[EÜR] Ist Bildung von Rückstellungen zulässig?

Hallo,

was wäre, wenn man die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung macht und weiß, daß im Folgejahr unerwartete Zahlungen kommen. Darf man dann Rückstellungen bilden. Falls nein, wäre es nett wenn mir jemand erläutern könnte, warum dann nein.

Falls ja, wäre das Rückstellungskonto ein Ausgabenkonto oder Anlagekonto?

Es wäre schön, wenn ich heute noch Antwort bekäme, mein Kopf raucht schon über diese Fragen.
Vielen Dank
Sandra

Hallo,

bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung können nur die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Ausgaben „gebucht“ werden.

Das ergibt sich aus § 11 EStG.

Es gibt nur wenige Ausnahmen: AfA, Eigenverbrauch bei PKW, Ansparabschreibungen

Rückstellungen jedenfalls nicht, die sind nur im Jahr der tatsächlichen Ausgaben gewinnmindernd.

Gruß

Petz

und wie sieht es mit der Ansparabschreibung aus?
[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo Petz,

soweit ich mich nun schlau gemacht habe, könnte man dann ja die Ansparabschreibung vornehmen. Mann könnte doch dann ein Konto anlegen in der Kostenklasse?! Falls diese Ansparabschreibung aufgelöst würde, weil die Investition im Folgejahr doch nicht stattfindet, habe ich gelesen, daß die Verzinsung mit 6% stattfinden würde. Sollte man dies dann auf ein seperates Konto buchen?

Danke nochmal für die schnelle Antwort

Falls diese
Ansparabschreibung aufgelöst würde, weil die Investition im
Folgejahr doch nicht stattfindet, habe ich gelesen, daß die
Verzinsung mit 6% stattfinden würde.

So ist es.

Sollte man dies dann auf
ein seperates Konto buchen?

Keine Ahnung, einzutragen ist es jedenfalls in Zeile 62 der Anlage EÜR.

Gruß

der Petz

Hallo,

wenn man bei der EAR (EÜR / 4/3 Rechnung / wie auch immer) richtig bucht, dann ist der „Strafzins“ nicht zu buchen, weil es kein vernünftiges Gegenkonto geben wird.

Bildung § 7g EStG
Neutraler Aufwand Bildung RüLa AN Sonderposten RüLA

Auflösung dann
Sonderposten RüLa AN Neutraler Ertrag Auflösung RüLA

Der Zins wäre ja dann
??? AN Neutraler Ertrag

Da man für „???“ nix findet (kein GuV Konto und kein Bilanzkonto), kommen viele in die Versuchung hier eine „Privatentnahme“ zu buchen bzw. direkt an „variables Kapital“ zu buchen. That’s wrong! Das gibt nur Folgeprobleme, bspw. bei Ermittlung von Überentnahmen etc.

Insoweit wird der „Strafzins“ einfach dem Gewinn der EAR zugerechnet. Also wird einfach eine höhere Summe in die Anlage GSE eingetragen und ggf. dokumentiert.

Zum Ausgangsproblem: entweder Zufluss-Abfluss-Rechnung --> 4/3 Rechnung und man bucht nur cash Bewegungen (Ausnahmen hat Petz genannt) oder man entscheidet sich für eine Bilanzierung und dann kann man Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten buchen.

Mfg vom

showbee