EÜR Kleinunternehmer bekommt Buchgutschein

Hallo zusammen,

gesetzt den Fall,
ein Kleinunternehmer (K) in DLand erbringt für einen nicht-Kleinunternehmer (nK) auch in D
eine elektronische Dienstleistung (Werbung in Homepage).

K soll von nK einem Gutschein eines online Buchhändlers (A) als Entgelt bzw. statt Gutschrift erhalten.

Gibt K den Gutschein wie auch seine durch Rechnungen erhaltenen Beträge in seine EÜR ein? - obwohl K damit später z. B. Bücher mit 7% MwSt kauft.

Muss K dem nK mitteilen, dass er KU ist?

Habe ich zu diesem fiktiven Fall sonst noch was übersehen, bzw. zu fragen vergessen?

Gruß JoKu

Servus,

für den Kleinunternehmer K ist das unproblematisch: Er hat mit dem Gutschein „an Geldes statt“ eine Einnahme genau in der Höhe seines Wertes, brutto mit allem und bissle scharf.

Was bei nK passiert, ist mir gänzlich rätselhaft, und ich weiß auch nicht so recht, wo man das im UStAE finden kann. Gefühlsmäßig täte ich sagen, dass bei ihm keine Vorsteuer abziehbar ist, weder zu 19 noch zu 7 Prozent - weil er ja die Büchelein, die K sich für den Gutschein kauft, nicht für sein Unternehmen erwirbt, sondern bloß den Gutschein selber, der für sich allein keine Leistung ist, sondern bloß eine Art Zahlungsmittel.

Und aus der empfangenen Leistung, die er mit dem Gutschein bezahlt, kann er keine Vorsteuer abziehen, weil der Kleinunternehmer keine ausweisen darf.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Dä Blumepeder

der aus Monnem (=Mannheim)? :wink:

Servus,

für den Kleinunternehmer K ist das unproblematisch: …

Das hätte ich jetzt auch mal vermutet.

nK: … weil er ja die
Büchelein, die K sich für den Gutschein kauft, nicht für sein
Unternehmen
erwirbt, sondern bloß den Gutschein selber, der
für sich allein keine Leistung ist, sondern bloß eine Art
Zahlungsmittel.

Zumal noch gar nicht klar ist, ob K etwas für 7% oder 19% kaufen wird.

Und aus der empfangenen Leistung, die er mit dem Gutschein
bezahlt, kann er keine Vorsteuer abziehen, weil der
Kleinunternehmer keine ausweisen darf.

Ja.

Es sieht so aus, als ob so ein nK sich dann von K doch besser/einfacher eine Rechnung schreiben lässt (bzw. dem K aufgrund einer Vereinbarung eine Gutschrift schreibt) und per Überweisung zahlt.

Schöne Grüße
JoKu

Hiho,

der aus Monnem (=Mannheim)? :wink:

nää, dä Filsbächer! :smile: - Bisch Du nid als beim Hemmlein am Waldhöfer-Disch gehoggd?

Es sieht so aus, als ob so ein nK sich dann von K doch
besser/einfacher eine Rechnung schreiben lässt

Ja. Mit morgendlichen Hirnfunktionen deucht es mir auch klar, warum zu dieser Konstellation im UStAE nichts zu finden ist: Vorsteuerabzug für denjenigen, der mit einem Warengutschein bezahlt, kommt schon vom Wortlaut von § 15 Abs 1 Nr. 1 UStG nicht in Frage, weil der Zahlungsmodus die empfangene Leistung des Kleinunternehmers nicht berührt. Braucht also keine extra Erwähnung im AE.

Auch eine Umgehung im Sinn von „Lass es den Prüfer finden, der will auch was zu berichten haben“ ist mit dem Gutschein nicht gut zu machen, weil schon auf dem Beleg des Händlers, der den Gutschein ausgegeben hat, inhaltlich klar wird, worum es geht, und formal eigentlich keine Vorsteuer ausgewiesen sein dürfte.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Hi,

der aus Monnem (=Mannheim)? :wink:

nää, dä Filsbächer! :smile: - Bisch Du nid als beim Hemmlein am
Waldhöfer-Disch gehoggd?

Nö.
Bin aus Bensem (=Bensheim, Südhessen)

Schöne Grüße
JoKu