Kasse Einnahmeüberschussrechnung
Hi,
Danke für Deine präzise Antwort!
gern geschehen
Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung werden die Einnahmen und
Ausgaben nur aufgelistet. Die Aufzeichnungen im „Kassenbuch“
sind deshalb nicht maßgeblich, sondern die Aufzeichnungen für
die EÜR. Es sind also die Einzelbeträge zu übertragen.
*seufz*, riecht nach Arbeit
Gibt es für diese Übertragungspflicht eine gesetzliche oder
ähnliche Quelle, auf die man sich da stützen kann?
Die einzige gesetzliche Quelle § 12 Einkommensteuerdurchführungsverordnung wurde irgendwann mal abgeschafft wurde 
http://bundesrecht.juris.de/estdv_1955/index.html
Zu finden im BFH Urteil vom 22.02.1973 - IV R 69/69
BStBl II 1973, 480
„Steuerpflichtige mit Einnahmeüberschußrechnung , deren Aufzeichnungen im Sinne des § 12 Abs. 2 EStDV als ordnungsmäßige Buchführung gelten sollen, müssen Bareinnahmen und Barausgaben täglich aufzeichnen.“
Also nach der Systematik:
Das Kassenbuch ist ein Begriff der doppelten Buchführung, also der Bilanzierung. Es nimmt als Grundbuch der doppelten Buchhaltung die Buchungen über die Bargeldbewegungen auf.
Im Gegensatz dazu ist die Einnahmen-Überschussrechnung im Grundsatz eine einfache Geldverkehrsrechnung (§ 11 EStG), bei der vorrangig der Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben festzuhalten ist (Zusammenstellung der Betriebseinnahmen; Belegsammlung für die Betriebsausgaben; kein Kassenbuch!! ).
Eine Geschäftskasse muss bei der Einnahmeüberschussrechnung nicht geführt werden. Es reicht aus, wenn die Bareinnahmen täglich in einer Summe festgehalten werden. Das kann durch Kassenberichte geschehen. Ausgaben müssen einzeln aufgezeichnet werden, da die betriebliche Veranlassung der Ausgabe nachgewiesen werden muss.
Bei der Einnahmeüberschussrechnung erfolgen grundsätzlich keine Aufzeichnung von Entnahmen oder Einlagen in Geld. Nur Einnahmen und Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind, wirken sich auf die EÜR aus.
In ein Kassenbuch wären -für die EÜR systemwidrig- auch Einlagen und Entnahmen (also private Vorgänge, die aber den Kassenbestand beeinflussen) aufzuzeichen.
Ein Kassenbuch passt also grundsätzlich nicht zur EÜR.
Schöne Grüße
C.