fährt man mit dem öffentlichen Verkehrsmittel, so kauft man sich eine Jahreskarte (was im Voraus zu bezahlen ist), um zur Arbeit zu fahren und Kunden zu besuchen. Aufgrund sehr geringen Einnahme wird der Gweinn nach Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) ermittelt.
Meine Fragen sind:
Darf man die Kosten für die Jahreskarte als Ausgaben in die EÜR berechnen?
Da die die Jahreskarte im November 06 gekauft sei, sollten erstmal die nur für November und Dezember als Ausgabe sein und der Restbetrag für das neue Jahr?
man muss sich schon entscheiden, was man will. Möchte man eine
periodengerechte Gewinnermittlung, dann bleibt nur die Bilanzierung.
Hier wären dann „aktive Rechnungsabgrenzungsposten“ zu bilden.
Möchte man allerdings keine Bilanzierung, sondern die einfachere
Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (sog. EÜR nebst Formular EÜR), dann
gilt das dort genannte und vorausgesetzte Zu- und Abflußprinzip. Es
kommt nicht auf Periodengerechtigkeit, sondern auf Geldzahlungsflüsse
an. Lediglich bei Abschreibungen wird eine Ausnahme gemacht!
Ein „Misch-Masch“ geht dementsprechend nicht, will man EÜR, sind die
Aufwendungen im Jahr der Zahlung Betriebsausgabe, sofern die weiteren
Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzuges vorliegen.
„Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
…
6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
…“
"Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht
mindern:
…
6. Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen
Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit
in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. …
Hallo,
naja, die ÖPNV Monatskarte wird wohl idR billiger sein als die Entfernungspauschale als Ansatz gebietet. Erst ab 2007 (km 1-20 nicht abzugfähig) wirds dann interessant, weil dann ein Anteil des ÖPNV tickets nicht mehr absetzbar ist.
wie schon jetzt auch bei einem Unternehmer, der mit ÖPNV fährt.
Bsp. ÖPNV Deluxe Ticket kostet 100,- Netto mtl., Entfernungspauschale 30ct je KM.
Entfernung ist nun bspw. 25km an 20 Arbeitstagen, also 25 x 0,30 x 20 = 150,-- Euro, also wird die Summe von 150,- angesetzt. Man kann also bspw. 100,- Ticket ins Aufwandskonto buchen und nochmals 50,- weil es die EP erlaubt.
Ab 2007 fallen die ersten 20km raus, also sind wir bei (25 - 20) x 0,30 x 20 = 30,-- Euro absetzbare Betriebsausgaben. Die Differenz zum Ticket von 70,- Euro, dass aus dem Betrieb beglichen wurde, ist nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Im gleichen Rahmen (70%) wäre der Vorsteuerabzug rückgängig zu machen.
Der Vorsteuerabzug wäre demnach nicht zu korrigieren.
Hi,
ne, da war ich wohl zu schnell… aber das wäre dann mal wieder ein klassischer „nicht zu Ende gedacht“ bei der Gesetzesänderung. Oder ist ggf. § 15 Abs. 1a UStG ab 2007 geändert? Bisher sind ja nur § 4 Abs. 6 Nr. 5 und 6 EStG beim VoSt-Abzugsverbot nicht genannt, weil es ja eben nicht zum Problem kommen kann. Ein ÖPNV Ticket liegt zu 99,99% immer unter dem Wert, der mittels Entfernungspauschale ermittelt wurde. Also wenn ich bspw. DB-Netzkarte nehme.
Nun haben wir ab 2007 also den Fakt, dass wegen Nr. 6 die Betriebsausgaben gekürzt werden, aber der VoStAbzug nicht beschränkt wird. Steuervereinfachung? Haha… naja, die Bundesregierung hat bestimmt keine Lust gehabt, eine Ausnahmegenehmigung nach 6. EG-RL zu beantragen…