Unternehmer X führt eine Geschäftreise durch.
Hierbei übernachtet er bei einem/r Bekannten und kann daher auch keine Übernachtungskosten (auch nicht pauschal) geltend machen - Im Gegensatz zu seinem Angestellten Y, dem er in so einem Fall die Übernachtung pauschal vergüten darf.
Bis hierher korrekt?
Nun weiter:
Unternehmer X kann aber die Verpflegungskosten pauschal für sich geltend machen und sich quasi selbst auszahlen.
Muß er dabei die Kürzung für Frühstück vornehmen?
Muß er dies in einem solchen Fall auch für Arbeitnehmen Y tun?
Wir setzen voraus, daß es sich um eine eindeutige und belegbare Geschäftreise und nicht in erster Linie um einen Besuch der/s Bekannten handelt.