Hallo,
Tchibo verkauft ja gerade Bahngutscheine: 58€ jetzt zahlen, dann den Gutschein für ein Ticket in der Zeit vom 01.01. bis 31.03.08 umtauschen.
Wie würde man so etwas in der EÜR verbuchen?
Kauf des Gutscheins dieses Jahr, einlösen als Ticket und in Anspruchnahme des Tickets nächstes Jahr.
Zumal der Gutschein selbst ja mit 0% MwSt. verkauft wird, was auf das Ticket nicht zutreffen dürfte - die VSt. dürfte also buchbar sein, sobald der Gutschein eingelöst und das Ticket ausgestellt wird.
Meine einfachste Idee dazu:
Gutschein gar nicht in die EÜR buchen, sondern Einlösung als Ticket in 2008 als Kauf des Tickets in der EÜR buchen, wobei das Ticket mit dem Gutschein als gekauft gilt und dieser dann wie eine Barzahlung als Privatmittel verwendet wird (in der Höhe seines ursprünglichen Kaufpreises von 58€).
Oder?
Über Meinungen und Infos würde ich mich freuen.
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
Bin ich auch gespannt - ich könnte vor dem gleichen Problem stehen. Ich hätte gedacht, daß die Ausgabe sofort gebucht werden müßte, und die Gutscheine später (ohne erneut abzurechnen) der Reisekostenabrechnung beizulegen sind.
Ich habe noch keine Rechnung gesehen, aber warum mit 0% Vorsteuer verkauft?
Servus,
warum mit 0% Vorsteuer verkauft?
weil mit dem Verkauf des Gutscheins kein Leistungsaustausch stattfindet. Ist, wie wenn man Geld gegen Spielgeld tauscht: Die Leistung gibts erst mit der Fahrkarte.
Wenn ich mich recht erinnere, gibts zu einer verwandten Thematik (Parkgutscheine und Prepaid-Telefonkarten) wenigstens ein ausführliches BMF-Schreiben (eventuell auch gleichlautender Ländererlass aus der USt-OFD Koblenz).
Schöne Grüße
MM
Dann muß die Bahn beim Stempeln aber dann abgeführte Umsatzsteuer auf die Fahrkarte drucken. Ansonsten hat der Freiberufler ja keinen Beleg??? *grübel*
Hallo Martin,
danke für Deine Antwort!
Wenn ich mich recht erinnere, gibts zu einer verwandten
Thematik (Parkgutscheine und Prepaid-Telefonkarten) wenigstens
ein ausführliches BMF-Schreiben (eventuell auch
gleichlautender Ländererlass aus der USt-OFD Koblenz).
Werde gleich mal googlen - oder hast Du womöglich einen Link?
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
Servus,
da hatte ich unbesehen geglaubt, was Frank geschrieben hat, es handle sich um Gutscheine, die in Fahrkarten umgetauscht werden. Hab mir grade ein paar Abbildungen des Heftes angeschaut, das sieht genau gleich aus wie die aus den früheren Aktionen bei Lidl und Aldi. Vermutlich ist dann auch der Inhalt gleich: Nämlich die Fahrkarten zum selber ausfüllen.
Ich hab die Dinger nie aus der Nähe betrachtet, hatte zu Lidl-Zeiten eine BC 50 und jetzt eine BC 25 - irgendwann werd ich genug davon haben, dass man mit Fahrkarten von C&A und Mediamarkt billiger fährt als mit der Bahncard - aber dann wirds halt ein Auto…
Es gelten für Fahrausweise die vereinfachten Anforderungen gem. § 34 UStDV: Ermäßigter Steuersatz 7% immer, auch wenn gar nix weiter ausgewiesen ist. Voller Steuersatz dann, wenn der Steuersatz (und sonst nix weiter) ausgewiesen ist.
Darauf ist der Billichzettel von Tchibo zu prüfen - der Vorsteuerabzug richtet sich danach.
Schöne Grüße
MM
1 „Gefällt mir“
Servus,
das Thema „Parkgutschein“ hab ich nicht gefunden. Zu bieten hab ich bloß das Thema „Telefonkarten“, Schreiben der OFD Hannover vom 21. September 2000, S 7100 - 867 - StH 532; S 7100 - 407 - StO 355 und das Thema „Startpakete und Guthabenkarten im Mobilfunkbereich“, BMF v. 3.12.2001, BStBl. I S. 1010, BMF IV B - S 7100 - 292/01.
