ein freiberufler, der im rahmen seiner arbeit dienstreisen macht, musste sein altes kfz verkaufen. eine neuanschaffung ist momentan nicht möglich. die lebenspartnerin stellt ihm ihr privates fahrzeug zur verfügung. kann er die benzinkosten für das von ihm gewerblich genutztes fahrzeug beim fa steuerlich geltend machen? ist diese art der nutzung des fahrzeuges zulässig? falls ja, wie soll man es nennen: gewerbliche nutzung eines fremden privaten kfz?
[EÜR] Ermittlung Höhe der Fahrtkosten
Hi !
In der Gewinnermittlung sind grundsätzlich die entstandenen Aufwendungen als Betriebsausgaben anzusetzen. Dies dürften in diesem Fall also die Kraftstoffkosten sein. Sollte während der Reise eine Reparatur notwendig sein, wären auch solche Aufwendungen zu berücksichtigen.
Daneben ist es aber auch für Freiberufler möglich, statt dieser Abrechnung der tatsächlichen Kosten auf die Entfernungspauschale zurückzugreifen. Diese beträgt derzeit € 0,30 je gefahrenen Kilometer und dürfte weit günstiger sein, als der Ansatz der tatsächlichen Kosten.
ACHTUNG: wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen Nutzungsanteil des Freiberuflers und Nutzungsanteil der Ehefrau herrscht (also er z.B. 50% und mehr) wird die Kilometerpauschale nur schwer durchsetzbar sein.
BARUL76
gilt das ganze auch, wenn es eben KEINE EHE ist?
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ist das abhängig von Transportmittel / Entfernung?
Hallo Barul,
kurze Nachfrage meinerseits aus Interesse:
Daneben ist es aber auch für Freiberufler möglich, statt
dieser Abrechnung der tatsächlichen Kosten auf die
Entfernungspauschale zurückzugreifen. Diese beträgt derzeit €
0,30 je gefahrenen Kilometer und dürfte weit günstiger sein,
als der Ansatz der tatsächlichen Kosten.
Kann der Freiberufler die Pauschale nicht für alle zurückgelegten Wege geltend machen, unabhängig wie er diese zurückgelegt hat (also ob mit dem Privatwagen der Ehefrau, mit einem Mietwagen von Sixt, mit dem Fahrrad, mit der Bahn, bei einer Mitfahrzentrale o.ä.)?
Und - zweite Frage - wie ist es mit Dienstreisen ins Ausland?
Gibt es Begrenzungen, bis zu welchem Betrag die Pauschale ansetzbar ist?
Mal eben über die Grenze fahren 100km hin und zurück ist ja okay, aber wenn jemand z.B. zu einem Kunden nach Spanien fliegt wäre das ja eine Riesensumme mit der Pauschale?
Danke!
Viele Grüße
Frank
Hi !
gilt das ganze auch, wenn es eben KEINE EHE ist?
JA. Immer wenn ein fremdes Kfz genutzt wird sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen oder die Kilometerpauschale. Die Pauschale aber eben nur, wenn es im Rahmen bleibt
oder wie die Steuerrechtler sagen: wenn es nicht zu einer „offensichtlich unzutreffenden Besteuerung“ führt. Wann diese erreicht ist, läßt sich pauschal leider nicht beantworten. Dies kommt auf den EInzelfall an.
BARUL76
[ESt] offensichtlich unzutreffende Besteuerung
Hi !
Kann der Freiberufler die Pauschale nicht für alle
zurückgelegten Wege geltend machen, unabhängig wie er diese
zurückgelegt hat (also ob mit dem Privatwagen der Ehefrau, mit
einem Mietwagen von Sixt, mit dem Fahrrad, mit der Bahn, bei
einer Mitfahrzentrale o.ä.)?
Wenn ein Kfz zum Betriebsvermögen zählt (gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen), dann sind stets die tatsächlichen Kosten dieses Kfz anzusetzen. Der Ansatz der Entfernungspauschale scheidet dann aus.
Und - zweite Frage - wie ist es mit Dienstreisen ins Ausland?
Gibt es Begrenzungen, bis zu welchem Betrag die Pauschale
ansetzbar ist?
Die Grenze liegt (nicht nur für Auslandsdienstreisen) bei der so genannten "offensichtlich unzutreffenden Besteuerung. Der BFH hatte diese bei etwa 40.000 km gesehen. Daher finden wir auch in H 38 LoStH unter dem Punkt „Pauschale Kilometersätze“ folgendes:
„Die Kilometersätze sind nicht anzusetzen, soweit sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden (→ BFH vom 25.10.1985 - BStBl 1986 II S. 200). Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn bei einer Jahresfahrleistung von mehr als 40 000 km die Kilometersätze die tatsächlichen Kilometerkosten offensichtlich übersteigen.“
Diese 40.000 km sind jedoch keine starre Grenze, die für alle Zeiten gilt. In jedem Einzelfall ist daher gesondert zu prüfen, ob durch den Ansatz der Pauschale eine solche „unzutreffende Besteuerung“ erzielt wird. Der Ansatz der Entferungspauschale kann also bereits bei einer sehr viel geringeren Fahrleistung im Einzelfall zu einem unzutreffenden Vorteil für den Steuerpflichtigen führen.
Mal eben über die Grenze fahren 100km hin und zurück ist ja
okay, aber wenn jemand z.B. zu einem Kunden nach Spanien
fliegt wäre das ja eine Riesensumme mit der Pauschale?
Für Flugkosten ist die Pauschale ausdrücklich nicht vorgesehen. Hier sind die tatsächlichen Flugkosten als Betriebsausgabe anzusetzen. Wenn im Übrigen mit dem eigenen Kfz Fahrten nach Spanien unternommen werden, dürfte es sich wegen der mehr als 50%-igen dienstlichen Nutzung auch wieder um notwendiges Betriebsvermögen handeln und damit der Ansatz der Entfernungspauschale entfallen.
Wann es im Einzelfall (auch für einzelne Fahrten) sinnvoll ist, die Entfernungspauschale anzusetzen und wann es sinnvoll ist, die tatsächlichen Kosten anzusetzen, sollte stets eine Entscheidung des Einzelfalles sein. Es kommt dabei auch wesentlich auf die Plausibilität des gesamten Sachvortrages an.
BARUL76
vielen dank für eure hilfe, endlich kann man die kosten geltend machen:smile:)))