EÜR und Kassenbuch

Hallo,

ein Kleinunternehmer oder ein kleiner Unternehmer machen ja normalerweise eine EÜR (Auflisten von Einnahmen, Ausgaben, GWG-Sammelposten, Fahtrten, Abschreibungen …).

Gesetzt den Fall jetzt wird noch eine Handkasse für Bargeld benutzt.

Auch nun könnten sicher alle Einnahmen und Ausgaben mit in der EÜR registriert werden. Hauptsache, es geschieht auch konsequent. :expressionless: *hmmm*

Nun will unser fiktiver Unternehmer, Herr Ufu, aber für die Kasse ein Kassenbuch benutzen - damit halt zeitnah und konsequent notiert wird, was reinkommt und rausgeht.

Muss das, was da reingeschrieben wird, jetzt zusätzlich in die EÜR werden? Oder überträgt man nur die monatlichen Summen?

Und was passiert, wenn mal ein GWG (150€

Hi,

Kasse wird bei bilanzierenden Unternehmer geführt.

Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung werden die Einnahmen und Ausgaben nur aufgelistet. Die Aufzeichnungen im „Kassenbuch“ sind deshalb nicht maßgeblich, sondern die Aufzeichnungen für die EÜR. Es sind also die Einzelbeträge zu übertragen.

Schöne Grüße
C.

Danke für Deine präzise Antwort!

Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung werden die Einnahmen und
Ausgaben nur aufgelistet. Die Aufzeichnungen im „Kassenbuch“
sind deshalb nicht maßgeblich, sondern die Aufzeichnungen für
die EÜR. Es sind also die Einzelbeträge zu übertragen.

*seufz*, riecht nach Arbeit

Gibt es für diese Übertragungspflicht eine gesetzliche oder ähnliche Quelle, auf die man sich da stützen kann?

Schöne Grüße
JoKu

EÜR und Kassenbuch schließt sich aus. Ein Kassenbuch wird nur geführt bei Bilanzierenden (Barvermögen der Firma). Die Anlage EÜR kennt nur Erträge und Aufwendungen.

Kasse Einnahmeüberschussrechnung
Hi,

Danke für Deine präzise Antwort!

gern geschehen

Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung werden die Einnahmen und
Ausgaben nur aufgelistet. Die Aufzeichnungen im „Kassenbuch“
sind deshalb nicht maßgeblich, sondern die Aufzeichnungen für
die EÜR. Es sind also die Einzelbeträge zu übertragen.

*seufz*, riecht nach Arbeit

Gibt es für diese Übertragungspflicht eine gesetzliche oder
ähnliche Quelle, auf die man sich da stützen kann?

Die einzige gesetzliche Quelle § 12 Einkommensteuerdurchführungsverordnung wurde irgendwann mal abgeschafft wurde :wink:
http://bundesrecht.juris.de/estdv_1955/index.html

Zu finden im BFH Urteil vom 22.02.1973 - IV R 69/69
BStBl II 1973, 480
„Steuerpflichtige mit Einnahmeüberschußrechnung , deren Aufzeichnungen im Sinne des § 12 Abs. 2 EStDV als ordnungsmäßige Buchführung gelten sollen, müssen Bareinnahmen und Barausgaben täglich aufzeichnen.“

Also nach der Systematik:
Das Kassenbuch ist ein Begriff der doppelten Buchführung, also der Bilanzierung. Es nimmt als Grundbuch der doppelten Buchhaltung die Buchungen über die Bargeldbewegungen auf.

Im Gegensatz dazu ist die Einnahmen-Überschussrechnung im Grundsatz eine einfache Geldverkehrsrechnung (§ 11 EStG), bei der vorrangig der Zu- und Abfluss von Einnahmen und Ausgaben festzuhalten ist (Zusammenstellung der Betriebseinnahmen; Belegsammlung für die Betriebsausgaben; kein Kassenbuch!! ).

Eine Geschäftskasse muss bei der Einnahmeüberschussrechnung nicht geführt werden. Es reicht aus, wenn die Bareinnahmen täglich in einer Summe festgehalten werden. Das kann durch Kassenberichte geschehen. Ausgaben müssen einzeln aufgezeichnet werden, da die betriebliche Veranlassung der Ausgabe nachgewiesen werden muss.

Bei der Einnahmeüberschussrechnung erfolgen grundsätzlich keine Aufzeichnung von Entnahmen oder Einlagen in Geld. Nur Einnahmen und Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind, wirken sich auf die EÜR aus.

In ein Kassenbuch wären -für die EÜR systemwidrig- auch Einlagen und Entnahmen (also private Vorgänge, die aber den Kassenbestand beeinflussen) aufzuzeichen.

Ein Kassenbuch passt also grundsätzlich nicht zur EÜR.

Schöne Grüße
C.

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Danke für Deine Mühe und die vollständige, gut verständliche Aufklärung!

Herzliche Grüße,
JoKu