[EÜR] Kosten für (abgebrochene) Existenzgründung?

Sehr geehrte Experten,

angenommen, ein Arbeitnehmer hat nebenberuflich versucht, sich durch das Schreiben eines PC-Programmes und mit der Hoffnung auf eine spätere Vermarktung ein zweites Standbein aufzubauen.
Schon während der Erstellung des Programmes entstanden nicht unerhebliche Kosten für z.B. Anschaffung eines Notebooks, Anwaltskosten, Beratungskosten etc.
Bevor jedoch wirklich ein Gewerbe angemeldet wurde, stellte sich heraus, das der Bedarf an diesem Produkt doch wohl eher gering ist.
Was kann man machen, um die vor eigentlicher Existenzgründung entstandenen Kosten steuerlich geltend machen zu können?

Bereits im voraus herzlichen Dank für Ihre Antworten!

Gruß
Dr. C. Bonney

hallo

der Steuererklärung beifügen. So hab ich es jedenfalls gemacht und hatte nie Probleme mit FA

LG
Mikesch

Servus,

Was kann man machen, um die vor eigentlicher Existenzgründung
entstandenen Kosten steuerlich geltend machen zu können?

es handelt sich hier um Verluste aus einem (nicht zustandegekommenen) Gewerbebetrieb.

Die werden als „Überschussrechnung“ aufsummiert und mit Anlage GSE (vorne oben) in die ESt-Erklärung reingepackt.

Schöne Grüße

MM

Dank und Nachfrage
[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo Martin!

Vielen Dank für die Info! Und das funktioniert auch, wenn das Gewerbe nicht zustandegekommen ist??
Und was ist mit „vorne oben“ gemeint? Wo fände man dies im WISO Sparbuch…

Viele Grüße

CB

Hallo CB,

Und das funktioniert auch, wenn das
Gewerbe nicht zustandegekommen ist??

Grundsätzlich ja - es kann allerdings je nach Umständen etwas Mühe mit dem Nachweis geben. Entscheidend ist, daß zu irgendeinem Zeitpunkt die Absicht bestand, gewerbliche Einkünfte zu erzielen, und daß diese Absicht ernsthaft verfolgt wurde. Das ist dann, wenn Aufwendungen angefallen sind, die eindeutig nicht irgendwie privat motiviert sein können (Beratungskosten z.B., auch entsprechende Literatur), viel leichter darstellbar, als wenn die Aufwendungen für die Vorbereitung in erster Linie Mischaufwand waren, der auch die private Lebensführung berührt (extremes Beispiel: Geplante selbständige Tätigkeit als Fotograf äußert sich vor allem in der Anschaffung einer Leica, aller möglichen Beleuchtungsdinge und einer Fahrt nach Paris zu einer Robert-Doisneau-Ausstellung - wenn keine anderen Aufwendungen da sind, werden diese Aufwendungen nicht als „Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit“ veranlagt werden).

Und was ist mit „vorne oben“ gemeint? Wo fände man dies im
WISO Sparbuch…

Gute Frage - die Software kenn ich bloß vom Hörensagen, bei mir heißt alles, was nicht DATEV heißt, Elster. Wieauchimmer, zur ESt-Erklärung gibt es eine Anlage GSE. Da sind vorne drauf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, und das fängt an mit Gewinn/Verlust aus Einzelunternehmen. Da kommt die Zahl rein, die bei der Überschussrechnung (= Zusammenstellung der Aufwendungen) unten rausgekommen ist.

Schöne Grüße

MM

Hier war doch von Anfang an absehbar, dass das Gewerbe nicht zum Erfolg führen kann. Deshalb sind Verluste nicht ansetzbar.

Gruß
Oerdiz

es war nicht von Anfang an absehbar
Hi !

Hier war doch von Anfang an absehbar

Es war eben gerade nicht von Anfang an absehbar, sondern es hat sich erst im Laufe des Gründungsprozesses herausgestellt, dass ein Bedarf nicht besteht. Am Beginn bestand also noch die Absicht Gewinn zu erzielen. Die Aufwendungen sind daher abzugsfähig.

