wie sieht es eigentlich aus, wenn die Entlohnung für eine Dienstleistung in Naturalien gewährt wird (nein, nicht was Ihr jetzt vielleicht denkt, sondern…)
Angenommen Unternehmensberater A berät Freiberufler B in seinen Geschäftsentscheidungen. Im Gegenzug lädt B den A zu jedem solchen Gesprächstermin zum Essen in meist guten (und teuren) Lokalen ein.
B verbucht diese Bewirtungskosten als betrieblich veranlasst in seiner EÜR. (Wäre das überhaupt korrekt? Ich denke schon, da ja während des Essens das Beratungsgespräch läuft).
A erhält ja keine Einnahme, sondern kommt nur in den Genuß des Essens. Ich denke, das ist rein privat und daher nicht betrieblich bedingt (bei A), ein Kollege meint jedoch, das wäre vom Wert dennoch zu versteuern - oder falls nicht, dürfe B es zumindest nicht als Betriebsausgabe buchen.
Ich habe auch schon versucht, dass mir mein Chef den Lohn z. B. als geschenkten BMW 340 i auszahlt. Hat leider nicht so ganz geklappt.
Steuerrecht ist das ähnl. Strafrecht. Es ist eine Frage des „erwischt werdens“. Auch heute Nacht fahren wieder hunderte in Deutschland mit weit über 1,1 o/oo im Blut BAK mit dem Wagen aus der Kneipe nach Hause. Aber nur wenige werden erwischt und müssen büßen, obwohl viele andere nun auch so gefahren sind.
Ich habe auch schon versucht, dass mir mein Chef den Lohn z.
B. als geschenkten BMW 340 i auszahlt. Hat leider nicht so
ganz geklappt.
Steuerrecht ist das ähnl. Strafrecht. Es ist eine Frage des
„erwischt werdens“. Auch heute Nacht fahren wieder hunderte in
Deutschland mit weit über 1,1 o/oo im Blut BAK mit dem Wagen
aus der Kneipe nach Hause. Aber nur wenige werden erwischt und
müssen büßen, obwohl viele andere nun auch so gefahren sind.
Hmm, das war jetzt die mehr humoristische Antwort.
Aber geht es nicht auch irgendwie legal?:
Der Unternehmer könnte das Essen doch vermutlich als Betriebliche Ausgabe angeben (ist es ja auch),
und der Dienstleister müsste es dann irgendwie als geldwerten Vorteil oder sowas in seiner Steuererklärung angeben?
wo ist das Problem? Wenn es sich noch im angemessenen Bereich bewegt liegen zu 70% Betriebsausgaben in Form von Bewirtungskosten vor (bei vollem Vorsteuerabzuig).