Hallo,
eine vielleicht etwas merkwürdige Frage:
Wie weist ein Selbständiger denn nach oder macht glaubhaft (bzw. in welchen Grenzen muss er dies überhaupt), dass als Aufwand verbuchte Ausgaben tatsächlich betrieblich bedingt sind?
Bei Paketquittungen, Telefon etc. geht dies leicht - anhand Empfängername, Verbindungsnachweis u.dgl.
Aber z.B. bei Sachen wie Büromaterial (Papier etc.) oder Postwertzeichen? Wahrscheinlich gibt’s da „übliche Werte“ für die einzelnen Branchen - ab was wenn das FA meint „Sie arbeiten ja von zuhause aus, wahrscheinlich verbuchen Sie alles was sie so kaufen, auch Porto für private Briefe u.ä., als betriebl. Aufwand“…
Viele Grüße
Frank
Servus Frank,
beim Überschussrechner gilt zunächst der Beweis des ersten Anscheins: Wenn er in seiner Überschussrechnung Ausgaben für Porti geltend macht, die einem monatlichen Massenmailing entsprechen, dann ist das erstmal so.
Andererseits muss er die Ausgaben glaubhaft machen, d.h. bei unplausibel hohen Ausgaben muss er in der Lage sein, zu schildern, was er denn alles so mit der Post verschickt.
Es gibt außer dem ganz groben Vergleich mit gleichartigen Unternehmen noch viele anderen Prüfungsmöglichkeiten. Relativ neue und im Kreis der Überschussrechner („bei mir hat das noch jedesmal geklappt!“) noch wenig populäre Werkzeuge ergeben sich aus der EDV-gestützten Prüfung der Daten, die - falls elektronisch erzeugt und nicht mit dem Tischrechner oder von Hand aufaddiert - auch als Datenbestand für elektronischen Zugriff zur Verfügung gestellt werden müssen. Man kann da z.B. ganz global die Entwicklung der Bargeldausgaben mit der Entwicklung der rechnerisch verfügbaren Barmittel quasi auf Knopfdruck tagesgenau abgleichen, und wenn ein Steuerpflichtiger irgendwann zwei Wochen lang bloß Briefmarken, Benzin, Druckerpapier und Fachzeitschriften, aber auf diese Weise nachweisbar keinen Kanten Brot gekauft hat, sollte er das schon erklären können. Der Haken bei einer solchen Situation ist, dass bei offensichtlich schweren Mängeln der Aufzeichnungen nicht bloß eine plausible Zuschätzung zum erklärten Gewinn, sondern unter Umständen ein Verwerfen der gesamten Aufzeichnungen und Totalschätzung möglich ist. Die kann man in einzelnen Fällen abbiegen, aber das braucht Artillerie, die man gegebenenfalls von einem Profi anmieten muss.
Auch wenn keine Kasse geführt wird (der Überschussrechner muss das nicht tun), kann ein Prüfer z.B. auch rechnerisch negative Bargeldbestände viel leichter ermitteln, als ein Steuerpflichtiger oder sein StB das können.
Es kommt auf diese Weise leicht zu einer faktischen Umkehr der Beweislast - die Regel ist das freilich nicht; ein einfacher Vergleich innerhalb der Branche gehört allerdings zur Routine, ggf. auch unabhängig von einer (bei „kleinen Krautern“ überaus seltenen) Außenprüfung.
Schöne Grüße
MM
Hallo
sooo kleinlich ist das FA nun auch wieder nicht *lol*
Man kann auch auf die Portoquittung die Namen der Empfänger schreiben…
muss man aber nicht. Und so lange alles im Rahmen bleibt erkennt das FA an.
Gruß
Hallo Irene,
sooo kleinlich ist das FA nun auch wieder nicht *lol*
Dein Wort in des Sachbearbeiters Ohr…
Wenn Du wüsstest, was die z.T. angekreidet haben. Es wurde sogar in Frage gestellt, ob auf Buchquittungen notierte Titel tatsächlich gekauft worden seien und nicht etwa andere Bücher zum gleichen Preis aber mit „privatem“ Inhalt. Ohne Anlass…
Zum Glück sind die meisten Sachbearbeiter aber vernünftig.
Dennoch ist es gut zu wissen, inwieweit hier die Beweispflicht geht.
Viele Grüße
Frank
Hallo Martin,
danke Dir für Deine Infos!
Das bezieht sich ja darauf, dass Quittungen ausgestellt werden, für die überhaupt kein passender Kauf getätigt wurde? Andernfalls würde ja keine Differenz zwischen Bargeldfluß und Aufwandsbuchungen auftreten.
Mancher zweifelt allerdings den Wahrheitsgehalt der Quittung an, beispielsweise dass Porto tatsächlich für Geschäftsbriefe und nicht die privaten Weihnachtskarten ausgegeben wurde oder ein Buch tatsächlich den Titel hatte, der auf der Quittung steht, oder das Kopierpapier tatsächlich nur für den betrieblichen Bedarf war.
Aber ich denke mal - wenn ich Deinen Äußerung richtig folge? - da wäre dann das FA in der Beweispflicht?
Viele Grüße
Frank
Beweislast
Hallo,
Aber ich denke mal - wenn ich Deinen Äußerung richtig folge? -
da wäre dann das FA in der Beweispflicht?
Es gilt der Grundsatz: Für Tatsachen, die sich steuerlich zu seinen Gunsten auswirken, trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast.
Das bedeutet, dass Betriebsausgaben schon schlüssig sein müssen und im Zweifel vom Steuerbürger nachgewiesen werden müssen.
Martin meinte nur, dass so eine Einnahme-Überschuss-Rechnung zunächst mal in sich schlüssig ist. Aber wenn dann irgendwelche Zweifel auftauchen, dann hilft das nicht wirklich weiter und das Finanzamt kann Nachweise verlangen.
Schöne Grüße
C.
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Hallo
Wenn Du wüsstest, was die z.T. angekreidet haben. Es wurde
sogar in Frage gestellt, ob auf Buchquittungen notierte Titel
tatsächlich gekauft worden seien und nicht etwa andere Bücher
zum gleichen Preis aber mit „privatem“ Inhalt. Ohne Anlass…
Bei mir steht immer mindestens der EAN-Code (also die ISBN) auf der Quittung - da ist dann wirklich nichts zu ändern. Er bruacht ja nur die Nummer in seinen PC eingeben. Daran könnte man vielleicht bei einer kleineren Buchhandlung, bei der die Belege noch mit der Hand ausgestellt werden als Sachbearbeiter schon mal ins grübeln kommen.
Zum Glück sind die meisten Sachbearbeiter aber vernünftig.
Die sollten wirklich erstmal die großen Fische fangen - aber Kleinvieh macht auch Mist.
Cu Rene