[EÜR] Hotelkosten und Frühstück, VSt. rausrechnen?

Hallo,

mal wieder eine Frage zum Thema Frühstück in Hotelkosten.

Angenommen, Person A ist Freiberufler (ohne Kleinunternehmerregelung) und hat aufgrund einer betrieblichen Veranlassung eine Hotelübernachtung. Das Hotel knüpft ihm sagen wir 119€ inkl. 19% VSt. für „1 Übernachtung mit Frühstück“ ab.

Er verbucht dies als Reisekosten (100€ Netto als Reisekosten und die 19€ VSt.) und muss nun natürlich das Frühstück herausrechnen.

20% des 24.Std-Satzes von 24€ ergeben 4,80€.

Nun die Frage: Wie verhält es sich mit dem VSt-Abzug?

Werden nur die 100€ netto um 4,80€ korrigiert, also Reisekosten von netto 95,20€ und die VSt. von 19€ kann komplett zurückgefordert werden?

Oder muss auch die VSt. korrigiert werden (quasi die 4,80€ als inkl. VSt. zu betrachten, somit die Reisekosten um 4,04€ netto und die VSt.-Rückforderung um 0,76€ reduzieren?)

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

nein, die Hotelkosten werden so gebucht und bei den MfV wird der Satz gekürzt: und hier ( 24,-- minus 4,80 = 19,20 )ist keine Vorsteuer dabei!

E.

gem. R 9.7 LStR 2008 kürzen, aber VSt. voll
Danke für Deine Antwort.

nein, die Hotelkosten werden so gebucht und bei den MfV wird
der Satz gekürzt: und hier ( 24,-- minus 4,80 = 19,20 )ist
keine Vorsteuer dabei!

Kannst Du mir da bitte eine Quelle nennen?

Die Kürzung des Rechnungsbetrages bei Werbungskosten um das Frühstück war ja schon früher so (alte R 40 LStR).

Seit 2008 wird sogar die Kürzung generell vorgenommen, wenn eine Mahlzeit nicht explizit auf der Rechnung ausgeschlossen wurde (für Frühstück 20%, für Mittagessen 40%, für Abendessen 40%).

R 9.7 LStR 2008 besagt ja auch analog:

[…] ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten wie folgt zu kürzen […]

Hinsichtlich der hier gefragten Behandlung von Übernachtungen des Unternehmers (Behandlung als Betriebsausgaben) schreibt z.B. Konz:

Wenn das Hotel nicht nur die reine Übernachtung in Rechnung stellt, sondern der Rechnungsbetrag auch das Frühstück umfasst, braucht eine Kürzung um den Frühstücksanteil nicht vorgenommen zu werden (R 9.7 Abs. 1 Satz 4 LStR), weil auch Verpflegungskosten des Unternehmers anlässlich einer Geschäftsreise den Vorsteuerabzug ermöglichen.

Quelle: http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/R/Reisek…

Etwas missverständlich - ich denke, ertragsteuerlich muss die Kürzung doch vorgenommen werden, nur in Sachen Vorsteuer ist der volle Betrag abzugsfähig.

Dies deckt sich mit den Ausführung des Steuertips 50/07 S.2: http://www.heingmbh.de/pdf/SteuertipReise+Bewirt.pdf

Viele Grüße

Frank