[EÜR] wie Einahme/Ausgabe bei Jahreswechsel buchen

Vielleicht hat jemand da eine Antwort:

Ein Kleinunternehmer versteuert seine Einnahmen, die er auf Grund einer Einahme-Ausgabe Überschußaufstellung ermittelt hat.
Da sein Umsatz unter 125 000 Euro liegt, hat ihm das Finanzamt genehmigt, daß er diese Gewinnermittlung für „vereinnahmte“ Beträge macht -
d.h. er gibt die Ausgaben und Einnahmen für den Zeitpunkt an, an dem sie abfließen bzw. gutgeschrieben werden.

Was passiert, wenn er am 30.12. eine Überweisung macht, und diese wird auch am 30.12. belastet, aber im Folgejahr, am 2.1. oder so , ist diese wieder da, wegen eines Fehlers in der Überweisung oder weil er die Ware zurückgibt wegen Nichtgefallens?
d.h. er hätte seinen Gewinn im zunächst vermindert im Vorjahr, im Folgejahr aber entsprechend erhöht.

Ist es korekkt, das am 30.12 als Ausgabe, am 2.1. des Folgejahres wieder eine als Einnahme zu verbuchen?

Danke Schwipp

Yep das ist korrekt so, es sei denn bei der Zahlung handelt es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Leistung, also zB Miete, Lohn, etc. Diese Ausnahmen waren vermutlich nicht gemeint?

Hallo Schwipp,

Da sein Umsatz unter 125 000 Euro liegt, hat ihm das Finanzamt
genehmigt, daß er diese Gewinnermittlung für „vereinnahmte“
Beträge macht -

auch wenns nur mittelbar zur Frage gehört, kurz zur Klärung der Begriffe:

Die Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG hat nichts, ich wiederhole: nichts mit dem Vorsteuerabzug zu tun. Es geht dabei ausschließlich um Betriebseinnahmen, Umsätze und USt, nicht um Betriebsausgaben und abziehbare Vorsteuer.

Die Bestimmungen zur Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG (Überschussrechnung) sind davon nicht berührt, diese Form der Gewinnermittlung bedarf keiner besonderen Genehmigung. Die Möglichkeit, den Gewinn ohne Buchführung und Bilanzierung zu ermitteln, richtet sich bei Gewerblichen Unternehmern und Land- und Forstwirten nach § 141 AO, die Grenzen sind anders. Im übrigen gibts noch die handelsrechtlichen Vorschriften (u.a. §§ 238, 240 - 242 HGB). Es kann sich durchaus aus handelsrechtlichen Vorschriften die Pflicht zur Buchführung und Bilanzierung ergeben, auch wenn durch das FA hinsichtlich USt „Istversteuerung“ genehmigt worden ist.

Was passiert, wenn er am 30.12. eine Überweisung macht, und
diese wird auch am 30.12. belastet, aber im Folgejahr, am 2.1.
oder so , ist diese wieder da, wegen eines Fehlers in der
Überweisung oder weil er die Ware zurückgibt wegen
Nichtgefallens?

Anmerkung hierzu: In § 11 Abs 2 EStG, in dem die Sache mit den Ausgaben geregelt ist, ist ausdrücklich darauf hingewiesen, daß § 42 AO unberührt bleibt. Das bedeutet: Die „Luftüberweisung“, nach der das genannte Fallbeispiel ziemlich deutlich riecht, ist darauf zu prüfen, ob sie aus irgendwelchen anderen vernünftigen Motiven beauftragt worden ist als eben um den Überschuss zu drücken. Wenn es keine plausiblen anderen Gründe gibt, und nur mal eben fett Ausgaben erzeugt worden sind, im Vertrauen darauf, daß das Geld eh wieder zurückkommt, gilt § 42 Abs. 1 Satz 2 AO, und die schöne Gestaltung löst sich in Luft auf.