BARUL76

.

Servus Oerdiz,

hab mir für Spaß mal die in diesem Zusammenhang in den EStH zitierten beiden BFH-Urteile aus H 15.3 EStH angeschaut.

In einem Fall handelte es sich um einen schriftstellerisch tätigen Rechtsanwalt, der annähernd 100% seiner Werke verschenkt hat.

Im anderen Fall um einen Bootsvercharterer, der in seiner Kalkulation, die er zur Begründung der Gewinnerzielungsabsicht vorlegte, ganz andere Tagespreise angesetzt hatte, als die, die er wirklich gefordert und erzielt hat.

Das macht diese in H 15.3 recht allgemein formulierte These zumindest hinterfragenswert, weil sie aus Urteilen destilliert ist, die nicht so 100% zu der These passen: Gerade wenn einer dann, wenn sich die Marktchancen konkretisieren, nicht mehr mit seinem Vorhaben weiter macht, ist das ein Indiz dafür, daß er selber nicht von Anfang an absehen konnte, wie das ausschauen würde.

Die zwei Aspekte „kann ich die Idee technisch umsetzen?“ und „wer kauft mir das dann ab?“ müssen nicht zwingend in einer bestimmten Reihenfolge beantwortet werden. Sicher ist, daß erst nach Vorliegen beider Antworten absehbar ist, was hinten herauskommt.

Schöne Grüße

MM

Herzlichen Dank!

Jetzt bin ich gespannt, ob mein Finanzamt das auch so sieht!

Viele Grüße

CB

Hi !

Es war eben gerade nicht von Anfang an absehbar, sondern es
hat sich erst im Laufe des Gründungsprozesses herausgestellt,
dass ein Bedarf nicht besteht. Am Beginn bestand also noch die
Absicht Gewinn zu erzielen. Die Aufwendungen sind daher
abzugsfähig.

BARUL76

Die Aufwendungen sind nicht abzugsfähig, weil es auf die Gewinnerzielungsabsicht garnicht ankommt. Es kommt drauf an, ob die Tätigkeit von Anfang an ungeeignet ist, Gewinn zu erzielen. Wenn nun jedoch durch einen Berater Kosten entstanden sind, dann ist das das persönliche Pech des Steuerbürgers.

Hallo Oerdiz,

das Kriterium „von Anfang an erkennbar ungeeignet“ kenn ich bloß aus dem zitierten H 15.3 EStH. Dort dient dieses Kriterium der Abgrenzung Gewinnerzielungsabsicht vs. Liebhaberei im Fall von Anlaufverlusten.

Welche andere Alternative wäre denn außer (a) Liebhaberei (und für die gilt als Abgrenzungskriterium generell die Frage der Gewinnerzielungsabsicht, nicht die des tatsächlich erzielten Gewinnes) und (b) -ggf. negativen- Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. freiberuflicher Tätigkeit als Programmierer noch gegeben? Allenfalls hypothetisch die, daß objektiv keine Einnahmen erzielt werden können, so daß sich die Frage nach steuerbaren Einkünften gar nicht stellt, sondern von vornherein bloß Aufwendungen für die Lebensführung in Frage kommen.

Daß mit der Vermarktung eines EDV-Programmes (falls es nicht grade z.B. zur Fernsteuerung einer Nasenbohrsonde dient, die ihrerseits noch gar nicht entwickelt ist) keinerlei Einnahmen erzielt werden können, halte ich für zweifelhaft.

So daß es meine ich schon auf die Frage „steuerbare Einkünfte oder Liebhaberei“ hinausläuft, und damit ebent auf die Gewinnerzielungs_absicht_ ankommt, nicht auf die tatsächliche Erzielung von Gewinnen. Die ist bloß ggf. Indiz für die Absicht.

Schöne Grüße

MM

Anlaufverluste Betriebsaufgabe
Hallo,

so hart wird die Finanzverwaltung i.d.R. nicht urteilen.

