Hallo zusammen,
Angenommen jemand arbeitet als kaufm. Angestellter pro Woche 40h. Neben dem Nicht-selbständigen Arbeitsverhältnis hat er ein Gewerbe angemeldet. Er bietet z.B. Designleistungen an. Für die gewerbliche Tätigkeit kommen wöchentlich 57h zusammen (inkl. 22h am Wochenende). Somit fällt auf Gewerbe eine Tätigkeitsbeanspruchung von 58,8% und für das Angestelltenverhältnis 41,2%. Diese Person zieht nun demnächst in eine neue Wohnung und hat einen separaten Raum innerhalb der Wohnung, der als Büro dienen soll. Beim Finanzamt hat er sich ein Formular für die Beantragung eines Arbeitszimmers zuschicken lassen.
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In diesem Formular steht die Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Vom Gewerbe her gesehen, sitz diese Person für seine Arbeiten 100% am häuslichen Schreibtisch. Aber ist es auch zu 100% „beruflich“, da er sich nunmal in einemAngestelltenverhältnis befindet.
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Da er neben den anderen Räumen auch das Büro renovieren muss, entstehen auch hier Kosten (Rauhfasertapeten, Streichen etc.), können diese Kosten auch abgesetzt werden? Wenn ja, was benötigt das Finanzamt dafür außer den Quittungen?
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Das Finanzamt gibt zudem jeweils im Formular an, dass das Formular mit der nächsten Einkommenssteuererklärung abgegeben werden soll. Nun drängt sich einem die Frage auf wie die Person das in der Buchhaltung realisieren soll und kann, da die Belege normalerweise zeitnah gebucht werden müssen - auch im Hinterkopf „Umsatzsteuer-Voranmeldung“. Oder sollte die Person das Formular bereits vorher verschicken damit auch die Renovierungskosten berücktsichtigt werden können?
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Eine Novellierung soll ja bald in Kraft treten. In dieser Novellierung wird es die folgende Option anscheinend nicht mehr geben: „das Arbeitszimmer kann bis zu 1.250 EUR abgesetzt werden.“. Wie sieht es dann in dem genannten Fall aus? Heisst das etwa, dass nur noch „Ganz oder gar nicht“ gilt?
Ich bin über eure Meinungen sehr interessiert.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Schneider
