Hallo,
wenn man bei der EAR (EÜR / 4/3 Rechnung / wie auch immer) richtig bucht, dann ist der „Strafzins“ nicht zu buchen, weil es kein vernünftiges Gegenkonto geben wird.
Bildung § 7g EStG
Neutraler Aufwand Bildung RüLa AN Sonderposten RüLA
Auflösung dann
Sonderposten RüLa AN Neutraler Ertrag Auflösung RüLA
Der Zins wäre ja dann
??? AN Neutraler Ertrag
Da man für „???“ nix findet (kein GuV Konto und kein Bilanzkonto), kommen viele in die Versuchung hier eine „Privatentnahme“ zu buchen bzw. direkt an „variables Kapital“ zu buchen. That’s wrong! Das gibt nur Folgeprobleme, bspw. bei Ermittlung von Überentnahmen etc.
Insoweit wird der „Strafzins“ einfach dem Gewinn der EAR zugerechnet. Also wird einfach eine höhere Summe in die Anlage GSE eingetragen und ggf. dokumentiert.
Zum Ausgangsproblem: entweder Zufluss-Abfluss-Rechnung --> 4/3 Rechnung und man bucht nur cash Bewegungen (Ausnahmen hat Petz genannt) oder man entscheidet sich für eine Bilanzierung und dann kann man Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten buchen.
Mfg vom
showbee