Die Besonderheit bei den Tchibo-Fahrausweisen dürfte sein, dass in keinem Fall direkte Beziehungen zwischen einem Weiterverkäufer und dem Endkunden entstehen, weil der Fahrausweis nicht im Namen und auf Rechnung der DB verkauft sein kann, solange diese den Weiterverkauf verbietet - unabhängig davon, ob das umstrittene Verbot wirksam ist oder nicht.
Damit hat der Wiederverkäufer den schwarzen Peter gezogen: Er darf keine USt ausweisen, da er keine Leistung erbringt, sondern bloß Zahlungsmittel gegen Gutschein tauscht, aber er muss sie abführen, alldieweil die Leistung ja irgendwann doch erbracht sein wird.
Schöne Grüße
MM
1 „Gefällt mir“
Hallo Martin,
Vermutlich ist dann auch der Inhalt gleich:
Nämlich die Fahrkarten zum selber ausfüllen.
Oha, da muss ich mir morgen gleich mal eines der Dinger schnappen und genau anschauen. „Gutschein“ war das, was mir auch gesagt wurde.
Es gelten für Fahrausweise die vereinfachten Anforderungen
gem. § 34 UStDV: Ermäßigter Steuersatz 7% immer, auch wenn gar
nix weiter ausgewiesen ist. Voller Steuersatz dann, wenn der
Steuersatz (und sonst nix weiter) ausgewiesen ist.
Der Tchibo-Beleg weist ausdrücklich „0,00 % MwSt auf 58,00 = 0,00“ aus.
Viele Grüße
Frank
Hallo Martin,
hatte heute Gelegenheit, so einen Schein zu erwerben und mal selbst zu öffnen:
Tatsächlich, nix Gutschein, sondern Fahrkarte zum Selbstausfüllen. 19% MwSt. mit Datum 14.12. sind quittiert seitens „DB Zentrale Frankfurt“.
Damit dürfte alles klar sein, auch die Verbuchung in der EÜR wohl zum Kaufzeitpunkt (Mittelabfluss) und nicht zum Zeitpunkt der Nutzung.
Viele Grüße
Frank
1 „Gefällt mir“
Die Besonderheit bei den Tchibo-Fahrausweisen dürfte sein,
dass in keinem Fall direkte Beziehungen zwischen einem
Weiterverkäufer und dem Endkunden entstehen, weil der
Fahrausweis nicht im Namen und auf Rechnung der DB verkauft
sein kann, solange diese den Weiterverkauf verbietet -
unabhängig davon, ob das umstrittene Verbot wirksam ist oder
nicht.
Damit hat der Wiederverkäufer den schwarzen Peter gezogen: Er
darf keine USt ausweisen, da er keine Leistung erbringt,
sondern bloß Zahlungsmittel gegen Gutschein tauscht, aber er
muss sie abführen, alldieweil die Leistung ja irgendwann doch
erbracht sein wird.
Bis jetzt stand noch kein Weiterverkaufsverbot in Rede, es ging nur um eine Beschränkung der Kaufmenge auf 5 Stück pro Person.
Wenn die DB für die Fahrkarten die Umsatzsteuer auf den Betrag von 58 EUR schon abgeführt hat, könnte ein Wiederverkäufer auf die Differenz zwischen 58 und seinem Erlös Umsatzsteuer ausweisen müssen? Oder bleibt unbestritten, dass ein Wiederverkäufer auf den gesamten Umsatz 19% versteuern muss?
Servus,
falls Du die Teile sammelst, hab ich Dir für diese Recherche ein * überreicht: Wenn alle Fragesteller so zäh beim Thema blieben, bis der Sachverhalt klar ist, könnten wir hier viel Spaß haben.
Damit dürfte alles klar sein, auch die Verbuchung in der EÜR
wohl zum Kaufzeitpunkt (Mittelabfluss) und nicht zum Zeitpunkt
der Nutzung.
Akademisch könnte ich versuchen, Argumente hiergegen zu finden - in dem Sinn, dass es sich nicht um eine Anzahlung oder eine Vorauszahlung handelt, weil die Leistung selber erst in dem Moment definiert wird, wo der Fahrausweis ausgefüllt wird… Aber praktisch-technisch ist das sicherlich die beste Wahl, schon allein wegen der Klarheit der Aufzeichnungen, der daraus zusammengeschraubten Überschussrechnung und damit abstimmbaren USt-Erklärung.
