Aufmerksamkeiten nach R 4.10 Abs. 5 Satz 9 EStR
Hi !
a) Was aber ist mit Kaffee und Kuchen oder Keksen oder gar Schnittchen/Pizza für Besprechungen/Vorführungen/Präsentationen zu denen der Kunde zum Gewerbler ins Haus kommt?
Die so genannte „Bewirtung im Haus“ fällt grundsätzlich in den Bereich der im Titel genannten Vorschrift. Es sind daher weder die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (Geschenke bis € 35,00) noch die erhöhten Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG (Bewirtungen) anzuwenden. Im SKR 03 werden diese Aufwendungen über #4653 erfasst. Vorsteuer ist in voller Höhe abzugsfähig, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
b) Was ist außerdem mit dem Kaffe, den der Gewerbler in
seinem Arbeitszimmer während seiner Arbeit trinkt?
Speisen und Getränke für den eigenen Verzehr fallen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG. Werden die Getränke allerdings gemeinsam mit den Kunden oder Mitarbeitern (R + H 73 bzw. neu 19.6 LoStR) verzehrt, handelt es sich wieder um voll abzugsfähige Aufmerksamkeiten.
BARUL76
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