Hallo,
meine Literatur hilft mir leider nicht in allen Fragen. Aber vielleicht kann mir hier ja jemand die Sache erklären.
Erst mal zum Verpflegungsmehraufwand:
Für beruflich bedingte Abwesenheit von Zuhause gibt es ja den Verpflegungsmehraufwand (nach Stunden gestaffelt). Ein Arbeitnehmer kann diese Kosten über die Werbungskosten absetzen. Ein Selbständiger kann dies über Betriebsausgaben gelten machen.
Dazu zwei Fragen:
-
Schreibt ein Selbständiger diese Ausgaben einfach ins Kassenbuch rein in der Art „Monat Mai: 3 Tage Abwesenheit mit 24 Stunden - 72 Euro“ auf die Kostenseite? Oder wie muss das aussehen?
-
Gilt dieser Verpflegungsmehraufwand auch, wenn der Selbständige die Abwesenheit am Zweitwohnsitz verbringt?
Bsp.: Erstwohnsitz (mit Ehepartner) in Stadt A, Zweitwohnsitz bei Eltern in Stadt B (300 km von Stadt A entfernt), Auftrag 10 km von Stadt B entfernt.
Und dann das Arbeitszimmer:
Wenn man für die berufliche Tätigkeit mind. zu 50% ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann man die Kosten dafür bis 1250 Euro geltend machen.
Dazu meine Fragen:
- Wie sieht das bei Selbständigen aus, die zuhause den Papierkram erledigen, Kunden akquirieren, Aufträge vor- und nachbereiten, den eigentlichen Auftrag aber i.d.R. nur beim Kunden ausführen können? Sind da die 50% gegeben?
- Muss das Arbeitszimmer von dem Selbständigen allein genutzt sein oder kann es auch von anderen Familienmitgliedern genutzt werden?
Bsp: Arbeitszimmer ist 20qm groß, die Hälfte davon wird von den Schränken und dem Schreibtisch des Selbständigen belegt.
Und dann noch zum Sprachkurs:
Arbeitnehmer dürfen Weiter- bzw. Fortbildungskosten als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Ein Selbständiger kann dies als Betriebsausgaben tun. Ein AN darf diese Kosten auch geltend machen, wenn sie dazu dienen, eine andere Tätigkeit aufzunehmen, zu der eine neue Qualifikation erforderlich ist.
Aber was ist, wenn die Fortbildung ein Sprachkurs ist, der nicht zwingend zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist? Die Fortbildung könnte aber hilfreich sein, wenn man die selbständige Tätigkeit aufgibt und wieder Arbeitnehmer werden will.
Wäre schön, wenn mir da jemand bei den Feinheiten etwas Licht ins Dunkel bringen kann.
Viele Grüße
Merlinchen
Für beruflich bedingte Abwesenheit von Zuhause gibt es ja den
Verpflegungsmehraufwand (nach Stunden gestaffelt). Ein
Arbeitnehmer kann diese Kosten über die Werbungskosten
absetzen. Ein Selbständiger kann dies über Betriebsausgaben
gelten machen.
Dazu zwei Fragen:
- Schreibt ein Selbständiger diese Ausgaben einfach ins
Kassenbuch rein in der Art „Monat Mai: 3 Tage Abwesenheit mit
24 Stunden - 72 Euro“ auf die Kostenseite? Oder wie muss das
aussehen?
Spricht m. E. nichts dagegen, wenn die Vorausstetzungen des § 4 (5) Nr. 5 EStG vorliegen.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
- Gilt dieser Verpflegungsmehraufwand auch, wenn der
Selbständige die Abwesenheit am Zweitwohnsitz verbringt?
Bsp.: Erstwohnsitz (mit Ehepartner) in Stadt A, Zweitwohnsitz
bei Eltern in Stadt B (300 km von Stadt A entfernt), Auftrag
10 km von Stadt B entfernt.
Wenn Tätigkeitsmittelpunkt die Wohnung A des Selbständigen ist, dann ist hier eine Abwesenheit im Sinne des § 4 (5) Nr. 5 EStG gegeben.
Und dann das Arbeitszimmer:
Wenn man für die berufliche Tätigkeit mind. zu 50% ein
häusliches Arbeitszimmer nutzt, kann man die Kosten dafür bis
1250 Euro geltend machen.
Dazu meine Fragen:
- Wie sieht das bei Selbständigen aus, die zuhause den
Papierkram erledigen, Kunden akquirieren, Aufträge vor- und
nachbereiten, den eigentlichen Auftrag aber i.d.R. nur beim
Kunden ausführen können? Sind da die 50% gegeben?
Hier ist § 4 (5) Nr. 6b EStG zu beachten (zumindest noch in 2005)
Mehr als 50% dürfte hier nicht passen. Jedoch gibt es keinen anderen Arbeitplatz (wie bisher auch bei Lehrern, die kein Büro sondern nur ein Lehrerzimmer in der Schule nutzen können). Demnach sind bis 1250 € ansetzbar.
- Muss das Arbeitszimmer von dem Selbständigen allein genutzt
sein oder kann es auch von anderen Familienmitgliedern genutzt
werden?
Bsp: Arbeitszimmer ist 20qm groß, die Hälfte davon wird von
den Schränken und dem Schreibtisch des Selbständigen belegt.
Das Arbeitszimmer darf keinesfalls privat mitgenutzt werden sondern nur ausschließlich beruflich/betrieblich.
Und dann noch zum Sprachkurs:
Arbeitnehmer dürfen Weiter- bzw. Fortbildungskosten als
Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Ein
Selbständiger kann dies als Betriebsausgaben tun. Ein AN darf
diese Kosten auch geltend machen, wenn sie dazu dienen, eine
andere Tätigkeit aufzunehmen, zu der eine neue Qualifikation
erforderlich ist.
Aber was ist, wenn die Fortbildung ein Sprachkurs ist, der
nicht zwingend zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
erforderlich ist? Die Fortbildung könnte aber hilfreich sein,
wenn man die selbständige Tätigkeit aufgibt und wieder
Arbeitnehmer werden will.
Hier könnten vorweggenommene Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen. Dazu müsste aber ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren Einnahmen aus n. s. A. vorliegen. Wie man das dem FA glaubhaft macht ist die Frage. Evtl. wird das FA die Bescheide punktuell vorläufig ergehen lassen und sollte keine Arbeit aufgenommen werden, können die Bescheide immer geändert werden.
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Danke!
Hallo Oerdiz,
vielen Dank für die Erklärungen, die verstehe sogar ich!
Aber jetzt kommt gleich das nächste Posting wegen Unwissen
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Viele Grüße
Merlinchen