EÜR und Kasse

Hallo,

muss ein Einnahmenüberschussrechner ein Kassenbuch führen?

gruß

Nach § 146 Abs.1 Satz 2 AO kein Kassenbuch bei EÜR
Hi !

Die Pflicht zum Führen eines Kassenbuches besteht nach § 146 I 2 AO nur für Bilanzierer. Auch aus H 5.2 EStH ergibt sich kein anderes Bild.

Es gibt allerdings bestimmte Unternehmen (z.B. Gastronomie), die dennoch verpflichtet sind, kassenbuchähnliche Kassenaufzeichnungen zu führen (vgl. BMF, 5.4.2004, BStBl I 2004, 419 m.w.N.).

BARUL76

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Aber WENN trotzdem ein Kassenbuch geführt wird, hat das die gleichen Anforderungen wie bei einem Bilanzierer!

Deshalb nennt man sowohl Aufzeichnung als auch
Hi !

Konto, nicht mehr „Kasse(nbuch)“ sondern das Konto „Geldbewegungen BAR“ und das Buch, in welchen man die entsprechenden Aufzeichnungen macht, eben „Einnahmen-Ausgaben-Buch“ oder ähnlich.

BARUL76

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