Zum Nachlesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__42.html

Schöne Grüße

MM

Anmerkung hierzu: In § 11 Abs 2 EStG, in dem die Sache mit den
Ausgaben geregelt ist, ist ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß § 42 AO unberührt bleibt. Das bedeutet: Die
„Luftüberweisung“, nach der das genannte Fallbeispiel ziemlich
deutlich riecht, ist darauf zu prüfen, ob sie aus
irgendwelchen anderen vernünftigen Motiven beauftragt worden
ist als eben um den Überschuss zu drücken. Wenn es keine
plausiblen anderen Gründe gibt, und nur mal eben fett Ausgaben
erzeugt worden sind, im Vertrauen darauf, daß das Geld eh
wieder zurückkommt, gilt § 42 Abs. 1 Satz 2 AO, und die schöne
Gestaltung löst sich in Luft auf.

Zum Nachlesen:

§ 42 AO dient der allgemeinen Abgrenzung von steuerlich erlaubter Steuervermeidung und unzulässiger, missbräuchlicher Steuerumgehung. Vom Gestaltungsmissbrauch zu unter-scheiden ist die zulässige Steuervermeidung. Der STPfl darf seine Verhältnisse nämlich so einrichten, wie dies steuerlich am günstigsten ist (BFH 12.09.1995, BStBl. II 96, 158).

Der Begriff Missbrauch wird in der AO nicht definiert.
Eine Gestaltung ist nach ständiger Rspr. missbräuchlich, wenn sie zur Erreichung des wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und nicht durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe gerechtfertigt wird (BFH 11.03.2003, BStBl. II 03, 627). Liegt ein wirtschaftlich vernünftiger Grund für die gewählte Gestal-tung vor, darf der StPfl. die steuerlich günstigste Gestaltung wählen.

Die Anwendung von § 42 AO ist stark kasuistisch geprägt, § 42 ist nur mit äußerster Vorsicht anzuwenden.

Ausnahme: § 42 AO erfasst Auslandssachverhalte: Werden inländische Einkünfte zur Steuervermeidung durch eine ausländische (Basis- / Domizil-) Kapitalgesellschaft „durchgeleitet“ kann ein Gestaltungsmissbrauch vorliegen, BFH 23.10.2002.

Die Auslegung von Angehörigen Mietverträgen ist nach ständiger Rspr. großzügig, d.h. kein Fall von § 42 AO.

Servus Nils,

nochmal zurück zum Fall:

Ein Kleinsthändler will kurz vor ultimo Ausgaben erzeugen, indem er einen Haufen Ware (oder Material oder irgendwas) bezahlt, das der dann im Januar zurückgibt. Es ist evident, daß er die Ware oder das Material nicht braucht.

Alternativ überlegt er sich, einen Überweisungsauftrag (ich frage mich, was er damit bezahlt?) mit (leicht) fehlerhaften Angaben zu versehen, so daß sie zunächst durchgeführt wird, aber von der Bank des Empfängers nicht gutgeschrieben werden kann und auf diese Weise wieder bei ihm landet.

Es handelt sich in beiden Fällen nicht um die „Einrichtung von Verhältnissen“, wahlweise kommt im zweiten Fall außer dem 42 auch der 41 in Frage. Im ersten Fall gibts zwar einen formal wirksamen Kauf, der dann durch Rückgabe der Ware rückgängig gemacht wird. Hier also kein 41er, aber eben auch keine Gestaltung konkreter Sachverhalte. Diese wäre erst gegeben, wenn der Unternehmer z.B. Papier für fünf Jahre, Tonerkartuschen für drei Jahre und Handelsware für das ganze kommende Jahr herlegen (und auch behalten) würde. Aus der Tatsache, daß er sich in den Wochen nach Rückgabe der Ware nicht um besser geeigneten Ersatz bemüht, ist zu sehen, daß er kein wirtschaftliches Interesse daran hat, die Ware zu bekommen.

