Angenommen jemand ist Freiberufler mit Ist-Versteuerung.
Er läßt von einem Unternehmen eine Website gestalten und den Online-Auftritt betreiben.
A: Nun bekommt er im Jahr 2003 eine Rechnung für „Konzeption und Programmierung des Web-Auftritts“. Die bezahlt er in 2004.
B: Und nun bekommt er in 2005 eine Rechnung „Betrieb der Website 2003-2005“. Die bezahlt er in 2005.
Wann wäre diese Ausgabe zu versteuern?
A ja sicherlich in 2004, ist ja eine Dienstleistung.
Aber B? Die Leistung erfolgte ja in mehreren Jahren. Ist hier weiterhin das Zahlungsdatum maßgeblich, also komplett in die GUV in 2005? Oder muss dies unbedingt nach Jahren aufgeteilt werden (wie etwa bei Anlagevermögen, das in 2004 angeschafft und 2005 bezahlt wäre, die AfA ja auch in 2004 begonnen würde)?
ob soll oder ist-besteuerung, das ist egal. das sind nämlich regelungen aus dem umsatzsteuergesetz und besagen nur, wann die umsatzsteuer auf umsätze zu entrichten ist!
wann aufwand/ertrag sich ertragssteuerlich mindernd/erhöhend auswirken ist eine frage der gewinnermittlung.
bilanzierung - hier geht es um eine periodenabgrenzung, die aufwendungen und erträge wirken sich auf den gewinn des jahres aus, in dass sie wirtschaftlich gehören
sogen. gewinnermittlung gem. § 4 abs. 3 EStG (oder auch einnahmen-überschuss-rechnung) - hier gilt das zufluss-abfluss-prinzip. erträge/aufwendungen gehören in das jahr, indem die zahlung erfolgte.
es wäre zu klären ob eine bilanzierungspflicht vorliegt. diese kommt zumeist bei gewerbetreibenden und nie bei freiberuflern vor, diese ergibt sich für kaufmänner (e.K., oHG, KG und KapGes) aus dem HGB (dann immer).
für sonstige gewerbetreibenden ggf. aus § 141 AO, dann nur bei bestimmten gewinn- umsatzzahlen.
besteht keine bilanzierungspflicht, kann man freiwillig bilanzieren oder eben die gewinnermittlung nach 2. machen.
a) Soll oder Ist-besteuerung bezieht sich wirklich nur auf die Umsatzsteuer. (?)
b) Für die Einnahmen-überschuss-Rechnung gilt immer (?) das Zufluss-abfluss-prinzip: Erträge/Aufwendungen gehören in das Jahr (bzw. für das BaföG in den Bewilligungszeitraum), in dem die Zahlung erfolgte.
ja, es ist ein irrglaube, aber IST/SOLL besteuerung ist im UStG geregelt und nur für dort relevant! oft korrespondiert natuerlich SOLL besteuerung mit bilanzierung und IST besteuerung mit 4/3 rechnung, das ist aber kein muss!
bei der EÜR gilt fast immer das zu/abflussprinzip. ausnahme: wiederkehrende leistungen innerhalb von 10 tagen vor/nach dem 31.12.! bsp. miete dezember wird gezahlt am 05.01. --> wirksam doch in vorjahr.
bei der EÜR gilt fast immer das zu/abflussprinzip. ausnahme:
wiederkehrende leistungen innerhalb von 10 tagen vor/nach dem
31.12.! bsp. miete dezember wird gezahlt am 05.01. -->
wirksam doch in vorjahr.
Was wäre in folgendem Fall:
Ein Mensch mit Nebengewerbe (kein Kleingewerbe) zahlt (bisher) seine Umsatzsteuer jährlich ans FA.
Um den diesjährigen Gewinn etwas zu reduzieren, hat er die Idee, einen Großteil der für dieses Jahr zu zahlenden Umsatzsteuer bereits am 27.12 oder sogar schon Mitte Detember dieses Jahres ans FA zu zahlen.