Wenn jemand ernsthaft ein Gewerbe beginnt, dann aber einsieht, dass es nicht läuft und gleich wieder aufgibt, ist das ein starkes Indiz, die Verluste anzuerkennen, denn derjenige hat das einzig Richtige getan, um weitere Verluste zu vermeiden.

Schöne Grüße
C.

Nein nein nein,

der H 15.3 ‚Anlaufverluste‘ sagt doch eindeutig:

Verluste der Anlaufzeit sind steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn die Tätigkeit von Anfang an erkennbar ungeeignet ist, auf Dauer einen Gewinn zu erbringen… BFH Urteile … usw.

Es kommt also nicht auf die Feststellung des Steuerzahlers an, ob und wann er erkannt hat, dass seine Tätigkeit keine Gewinne einfährt, es kommt nur darauf an, dass es so ist. Hier war dies von Anfang an erkennbar, auch wenn es sich der Bürger erst hatte von seinem Berater sagen lassen. Ist jedoch unbedeutend.

Hallo,

Verluste der Anlaufzeit sind steuerlich nicht zu
berücksichtigen, wenn die Tätigkeit von Anfang an erkennbar
ungeeignet ist, auf Dauer einen Gewinn zu erbringen…

genau daran hängt es. Der Sachbearbeiter muss also untersuchen, ob der Betrieb nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einen Gewinn erwirtschaften kann. Das ist nicht so leicht. Ist es dann nicht großzügig, dass die dunkle Seite der Macht eher großzügig die Gewinnerzielungs-„Absicht“ unterstellt, wenn dem ganzen zügig ein Ende bereitet wird?

Kein Verständnis habe ich, wenn ein sog. Gewerbebetrieb eigentlich ein Hobby oder ein Steuersparmodell ist und über Jahre nur steuerliche Verluste produziert. Da bin ich der letzte, der den Fall nicht zerpflückt.

Es kommt also nicht auf die Feststellung des Steuerzahlers an,
ob und wann er erkannt hat, dass seine Tätigkeit keine
Gewinne einfährt, es kommt nur darauf an, dass es so ist. Hier
war dies von Anfang an erkennbar, auch wenn es sich der Bürger
erst hatte von seinem Berater sagen lassen. Ist jedoch
unbedeutend.

das ist sehr hart formuliert. Woran willst du erkennen, dass das Programm sich von Anfang an nicht vermarkten lässt?

Schöne Grüße
C.

Der Sachbearbeiter muss also
untersuchen, ob der Betrieb nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen einen Gewinn erwirtschaften kann. Das ist nicht so
leicht. Ist es dann nicht großzügig, dass die dunkle Seite der
Macht eher großzügig die Gewinnerzielungs-„Absicht“
unterstellt, wenn dem ganzen zügig ein Ende bereitet wird?

hallo,

ich dachte immer es wäre vorab zu prüfen, ob das ganze aus „spass an der freude“ mit eben hobbycharakter o.ä. erfolgt

ODER

gänzlich nur wirtschaftliche interessen dahinterstehen:

nach deinen ausführungen wäre folgender fall nicht anzuerkennen:

ein ing. mietet eine halle und kauft 5 maschinen um hosenknöpfe herzustellen - er stellt sich dabei nicht sonderlich geschickt an und macht 3 jahre lang verluste, bevor er wieder schließt - wenn nun der SB beim FA feststellt, dass hier nicht unter besonders sorgfältiger betriebswirtschaftlicher vorgehensweise gewirtschaftet wurde, sollen die verluste nicht anerkannt werden

kann ich mir so nicht vorstellen und wäre auch nicht sinn der sache…

gruß vom inder

aus einem urteil:

"Leitsatz

Aus einer objektiv negativen Gewinnprognose kann nur dann auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen."

wenn also keine o.g. gründe vorliegen, dann sind m.e. verluste jedweder art auch anzuerkennen

gruß inder

Hallo,

ich dachte immer es wäre vorab zu prüfen, ob das ganze aus
„spass an der freude“ mit eben hobbycharakter o.ä. erfolgt

ja, das ist der Prüfungsschritt davor:also
Wenn jemand ein eindeutiges Hobby betreibt, z.B. Malerei, Tiffaniemalerei, Briefmarkenhandel, Pferdezucht, etc. dann gelten sofort strenge Maßstäbe. Er muss gleich nachweisen, dass das nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Meist werden die Veranlagungen jedoch trotzdem vorläufig mit Verlusten anerkannt…Was dann zu Ärger führt, wenn sich nach so etwa 5 Jahren herausstellt, dass sich doch keine Gewinne ergeben, und rückwirkend geändert wird.

