechtlich
haben sollte.:

Die Entscheidung ist lange gefallen. Meine Beispiele waren völlig fiktiv. Es handelt sich nicht um Handel mit Waren aller Art.
2. Möchte der Unternehmer u.U. 4 unterschiedliche Firmennamen nutzen (so wie in meinem Beispiel beschrieben…)

Gruß
Shannon

§ 17 HGB : Die Firma ist der Name eines Kaufmanns
§ 238 ff: Buchführungsplicht für Kaufleute

Es handelt sich wahrscheinlich nur um Geschäftsbezeichnungen,
die privatrechtlich nicht relevant sind.

Änderung im HGB durch § 241a HGB
Hi !

§ 17 HGB : Die Firma ist der Name eines Kaufmanns
§ 238 ff: Buchführungsplicht für Kaufleute

Wenn du hier schon auf die Paragrafen verweist, dann sollte dies aber auch für den Fall vollständig sein.

Der § 241a HGB, der für kleinere Kaufleute eine Befreiung von der Buchführungspflicht vorsieht. Wer sich innerhalb der Grenzen bewegt, darf also auch den Gewinn durch eine EÜR ermitteln.

http://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__241a.html

BARUL76

.

derv ist sicherlich neuerer Art?

Hallo,
diese Änderung ist im Mai 2009 im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) erfolgt.

Gruß
Shannon

Gut dann wissen sie mehr als ich.

Aber ich verstehe das Problem dann nicht:
wenn 4 verschiedene Firmen bestehen firmiert man
mit Karl Müller obsthandel ek und mach eh
4 verschiedene Rechnungen.

Hallo,
ich habe in so einem Fall gar kein Problem. Mir persönlich ist es lieber, 4 Buchhaltungen daraus zu machen.
Nur war es ein Diskussionspunkt, ob es nicht auch ausreichen würde, wenn man die einzelnen Gewerbe per Kostenstellen trennt (u.A. wegen der Allgemeinkosten… und auch wegen der UST-Voranmeldung) und ansonsten halt nur 1 Mandanten praktisch hat (also 1 „Hauptbuchhaltung“). Und da ich mir da nicht so sicher war, bzw. die getrennte Methode eigentlich bevorzugt habe, wollte ich hier die Experten mal fragen.

Es ging also rein um die Frage, ob es auch per Kostenstellenrechnung gehen würde… im rein fiktiven Fall!

Gruß
ShannonS

Jetzt habe ich das verstanden.

Kosten und Kostenstellen kommen in der kostenrechnung vor.
Der Gesetzgeber trennt die Begriffe aber auch nicht immer säuberlich
voeinander;
so dass man in dem Zusammenhang dann auch von Kostenstellen
reden kann.

Die genaue Trennung der Gewerbe und der Buchhaltungen ist
sicherlich das beste;
da habe ich auch nichts anderes behauptet.