Den exakten Rest nach Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung Anfang 2006.
Er möchte so den Gewinn und damit die Steuer für 2005 reduzieren.
Ist diese Überlegung richtig und zulässig?
Die Umsatzsteuer ist zwar wiederkehrend (in diesm Fall jährlich) abe in ihrer Höhe nicht regelmäßig.
man kann mit „freiwilligen“ zahlungen nichts bewirken. das finanzamt wird ohne festsetzung die zahlung zurückleiten. diese ist dann - weil durchlaufender posten - nicht erfolgswirksam zu verbuchen. es wäre also null/null und nicht aufwand/ertrag.
umsatzsteuer, auch UStVZ die monatlich sind, sind NICHT wiederkehrende leistungen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2; Abs. 2 S. 2 EStG! das wurde schon hoechstrichterlich entschieden.
Sollte die Zahlung beim Finanzamt dennoch aus irgendwelchen unerfindlichen Gründen akzeptiert werden, wird sie zwar bei der Umsatzsteuer-Festsetzung als Vorauszahlung berücksichtigt.
Eine Berücksichtigung im Rahmen der EÜR scheidet wegen des § 42 AO (Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten) allerdings aus.
Ich vermute, weil ohne die Pflicht zur USt-Voranmeldung, also bei jährlicher Zahlung,
der Steueranspruch erst im Folgejahr entsteht.
Und weil eine frühere Zahlung nach § 37, Absatz 2 AO zurückzuzahlen ist.
Gruß JoKu
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Sollte die Zahlung beim Finanzamt dennoch aus irgendwelchen
unerfindlichen Gründen akzeptiert werden, wird sie zwar bei
der Umsatzsteuer-Festsetzung als Vorauszahlung berücksichtigt.
Eine Berücksichtigung im Rahmen der EÜR scheidet wegen des §
42 AO (Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten)
allerdings aus.
hi,
wobei man davon ausgehen kann, dass das dann nicht durchgeht. wie sollte dem FA der „mißbrauch“ auffallen, wenn doch eine festsetzung vorliegt? faktisch ist das alles ausgeschlossen.
vorgang: geld geht auf dem konto der landeszentralbank ein, finanzkasse kann keine soll-stellung auf dem steuerkonto zur steuernummer finden, dann wird erstmal geld geparkt, wenn nach kurzer zeit immernoch keine soll-stellung im konto, dann nachfrage im veranlagungsbezirk. von dort kommt dann die mitteilung, es liege nichts vor. optional kann das sogar die kasse feststellen, wenn in den stammdaten keine kennziffern für UStVA, EStVZ o.ä. gekennzeichnet sind. dann geht die kohle zurück. von der bloßen zahlung (also von der finanzkasse aus) wird es nie nimmer nicht zu einer festsetzung kommen. jede fehlbuchung würde so nicht erkannt werden und das finanzamt würde sich schon arg verbiegen müssen und vom geldeingang (aktum) auf einen willen (steueranmeldung) schließen. das schließe ich mal denklogisch aus.
insoweit: pures geldüberweisen bringt nix.
praxistip: wenn gewinnverschiebung beim 4/3 rechner gewünscht ist, dann sollte man doch was gutes tun und den januarlohn schon zur vorweihnachtszeit überweisen oder die miete aus dem januar. das ist dann okay und wird erst zum gestaltungsmissbrauch (m.E.), wenn man die miete für 2 jahre vorbezahlt und keinerlei wirtschaftlich vernünftigen motive vorliegen.
mal so in die runde… spricht eigentlich theoretisch was dagegen, die jahreserklärung 2005 schon im jahr 2005 abzugeben und eben entsprechend die zahlung dann schon zu leisten…
besteuerungzeitraum ist das kalenderjahr (§ 16 I 1 UStG). insoweit wäre das nur möglich, wenn nach weihnachten keine einnahmen o. ausgaben zu erwarten sind. ist wohl nur beim einzelunternehmer denkbar, der am 20.12. für 2 wochen zum skifahren geht. ansonsten sehe ich da keine probleme, denn bei der UStE steht ja nicht „nach Ablauf des Kalenderjahres“ wie bei UStVZ, da steht „nach Ablauf des VAZ“ … oder ich bin gerade blind.
