Hallo,
bei einer EÜR gehen ja keine „Rückstellungen“.
Als „Tip“ gab es im Net den „§7g EStG“.
Könnte bitte jemand diesen § kurz zusammenfassen, für nen Laien und darstellen ob es wirklich auch für nen EÜR-ler geht!
Mit dankbaren Grüßen,
René
Hallo,
bei einer EÜR gehen ja keine „Rückstellungen“.
Als „Tip“ gab es im Net den „§7g EStG“.
Könnte bitte jemand diesen § kurz zusammenfassen, für nen Laien und darstellen ob es wirklich auch für nen EÜR-ler geht!
Mit dankbaren Grüßen,
René
Könnte bitte jemand diesen § kurz zusammenfassen, für nen Laien und darstellen ob es wirklich auch für nen EÜR-ler geht!
Wenn der Gewinn unter 100 T€ bleibt geht es (Abs. 1c). Einige andere Bedigungen gilt es zu erfüllen (Abs. 2 und 3). Wenn du schreibst, was Du vorhast, kann man es besser einschätzen.
Na vorhaben…nich viel, es war halt ein Gespräch…
Angenommener Fall:
Gewinn: 29.000,-€, ergo gibt es auch somit ne Gewerbesteuer
Wenn nun 5500,-€ „erstmal“ als Ansparabschreibung „erfasst“ werden, dürfte ja keine Gewerbesteuer anfallen?
Wenn dem so wäre, wie würde dies dann bei EÜR erfasst werden müssen (z.B. Ansparabschreibung auf Einrichtung:Kauf in 2013; Kaufpreis 13750,-€).
Und wie würde es 2013 in der EÜR aussehen, denn der Kauf ist ja ne Ausgabe, aber die Abschreibung dürfte ja mMn nur über 5 bzw. 10 Jahre erfolgen.
Wie würden dann die 11000,-€ (Ansparung 2011 u. 2012) behandelt werden? Sind es Einnahmen (was ja logischer wäre)?
VG René
Angenommener Fall:
Gewinn: 29.000,-€, ergo gibt es auch somit ne Gewerbesteuer
Wenn nun 5500,-€ „erstmal“ als Ansparabschreibung „erfaßt“
werden, dürfte ja keine Gewerbesteuer anfallen?
Ja, wenn es keine Hinzurechnungen gibt ist die Rechnung erstmal in Ordnung.
Der Betrag heißt Investitionsabzugsbetrag.
Wenn dem so wäre, wie würde dies dann bei EÜR erfaßt werden
müssen (z.B. Ansparabschreibung auf Einrichtung:Kauf in 2013;
Kaufpreis 13750,-€).
Im Prinzip ja.
Und wie würde es 2013 in der EÜR aussehen, denn der Kauf ist
ja ne Ausgabe, aber die Abschreibung dürfte ja mMn nur über 5
bzw. 10 Jahre erfolgen.
Wie würden dann die 11000,-€ (Ansparung 2011 u. 2012)
behandelt werden? Sind es Einnahmen (was ja logischer wäre)?
Wieso plötzlich 11.000 Euro?
Für die eine geplante Anschaffung können einmal maximal 40% der Anschaffungskosten als Investitionsabzugsbetrag abgezogen werden, nicht jedes Jahr 40%.
Die Auflösung des InvAbzBetrages hat bei Anschaffung des Gegenstandes gemäß § 7g EStG zu erfolgen.
Entweder Gewinnerhöhung oder Abzug von den Anschaffungskosten. Zusätzlich kann noch Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden.
Wenn Minderung der AHK, dann weniger Abschreibungspotential und somit verlagerte Gewinnerhöhung.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald
Die Auflösung des InvAbzBetrages hat bei Anschaffung des
Gegenstandes gemäß § 7g EStG zu erfolgen.Entweder Gewinnerhöhung oder Abzug von den Anschaffungskosten.
…wieso enweder/oder ?
ich war bisher der meinung, dass die außerbilanzielle hinzurechnung des IAB und die minderung der AK einher gehen ?
gruß inder
Entweder Gewinnerhöhung oder Abzug von den Anschaffungskosten.
…wieso enweder/oder ?
Hallo Inder,
na gut - nicht ganz richtig gewesen. Man kann auch in Höhe eines Teils des InvAbzBetrages den Gewinn erhöhen, wenn man die AHK nicht in voller Höhe des InvAbzBetrages mindert und keine Sonderabschreibungen absetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald
Hi,
also m.E erfolgt im Jahr der Investition eine zwingende außerbilanzielle Gewinnerhöhung i.H.v. 40% der AHK. Obergrenze ist der gebildete IAB. Somit kein Wahlrecht.
Ein Wahlrecht besteht doch nur bei der innerbilanziellen Kürzung der AHK
nach §7g(2)S2 EStG. Damit ich die Gewinnerhöhung durch die Hinzurechnung neutralisieren kann.
also m.E erfolgt im Jahr der Investition eine zwingende
außerbilanzielle Gewinnerhöhung i.H.v. 40% der AHK. Obergrenze
ist der gebildete IAB. Somit kein Wahlrecht.
Richtig. Meine Äußerung war insofern mißverständlich.
Ein Wahlrecht besteht doch nur bei der innerbilanziellen
Kürzung der AHK
nach §7g(2)S2 EStG. Damit ich die Gewinnerhöhung durch die
Hinzurechnung neutralisieren kann.
Richtig.
Wenn man die 100%ige Neutralisierung der Gewinnerhöhung durch Minderung der Anschaffungskosten annimmt, stimmt mein „entweder - oder“.
Erst Gewinnerhöhung durch Hinzurechnung des Auflösebetrages, dann Gewinnminderung durch Minderung der Anschaffungskosten = ±0,00 Euro.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald
so hab ich das auch mal gelernt…
gruß inder
Dann haben wir ja das gleiche gemeint:smile:
Gruß
PS:
Dein Nickname verrät ja einiges. Deswegen wünsche ich Dir, sofern du dieses Jahr schreibst, Viel Erfolg!!! Ich bin erst nächstes dran:smile:
Hallo Ronald,
Besten Dank für Deine Erläuterung und auch Dank an die anderen Mitposter!
Wieso plötzlich 11.000 Euro?
Weil ich, wie Du richtig anmerktest, die 40% jedes Jahr genommen haben! Wäre doch aber auch schick, wenn es gehen würde!))
Also…wenn ich es richtig verstanden habe…„könnten“ die 5.500,- von den AHK abgezogen werden und somit +/- 0 und der Restbetrag (8250,-€) könnte dann nur noch über die Jahre hin abgeschrieben werden!
ODER
Ich erfasse die 5.500,- als Gewinn und schreibe die 13750,-€ über die Jahre ab.
Man hat also auch noch ne Wahl, je nach Gewinn in 2013!
Da frag ich mich, warum die soviel Text in den § geklöppelt haben, gänge doch auch mit nem Zweizeiler!)
Könntest Du mir bitte nur nochmal den Absatz
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
anhand meines Bsp. erläutern, denn den hab ich noch nicht verstanden…
Mit dankbaren Grüßen,
René