[EÜR] Kostenabzug nach Schließung Unternehmen mgl?

Hallo,

zu dieser Fragestellung konnte ich noch keinen passenden Thread finden.

Wie werden Kosten steuerlich behandelt, die ein ehemaliger Firmeninhaber nachträglich übernehmen muss (zb. Anwaltsgebühren).
Kann der jetzt rein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielende AN diese Kosten noch als Werbungskosten absetzen, da sie ja eindeutig mit der Erzielung seines Einkommen zusammen hängen (bzw. hingen), oder kann er evtl. nur die anteiligen Schuldzinsen als Werbungskosten betrachten?
Könnte man sagen, es sind aussergewöhnliche Belastungen, die einem „normalen“ AN nicht zumutbar sind, deshalb „aussergewöhnlich“, also käme evtl ein Sonderausgabenabzug in Betracht?
Oder werden diese Kosten, die ja tatsächlich negative Einküfte darstellen (nur etwas verspätet), direkt als solche behandelt und der AN füllt die Anlage GSE aus mit dem entsprechneden Verlust.
Bin gespannt auf ihre Einschätzung der Sachlage,
Gruß
Rabe

Rückfrage: welche Rechtsform hatte das Unternehmen
Hallo,

Wie werden Kosten steuerlich behandelt, die ein ehemaliger
Firmeninhaber nachträglich übernehmen muss (zb.
Anwaltsgebühren).

Für welche Rechtsform der Firma sollen die Fragen beantwortet werden?

Viele Grüße
C.

Einzelunternehmen
Die Firma war eine Einzelfirma, der jetzt rein abhängig Beschäftigte war alleiniger Inhaber. Es handelte sich nicht um einen Kleinbetrieb , war keine Ich-AG oder Freiberufler.
Grüße
der Rabe

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

nachträgliche Betriebsausgaben (in Anlage GSE!)
Hallo,

ich würde sagen, diese Kosten stellen nachträgliche Betriegsausgaben dar. Da diesen lt. Sachverhalt keine Einnahmen aus Gewerbebetrieb mehr gegenüberstehen, ergibt sich ein Verlust aus dieser Einkunftsart (§ 15 EStG).

Gruß,
Markus

hi, hmm… ich neige ja eher zu § 24 Satz 2 EStG. die entsprechenden hinweise äußern sich m. E. gerade zur vorgetragenen frage bzgl. der schuldzinsen.
mfg…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

EInkünfte im Sinne § 24 EStG
Hi !

Einen Satz 2 konnte ich dort nicht finden. Sondern nur die Nummer 2. Aber die war ja wahrscheinlich auch gemeint.

Die Vorschrift sagt doch aber genau das, was oben schon gesagt wurde. Nachträglich anfallende Aufwendungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die Methode, wie dies zu erfolgen hat, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz.

Mittelbar kann über den Verweis im § 24 auf den § 2 geschlossen werden, dass die nachträglichen Einkünfte (können bekanntermaßen Gewinne oder Verluste sein) genau so zu behandeln sind, wie die laufenden Einkünfte.

Die Erklärung der nachträglich angefallenen Betriebsausgaben kann also in der Anlage GSE erfolgen. Möglicherweise ist eine EÜR zusätzlich abzugeben.

BARUL76

.

Danke
Hallo und Vielen Dank!!

meine Einschätzung ist hier genau bestätigt worden, es handelt sich also nicht um das „persönliche Pech“ des Stpfl.,sondern um einen im Gesetz recht genau definierten Fall: Zu den Einkünften gehören auch Einkünfte aus einer ehemaligen selbständigen Tätigkeit.

Unsere Gesetze sind doch garnicht so schlecht, es ist alles geregelt, man muß nur wissen wo :wink:

Freundliche Grüße vom Raben

hi,
aus den hinweisen zu § 24 estg (natürlich war nr. 2 gemeint, sorry), dass nachträgliche ausgaben nicht in jedem fall vollumfänglich berücksichtigungsfähig sind, und das ist hinsichtlich der gestellten frage m. E. nicht eben unwichtig.
mfg.