[EÜR] Private Nutzung von Computern

Das EÜR-Formular verlangt in der Zeile 10 eine Angabe über die Privatnutzung von zb. Telefon, betrieblichen Maschinen etc.

Wie wird so etwas verbucht?

Bei Ausgaben, die sofort als Ausgabe angesetzt werden wie beispielsweise Telefon oder Internet-Flatrate ist das wohl so:

Angefallene Nettogebühren - Privatanteil

Privatanteil ist also eine Einnahme
und die verbleibenden Nettogebühren eine Ausgabe

Nun gibt es noch die Umsatzsteuer. Sie entfiel ursprünglich natürlich auf den Gesamtgebührenbetrag. Nun stellt sich die Frage, was passiert mit der Umsatzsteuer des Privatanteils? Wird diese als Ausgabe angesetzt genau so wie der betriebliche Anteil bzw. dessen Umsatzsteuer, wird sie unter den Tisch fallen gelassen oder ist das vereinnahmte Umsatzsteuer und kommt auf die Einnahmenseite?

Nächste und verzwicktere Frage: Angenommen der Computer aus der Einleitung wird über mehrere Jahre abgeschrieben und auch hier gibt es eine Privatnutzung.

Beschaffungswert also: Nettokaufpreis - Privatanteil

Auch hier ist der Privatanteil eine Einnahme
und die verbleibende Nettokaufpreis eine Ausgabe, wobei nun dieser noch auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden muss. Hier ist natürlich die gleiche Frage wie oben mit der Umsatzsteuer zu stellen aber zudem noch:

Eigentlich müsste doch auch die private nutzung „abgeschrieben“ d.h. über mehrere Jahre verteilt werden, oder?

Dann müsste man den gesamten Nettowert erst einmal nehmen und die Abschreibungen (als ausgaben) vornehmen und sozusagen als "Einnahmen,d die prozentualen Anteile der jeweiligen Jahres-AFA ansetzen?

Ich hoffe jemand kann das ausführlich beantworten, die Literatur die online zu finden ist, schweigt zu diesem Punkt soweit ich es recherchieren konnte.

[EÜR] Buchen der Privatnutzung des Computers
Hi !

Die Verbuchung erfolgt in zwei Schritten

1. Buchen Aufwand bei Bezahlung
Aufwand (Telefon, Internet) € 100,00
Vorsteuer € 16,00
 an Zahlungskonto (Kasse, Bank) € 116,00

Damit sind die gesamten Aufwendungen erfasst. Dies wird NICHT geändert und auch in die Anlage EÜR übernommen

2. Buchung Privatanteil
Privatentnahme € 58,00
 an Erlöse Privatnutzung € 50,00
 Umsatzsteuer € 8,00

Damit ist die gesamte Privatnutzung erfasst. Im Ergebnis werden von den € 100,00 Aufwand durch die Erhöhung der Erlöse um € 50,00 also nur € 50,00 den Gewinn mindern. Und auch bei der Umsatzsteuer werden im Ergebnis nur € 8,00 als Vorsteuerguthaben verbleiben.

Der Betriebswirt bucht meist etwas anders. In der zweiten Buchung spricht er ebenfalls die Aufwands- und das Vorsteuerkonto an. Er gelangt damit zwar zu dem selben Ergebnis (€ 50,00 Aufwand + € 8,00 Vorsteuer). Dies ist aber auf Grund der gesetzlichen Regelung des Einkommensteuer- und des Umsatzsteuergesetzs falsch.

Man sollte sich also bei der Verbuchung stets fragen, für welche Zwecke die „Buchhaltung“ dient. Führt man sie nur für sich selbst, kommt sicherlich die betriebswirtschaftliche Verbuchung in Frage. Wird allerdings für das Finanzamt gebucht, sollte sich an die gesetzlichen Vorgaben (Privatnutzung = Umsatz/Einnahme + Umsatzsteuer) gehalten werden.

BARUL76

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Vielen Dank schonmal dafür. Den Teil habe ich verstanden.

Wie verhält es sich hiermit?

Angenommen ein Computer wird über mehrere Jahre abgeschrieben und auch hier gibt es eine Privatnutzung - der Einfachheit halber 50 %.

Beschaffungswert also: Nettokaufpreis - Privatanteil

Auch hier ist der Privatanteil eine Einnahme

und die verbleibende Nettokaufpreis eine Ausgabe, wobei nun dieser noch auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden muss.

Hier ist natürlich die Frage der Verbuchung der Umsatzsteuer zu stellen aber zudem noch:

Eigentlich müsste doch auch die private Nutzung „abgeschrieben“ d.h. über mehrere Jahre verteilt werden, oder?

