[EÜR] Renovierung gemietete Wohnung abschreiben?

Hallo,

angenommen ein Freiberufler mietet für ein paar Jahre ein Büro an.

Hierfür zahlt er Maklerprovision sowie einen Handwerker für Renovierungsarbeiten.

Darf er diese Kosten dann (ähnlich beim Kauf den anschaffungsnahen Kosten) über die Nutzungsdauer/Mietdauer des Büros abschreiben, oder muss er diese auf jeden Fall im Jahr der Zahlung sofort komplett als Ausgabe ansetzen?

Danke!

Viele Grüße
Frank

Hi Frank,

die Frage kann so einfach nicht beantwortet werden.

handelt es sich um „normale“ Renovierungen (Tapezieren, Teppichboden, etc) können diese sofort als Betriebsausgabe gebucht werden.

Es geht aber auch komplizierter:

http://www.finanzxl.de/lexikon/Mietereinbauten_und_M…
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1997/XX970774.HTM
/t/bilanzierung-von-mietereinbauten-und-sw-lizenen/1…

Gruß

Petz

Hallo,

danke für die Antwort.

handelt es sich um „normale“ Renovierungen (Tapezieren,
Teppichboden, etc) können diese sofort als Betriebsausgabe
gebucht werden.

Ja, es sind normale Renovierungen.

Allerdings: „können“ oder „müssen“ diese sofort als Ausgabe gebucht werden - oder kann man sie auch über mehrere Geschäftsjahre (z.B. die 3-4 Jahre geplante Mietdauer) verteilen?

Wenn z.B. im lfd. Jahr wenig Einnahmen angefallen sind, kann es ja steuerlich sinnvoll sein, Ausgaben bzw. Abschreibungen zu verteilen.

Viele Grüße
Frank

Hi !

Die Aufwendungen „müssen“ in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem die Zahlungen erfolgten. Eine Verschiebung ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig.
In der Praxis kann es aber häufiger vorkommen, dass man Rechungen erst wiedefindet, wenn die Steuererklärungen bereits abgegeben wurden. Wie soll man dann verfahren? Der rechtlich richtige Weg wäre, sowohl die Gewinnermittlung als auch die Steuererklärungen zu korrigieren. Der rechtlich falsche Weg, der aber wohl von steuerlichen Laien oft bestritten wird, ist die Erfassung der Rechnungen in einem späteren Jahr.

Wer auf steuerliche Expertenmeinung hört, bucht daher nach den gesetzlichen Vorschriften. Wer der Meinung ist, die steuerlichen Experten ignorieren zu müssen, geht eben einen anderen Weg.

BARUL76

1 Like

Hallo Barul,

danke für Deine Antwort und Einschätzung.

Der rechtlich falsche Weg,
der aber wohl von steuerlichen Laien oft bestritten wird, ist
die Erfassung der Rechnungen in einem späteren Jahr.

Und wenn jemand su schluderig war - was passiert im Rahmen eine eventuellen Betriebsprüfung? Werden die Ausgaben aberkannt oder schlicht ins richtige Jahr verschoben (schwierig, falls der Bescheid für dieses bestandskräftig ist)? Oder wird die Schludrigkeit womöglich sogar bestraft (Ordnungswidrigkeit oder sogar schlimmeres)?

Viele Grüße
Frank

Wenn z.B. im lfd. Jahr wenig Einnahmen angefallen sind, kann
es ja steuerlich sinnvoll sein, Ausgaben bzw. Abschreibungen
zu verteilen.

Wir befinden uns in der Nähe des Jahresendes.
Vielleicht hat derjenige, der die Renovierung auführt, auch ein interesse daran,
das Geld erst im nächsten Jahr zu erhalten und deshalb die Rechnung erst Mitte Januar zu schreiben.

Gruß JoKu

Hi !

Und wenn jemand su schluderig war - was passiert im Rahmen
eine eventuellen Betriebsprüfung? Werden die Ausgaben
aberkannt oder schlicht ins richtige Jahr verschoben
(schwierig, falls der Bescheid für dieses bestandskräftig
ist)? Oder wird die Schludrigkeit womöglich sogar bestraft
(Ordnungswidrigkeit oder sogar schlimmeres)?

Im Rahmen einer BP wird dann der rechtlich korrekte Zustand hergestellt. Das Heißt. Die Aufwendungen werden in dem Jahr berücksichtigt, in dem die Zahlung stattfand.
Als Sanktionen dürften nur Steuernachzahlungen für das eine Jahr (+Verzinsung) und Steuererstattung für das zweite Jahr zu befürchten sein. Kommt natürlich immer darauf an, ob es absichtlich gemacht wurde (davon kann man bei steuerlich Vorgebildeten immer ausgehen) oder ob es in Unwissenheit passierte.

BARUL76