dazu sei aus einem Kommentar zitiert:
„Im Regelfall richtet sich die Abgabefrist für die Jahreserklärung nach § 149 Abs. 2 AO. Danach ist die Jahresanmeldung im folgenden Kalenderjahr bis zum 31. Mai abzugeben.“
Dies entspricht auch dem, was in der Ausbildung vermittelt wurde: Eine Abgabe von Erklärungen vor Ablauf des Erklärungszeitraumes ist nicht wirksam.
Hab jetzt zwar schon eine ganze Weile die Datenbanken durchforstet. Etwas besseres als das oben genannte Zitat aber leider nicht finden können.
dazu sei aus einem Kommentar zitiert:
„Im Regelfall richtet sich die Abgabefrist für die
Jahreserklärung nach § 149 Abs. 2 AO. Danach ist die
Jahresanmeldung im folgenden Kalenderjahr bis zum 31. Mai
abzugeben.“
Dies entspricht auch dem, was in der Ausbildung vermittelt
wurde: Eine Abgabe von Erklärungen vor Ablauf des
Erklärungszeitraumes ist nicht wirksam.
hi,
mit der nicht wirksamkeit hab ich meine zweifel - hab meine eigene erklärung auch schon am 20.12. mal abgegeben - das mit dem 31.05. ist wohl eher mit frist nach hinten zu verstehen - ob sich darauf berufen werden kann ist zweifelhaft - nehmen wir doch mal den stpfl., der am 25.12. ein halbes jahr in urlaub fährt, und seine erklärung fürs laufende jahr und die zahlung vor dem 31.12. leistet - daraus einen gestaltungsmissbrauch zu generieren hält wahrscheinlich vor keinem FG stand…
gruß vom inder
Hab jetzt zwar schon eine ganze Weile die Datenbanken
durchforstet. Etwas besseres als das oben genannte Zitat aber
leider nicht finden können.
daraus einen gestaltungsmissbrauch zu generieren hält wahrscheinlich :vor keinem FG stand…
Es ging bei meinen jetzigen Ausführungen nicht mehr um Gestaltungsmißbrauch. Hier war einfach nur die Suche nach Fundstellen dokumentiert, ob die Abgabe von Steuererklärungen vor dem Ablauf des Veranlagungszeitraums überhaupt zulässig ist.
Hatte in der Ausbildung gelernt, dass z.B, die EStE für einen Verstorbenen auch erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums abgegeben werden kann. Wie gesagt, ich finde momentan keine offiziellen Quellen, die das von mir gesagte für die USt belegen. Und sowohl die Kommentarstelle als auch den AEAO finde ich selbst noch ziemlich dürftig.
Vielleicht packt mich ja noch irgendwann die Erkenntnis, wo oder unter welchem Stichwort ich noch suchen kann.
Ups, da habe ich ja ungewollt eine längere (aber zur jetzigen Jahreszeit passende) Diskussion losgetreten.
Zur vorgezogenen Umsatzsteuerzahlung lese ich es nach Lektüre von §37, $38 und $42 AO so, dass (wenn keine USt Voranmeldungen gefordert sind), der Anspruch auf die Steuerzahlung erst im Folgejahr entsteht und damit eine frühere Zahlung nicht zulässig ist.
Zu einer vorgezogenen Abgabe einer Einkommensteuererklärung:
Einer Bekannten (Auswanderung nach Australien im November) wurde erklärt. sie könne die Erklärung abgeben, wenn sie zusätzlich schriftlich versichert, im Kalenderjahr keine weiteren Einkünfte mehr zu haben.
Dies sollte doch auch in einem Todesfall nach Aufteilung des Erbes möglich sein.(?)