Also wuerde man nicht im ersten Jahr vom Nettokaufpreis die Privatnutzung in voller höhe abziehen, oder?

Dann müsste man den gesamten Nettowert erst einmal nehmen und die Abschreibungen (als ausgaben) vornehmen und sozusagen als "Einnahmen,d die prozentualen Anteile der jeweiligen Jahres-AFA ansetzen?

Vielleicht kann das ausführlich beantworten, die Literatur die man zumindest online findet, schweigt zu diesem Punkt - zumindest war nichts zu finden.

Vielen Dank schonmal
von Herrn D aus B. :smile:

Hi !

Wenn der Computer zu einen Betriebsvermögen gehört, wird er mit den gesammten Anschaffungskosten aktiviert. Ein Privatanteil wird bei der Aktivierung/Aufnahme ins Anlageverzeichnis NICHT abgezogen.

Auch hier wird zuerst der volle Aufwand (Abschreibung) gebucht und diese anschließend durch die Privatentnahme (gebuchte Einnahme) korrigiert.

Im Zeitpunkt der Anschaffung ist die Vorsteuer voll abzugsfähig. Durch die Erfassung der Privatentnahme wird hier die eigentlich zu viel gezogene Vorsteuer auch wieder korrigiert.

BARUL76

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Hi !

Wenn der Computer zu einen Betriebsvermögen gehört, wird er
mit den gesammten Anschaffungskosten aktiviert. Ein
Privatanteil wird bei der Aktivierung/Aufnahme ins
Anlageverzeichnis NICHT abgezogen.

Auch hier wird zuerst der volle Aufwand (Abschreibung) gebucht
und diese anschließend durch die Privatentnahme (gebuchte
Einnahme) korrigiert.

Im Zeitpunkt der Anschaffung ist die Vorsteuer voll
abzugsfähig. Durch die Erfassung der Privatentnahme wird hier
die eigentlich zu viel gezogene Vorsteuer auch wieder
korrigiert.

Vielen Dank schonmal dafür, aber eine Anschlussfrage ergibt sich daraus noch.

Kurz gefragt: wird die zuviel gezogene Vorsteuer über die Nutzungszeit hinweg verbucht oder einmalig im Jahr der Anschaffung?

Lang gesagt:
Wenn der Gegenstand über mehrere Jahre abgeschrieben wird, wird ja auch die Privatentnahme nicht nur im ersten Jahr der Nutzung sondern in jedem abgezogen, bzw. eben über die gesamte Nutzungsdauer verteilt

Heisst das, dass jedes Jahr der entsprechende Teil der „zuviel gezogenen Vorsteuer“ durch Umsatzsteuer auf eine unentgeltliche Wertangabe wieder korrigiert wird oder die „USt-Einnahme“ für die gesamte Nutzungsdauer im 1. Nutzungsjahr komplett angerechnet wird?

Komplett im 1. Nutzungsjahr wäre analog zu „Im Zeitpunkt der Anschaffung ist die Vorsteuer voll abzugsfähig.“, deshalb ist die Frage nicht so einfach finde ich.

[USt] Umsatzsteuer auf Privatentnahmen - wann buch
Hi !

Da im Jahr der Anschaffung noch nicht feststeht, in welcher Höhe in den folgenden Jahren eine Privatnutzung stattfindet, kann im ersten Jahr auch die Vorsteuer noch nicht in voller Höhe „korrigiert“ werden. Es sind also in jedem Jahr der Privatnutzung die entsprechenden Umsatzsteuerbuchungen vorzunehmen.

Und um der nächsten Frage, ob das mit der Umsatzsteuer aufhört, wenn der Gegenstand abgeschrieben ist, vorzubeugen.

NEIN. Das Umsatzsteuerrecht sieht eine Bemessungsgrundlage für die private Nutzung der betrieblichen Gegenstände auch dann vor, wenn diese bereits abgeschrieben sind. Und auf diese Bemessungsgrundlage ist dann die Umsatzsteuer aufzuschlagen. Es kann also passieren, dass im Laufe der Zeit die Umsatzsteuer für die Privatentnahme die gezogene Vorsteuer bei der Anschaffung übersteigt.
Die oben genannte Bemessungsgrundlage (BMG) findet sich in § 10 Abs. 4 Nr. 2 und 3 UStG. Danach sind die beim Gebrauch des Gegenstandes entstandenen Kosten aufzuteilen. Der private veranlasste Anteil der Kosten ist als BMG anzusehen.

BARUL76

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