[EÜR,USt] Nur Einnahmen zu 0% USt: VSt.n.abzugsf.?

Hallo,

eine interessante Diskussion - vielleicht habt Ihr hierzu eine Klärungshilfe:

Angenommen eine Person ist selbständig freiberuflich tätig. Sie hat mehrere Geschäftsfelder, bei einem davon gilt die Befreiung von der Umsatzsteuer gem. §4 Abs. 21b UStG.

Nun kommt es vor, dass die Person im abgelaufenen Geschäftsjahr ausschließlich USt-freie Einnahmen verbucht hat, da die anderen Projekte nicht gut gelaufen sind. Da stellt sich die Frage: wie sieht es dann mit dem VSt-Abzug der Betriebsausgaben aus?

Kollege meinte: da nur Einnahmen zu 0% USt. ist kein VSt.-Abzug möglich.

Meine Meinung: auch wenn die Projekte, die sonst Einnahmen zu 16% USt. ergeben hätten, nicht gut gelaufen sind - solange hier der Versuch der Einnahmengenerierung war und sich die Ausgabe womöglich auch zuordnen lassen, kann zumindest für die Ausgaben, die für diese Einnahmeerzielungsabsicht angefallen sind, die VSt. geltend gemacht werden.

Wer hat Recht?

Vielen Dank
und viele Grüße

Frank

Servus Frank,

§ 15 II UStG sagt, dass nicht die Verwendungsabsicht maßgeblich ist, wenn eine tatsächliche Verwendung der bezogenen Leistungen für Umsätze stattfindet.

Bei Leistungen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Ausnahme: USt-Befreiung gem. § 4 Nr. 1-7, § 25 II, § 26 V UStG.

Im geschilderten Fall wäre also bloß bei Gegenständen, die nicht nur einmal zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden (Anlagevermögen) eine (zeitanteilige) Berichtigung des Vorsteuerabzuges in späteren Perioden möglich, wenn in diesen Perioden auch steuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden - Nähres dazu in § 15a UStG.

Am Ansatz der Vorsteuer als Betriebsausgabe ändert sich durch die Verwendung der bezogenen Leistungen für steuerfreie Umsätze nichts.

Schöne Grüße

MM

[USt] § 15 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m Abs. 3 Nr. 1 UStG
Hi !

Aus den oben genannten Vorschriften ist eindeutig erkennbar, dass Vorsteuerbeträge nur dann geltend gemacht werden können, wenn die Aufwendungen für Umsätze getätigt werden, die nicht steuerbefreit sind (Ausnahmen ergebn sich aus dem Gesetz).

Wurden also Aufwendungen auch für die anderen Tätigkeitsfelder getätigt (plausibler Nachweis dürfte hier wohl zwingend sein !!!), dürfte der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen werden können.

BARUL76

Hallo Martin,

danke Dir für Deine Antwort!

Da bin ich jetzt etwas verwirrter als vorher…

§ 15 II UStG sagt, dass nicht die Verwendungsabsicht
maßgeblich ist, wenn eine tatsächliche Verwendung der
bezogenen Leistungen für Umsätze stattfindet.

In Sachen „Verwendung für Umsätze“ - ist das eine Verwendung zur Umsatzerzielung, auch wenn in der Periode, in der die Verwendung stattfindet, (noch) keine Umsätze realisiert werden konnte?

Beispiel:

Person A arbeitet freiberuflich als PC-Techniker (USt normal) und bei einer Bildungseinrichtung als Dozent (USt befreit). Jetzt hat A Ausgaben z.B. I: neuer Notebook-Computer, den er nur für seiner Arbeit als Techniker einsetzt, II: Bewirtung einiger Kunden seiner Techniker-Projekte, III: Bewirtung des Geschäftsführers der Bildungseinrichtung, IV: Telefon und Porto seines Büros etc.pp.
Allerdings hat er womöglich in 2006 keine Umsätze aus Technikertätigkeit gehabt (in der Vorperioden schon, nur 2006 fielen einige große Aufträge aus), dadurch nur die laufenden Umsätze aus der Dozententätigkeit.

M.E. wäre jetzt die VSt. von I + II dennoch abzugsfähig. Von III wäre sie es generell nie, da ja im Hinblick auf USt-befreite Umsätze. Bei IV kann man es wohl nicht so genau aufdröseln…

Oder?

Danke
und viele Grüße
Frank

Servus,

M.E. wäre jetzt die VSt. von I + II dennoch abzugsfähig.

In der Tat. Falls sich zeigen lässt, dass das Notebook nicht für die Dozententätigkeit verwendet wird.

Anderenfalls müsste ein geeignetes Kriterium zur Aufteilung (Anteilige Festplattenkapazität??) angewendet werden.

Im Berichtigungszeitraum von fünf Jahren wäre der Vorsteuerabzug bei einem unterschiedlichen Umfang des Einsatzes des Notebooks für Techniker-/Dozententätigkeit für jedes Jahr neu aufzuteilen und nach § 15a UStG zu berichtigen.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

nebenbei: § 15 IV UStG bestimmt: „Der Unternehmer kann die nicht
abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung
ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der
Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den
Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug
berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche
Zurechnung möglich ist.“

Hier wird gerne der pro-Rata-Satz vom Finanzamt abgelehnt. Das ist
aber falsch, weil diese Vorgehensweise gegen Art. 174 der 6. EG-RL
zur MwSt verstößt, der den pro-Rata-Satz vorgibt. Die
Mitgliedsstaaten können zwar den pro-Rata-Satz abändern, aber nicht
direkt ausschließen. Nichtsdestotrotz sollte man prüfen ob eine
direkte Zurechnung zu Umsätzen nicht sinnvoller ist, wenn der
deutsche Fiskus die Möglichkeit bietet, sollte man sie nutzen.

Mfg vom

showbee

Danke!
Hallo Martin,

alles klar - danke!

Viele Grüße
Frank

Hallo Barul,

danke für Deine Antwort!

Wurden also Aufwendungen auch für die anderen Tätigkeitsfelder
getätigt (plausibler Nachweis dürfte hier wohl zwingend sein
!!!), dürfte der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen werden
können.

Es dürfte hier ja auch z.B. nichts dagegen sprechen, wenn der Nachweis ergibt, dass die Umsätze dieser Tätigkeitsfelder erst in Folgeperioden realisiert werden können?

Viele Grüße
Frank