[EÜR] Kosten von Marken als Betriebsausgabe

Hallo,

mal eine Frage zur Berücksichtigung von Kosten für Marken (Gebühren des Dt.Patent- und Markenamtes) als Betriebsausgaben in der EÜR. Über Eure Meinungen dazu würde ich mich freuen.

Der BFH hat ja hinsichtlich Abschreibungen von erworbenen Marken 1996 entschieden, dass diese keinem Wertverzehr unterliegen und daher auch keine AfA zu buchen sei.

Aber im Unterschied zu den dort behandelten Kosten für den Erwerb gibt es ja noch die Gebühren für das DPMA aus - diese verlangt das Amt ja nicht für den Erwerb der Marke, sondern für deren Eintragung in das Markenregister für einen bestimmten Zeitraum (i.d.R. 10 Jahre). Nach 10 Jahren müssten dann wieder Gebühren für weitere 10 Jahre Eintragung im Register des DPMA gezahlt werden.

Damit sollten diese Gebühren doch (auch unabhängig von etwaigen Kosten für den Erwerb der Marke) als Betriebsausgabe in der EÜR steuerlich wirksam sein.

Und wenn ja, könnte man ja noch unterscheiden, diese sofort komplett als Aufwand zu verbuchen oder zu je 1/10 über die gesamte Dauer zu verbuchen, für welche die Gebühren gelten.

Wie seht Ihr das?

Vielen Dank für Eure Antworten
und viele Grüße

Frank

… Berücksichtigung von Kosten für Marken
(Gebühren des Dt.Patent- und Markenamtes) als Betriebsausgaben …

Der BFH hat ja hinsichtlich Abschreibungen von erworbenen
Marken 1996 entschieden, dass diese keinem Wertverzehr
unterliegen und daher auch keine AfA zu buchen sei.

Hmm, wenn man http://www.roedl.de/upload/MB0511_773.pdf (ab Seite 3) liest,
scheint die Lage hier aber doch nicht so wirklich klar zu sein.

Ich wüsste ja gerne, ob es inzwischen neuere Erkenntnisse gibt.

M. E. kann sich eine Marke an sich zwar nicht verbrauchen, aber für ihre Nutzungsrechte ist durch die „Spielregeln“ des DPMA eine sehr klare und gut belegbare Frist gesetzt.

Vielleicht könnte man ja dem Autor des o. g. Artikels mal ein Mail schreiben. …

Gruß JK

M. E. kann sich eine Marke an sich zwar nicht verbrauchen,
aber für ihre Nutzungsrechte ist durch die „Spielregeln“ des
DPMA eine sehr klare und gut belegbare Frist gesetzt.

Im einfachsten Fall (bis 3 Klassen) liegt die Verlängerung mit 750€ unter der 1.000€-Grenze und läge damit im Bereich der 5-jährigen Pool-Abschreibung.

Gruß JK

M. E. kann sich eine Marke an sich zwar nicht verbrauchen,
aber für ihre Nutzungsrechte ist durch die „Spielregeln“ des
DPMA eine sehr klare und gut belegbare Frist gesetzt.

Wobei das DPMA ja keine Gebühren für Nutzungsrechte erhebt, sondern für die Eintragung der Marke in das Register bzw. die Verlängerung der Schutzdauer um 10 Jahre.

Das sind doch recht klare Gebühren für eine Dienstleistung und zudem auf einen bestimmten Zeitraum bezogen - das sollte m.E. problemlos als Aufwand verbuchbar sein, unabhängig von der Problematik, ob die Anschaffungskosten im Rahmen von Abschreibungen zu berücksichtigen wären.

Habe dazu aber leider auch noch keine Referenzen gefunden.

Viele Grüße
Frank

Aufteilen der Gebühren gem. §11 Abs. 2 Satz 3 EStG

Und wenn ja, könnte man ja noch unterscheiden, diese sofort
komplett als Aufwand zu verbuchen oder zu je 1/10 über die
gesamte Dauer zu verbuchen, für welche die Gebühren gelten.

Dazu fiel mir eigentlich der §11 Abs. 2 Satz 3 EStG ein - demnach sollten die für 10 Jahre im Voraus bezahlten Gebühren doch mit 1/10 jedes Jahr auf die 10 Jahre aufgeteilt werden können…

Viele Grüße
Frank