Etwas anderes sind Gewerbebetriebe, die bei anderen oft der einzige Broterwerb sind, also echte Betriebe, z.B. Getränkehandel, Rechtsanwaltsbüro (beides Beispiele aus der Rechtsprechung, Rechtsanwaltsbüro ist § 18 :wink:
Da werden Verluste zunächst ohne wenn und aber anerkannt. Erst wenn 7 Jahre mit Verlusten eingereicht wurden, kommt der Sachbearbeiter ins Grübeln.

ODER

gänzlich nur wirtschaftliche interessen dahinterstehen:

nach deinen ausführungen wäre folgender fall nicht
anzuerkennen:

ein ing. mietet eine halle und kauft 5 maschinen um
hosenknöpfe herzustellen - er stellt sich dabei nicht
sonderlich geschickt an und macht 3 jahre lang verluste, bevor
er wieder schließt - wenn nun der SB beim FA feststellt, dass
hier nicht unter besonders sorgfältiger
betriebswirtschaftlicher vorgehensweise gewirtschaftet wurde,
sollen die verluste nicht anerkannt werden

nee, das wollte ich nicht ausdrücken, sondern dass, falls der Fall auf Liebhaberei geprüft wird und einige Indizien vorliegen, dass das abzulehnen wäre, die Verluste doch noch anerkannt werden, wenn eine Betriebsaufgabe erklärt wurde. Überspitzt formuliert, 2 Jahre kann man einen Wackelbetrieb durchbekommen, wenn man im 3. Jahr aufgibt.

Betriebswirtschaftliche Grundsätze sind ein dehnbarer Begriff. Der Sachbearbeiter hat das nicht genau gelernt. Er stellt nur dauernde Verluste fest. Dann fragt er sich, wie diese zustandegekommen sind: Zimmer im eigenen Haus, Kosten sind vorher auch schon angefallen, PKW für die „gewerbetreibende“ Gattin, Beschäftigungsfeld für ebendiese, Interessengebiet mit Möglichkeit Kongresse oder Ausstellungen zu besuchen, Fortbildungskosten allgemein, Ehemann gut verdienend, hohe Materialkosten im Vergleich zu den Erlösen, also Arbeit auf Halde (z.B. viele „unverkäufliche“ Bilder) etc.

Aus dem ganzen ergibt sich ein Gesamtbild und die Entscheidung, ob es steuerlich anzuerkennen ist.

Ich hoffe, ich konnte es jetzt etwas genauer darstellen.

Schöne Grüße
C.

Aus dem ganzen ergibt sich ein Gesamtbild und die
Entscheidung, ob es steuerlich anzuerkennen ist.

Ich hoffe, ich konnte es jetzt etwas genauer darstellen.

vielen dank

ich fasse mal zusammen:

wenn jemand deine genannten punkte bez. der privatsphäre (auto für frau o.ä.) nicht erfüllt und auch sonst keine gründe vorliegen (z.b. verlustausgleich), dann kann man m.e. solange verluste machen wie man will !? diese werden auch anerkannt (woher kommen eigentlich diese ominösen 7 jahre)

gruß inder

Hallo Inder,

wenn jemand deine genannten punkte bez. der privatsphäre (auto
für frau o.ä.) nicht erfüllt und auch sonst keine gründe
vorliegen (z.b. verlustausgleich), dann kann man m.e. solange
verluste machen wie man will !?
diese werden auch anerkannt

ja, siehe Rechtsanwaltsfall

(woher kommen eigentlich diese ominösen 7 jahre)

kommt per Mail

Schöne Grüße
C.