Schöne Grüße
MM
Servus,
Wenn die DB für die Fahrkarten die Umsatzsteuer auf den Betrag
von 58 EUR schon abgeführt hat, könnte ein Wiederverkäufer auf
die Differenz zwischen 58 und seinem Erlös Umsatzsteuer
ausweisen müssen? Oder bleibt unbestritten, dass ein
Wiederverkäufer auf den gesamten Umsatz 19% versteuern muss?
da muss ich passen und weitergeben.
Dass hier ein Verkauf „im Namen und auf Rechnung“ der DB vorliegen könnte (und damit ein echter durchlaufender Posten für den Wiederverkäufer), halte ich für sehr wenig wahrscheinlich. Aber wenn ich umgekehrt die (eigenständige) Leistung des Wiederverkäufers bestimmen soll, komm ich auch ins Rudern.
Und zuletzt bin ich auch mit der Frage des Vorsteuerabzuges am Schwanken: Eigentlich sollte § 34 UStDV auch für denjenigen gelten, der den Fahrausweis erwirbt und verkauft…
Dass mich einer ausgerechnet bei meiner Freundin USt so kalt erwischt! Nunja, vielleicht ist das Denkzeug im neuen Jahr nimmer so groggy. Hoffentlich findet sich noch einer, der das eindeutig beurteilen kann; schwer kanns eigentlich nicht sein, ich finde bloß den Dreh nicht.
Schöne Grüße
MM
Dass hier ein Verkauf „im Namen und auf Rechnung“ der DB
vorliegen könnte (und damit ein echter durchlaufender Posten
für den Wiederverkäufer), halte ich für sehr wenig
wahrscheinlich.
Von „im Namen und auf Rechnung“, wie ich es von den Tankquittungen kenne, steht nichts auf der Rechnung.
Können wir davon ausgehen, dass Tchibo die Umsatzsteuer nicht ausweist, weil sie die Leistung nicht selbst erbringen und die Bahn die Umsatzsteuer bereits quittiert hat?
Aber wenn ich umgekehrt die (eigenständige)
Leistung des Wiederverkäufers bestimmen soll, komm ich auch
ins Rudern.
Es wäre doch nur fair, wenn der Betrag über 58 EUR mit 19% Umsatzsteuer berechnet würde, also berechnet wie bei der Differenzbesteuerung.
Und zuletzt bin ich auch mit der Frage des Vorsteuerabzuges am
Schwanken: Eigentlich sollte § 34 UStDV auch für denjenigen
gelten, der den Fahrausweis erwirbt und verkauft…
Ein Wiederverkäufer hat ja als Beleg nur den Tchibo-Bon wo 0% UsT ausgewiesen werden. Den Beleg mit den 19% hat nur der Kunde.
Dass mich einer ausgerechnet bei meiner Freundin USt so kalt
erwischt! Nunja, vielleicht ist das Denkzeug im neuen Jahr
nimmer so groggy. Hoffentlich findet sich noch einer, der das
eindeutig beurteilen kann; schwer kanns eigentlich nicht sein,
ich finde bloß den Dreh nicht.
Es ist ja noch Zeit bis zum 10. Januar, diese Frage zu klären 
da muss ich passen und weitergeben.
Dass hier ein Verkauf „im Namen und auf Rechnung“ der DB
vorliegen könnte (und damit ein echter durchlaufender Posten
für den Wiederverkäufer), halte ich für sehr wenig
wahrscheinlich. Aber wenn ich umgekehrt die (eigenständige)
Leistung des Wiederverkäufers bestimmen soll, komm ich auch
ins Rudern.
Klingt vielleicht absurd, aber kommt die Differenzbesteuerung gem. § 25a UstG in Frage? Fahrkarten sind doch körperliche Gegenstände… was übersehe ich?
Servus,
Klingt vielleicht absurd, aber kommt die Differenzbesteuerung
gem. § 25a UstG in Frage?
Die auf jeden Fall nicht. Verkauft wird nicht in erster Linie die Fahrkarte, sondern die Beförderungsleistung, und die ist nicht körperlich. Auf der Fahrkarte ist bloß dokumentiert, dass man die Fahrt bezahlt hat.
Schöne Grüße
MM