Ein Analog wäre im Fall des (nicht so sehr gut zum vorgelegten Fall passenden) Angehörigenmietvertrages z.B. dann gegeben, wenn eine ausgeräumte LPG-Schweinemasthalle als Wohnraum vermietet würde: Es käme dann überhaupt nicht auf die Frage „Angehörige oder nicht“ an, sondern darauf, daß niemand in einer LPG-Schweinemasthalle wohnen will und kann.

In der Tat ist der 42er mit großer Vorsicht anzufassen, aber „tot“ ist er nicht. Im gegebenen Fall ist das Risiko des Schwindlers gering, das hat aber damit zu tun, daß derartige Minibuden selten geprüft werden, und daß das verzerrte Verhältnis im Wareneinsatz nur dem aufmerksamen Beobachter auffällt. Nuja, das wird mit der Anlage EÜR bald besser werden…

Eine Gestaltung ist nach ständiger Rspr. missbräuchlich, wenn
sie zur Erreichung des wirtschaftlichen Ziels unangemessen
ist, der Steuerminderung dienen soll und nicht durch
wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe gerechtfertigt
wird (BFH 11.03.2003, BStBl. II 03, 627).

Diese Formulierung trifft so genau auf den vorgelegten Fall, daß auch ein sehr vorsichtiger Beamter („wer nichts macht, macht nichts falsch - lieber nicht aus dem Fenster lehnen“) den 42er Knüppel mit Vergnügen aus dem Sack holen wird, ist er doch durch das zitierte Urteil ohne weiteres gedeckt. Frage ist eher, ob ihm der Schwindel auffällt.

Die Auslegung von Angehörigen Mietverträgen ist nach ständiger
Rspr. großzügig, d.h. kein Fall von § 42 AO.

Ja, schön. Und wo hamwer im Sachverhalt einen solchen?

Wenn man den Schwindler aus dem Sachverhalt richtig triezen will, ist ein anderes Vorgehen vielleicht noch netter: Man zeigt nämlich, daß sein Betrieb wegen der unregelmäßigen sprunghaften Veränderungen des Waren- und Materialbestandes nicht ohne Buchführung und Bilanzen geführt werden kann. Daran hat er viele Jahre seine Freude.

Ja, ich weiß, daß auch dieses Vorgehen extrem rar ist, und ich wundere mich oft darüber, wie viele Handelsbetriebe klaglos mit Überschussrechnungen veranlagt werden, auch in Fällen, wo das gar nicht zu § 1 Abs 2 HGB passen mag. Vielleicht scheint einfach die Argumentation mit 140 AO und 1 ABs 2 HGB zu umständlich, weil es dazu nicht gar so viel Rechtsprechung gibt, auf die man sich stützen könnte.

Im gegebenen Fall würde es mir allerdings schon großes Vergnügen machen, wenn so ein einfallsreicher Supergestalter auf diese Weise seine Grenzen gezeigt bekäme, und ich denke, das wäre noch nicht mal „unverhältnismäßig“.

Schöne Grüße

MM
der schon lange davon träumt, jedes Jahr eine freie Auswahl von einzelnen Monaten auf seine LSt-Bescheinigung schreiben lassen zu können, so wies halt grad am besten passt. Oder das 13te Gehalt mal eben per 7g ins Folgejahr zu drücken etc…

Moin Martin,
gehen wir mal vom Normalfall aus, was so in jeder Firma vorkommt, nehmen wir ein aktuelles Bsp. ein Fleischereifachgeschäft bestellt eine sehr große Lieferung, die zu den genannten Daten geliefert und im folgenden WJ zurückgeliefert wird, weil die lieferung vergammelt war. Dann ist die Buchung OK.
Richtig ist auch, das § 11 EStG iVm mit UV für Gestaltungen genutzt wird, aber ich persönlich sehe daraus noch keine Rechtsgrundlage an der Beweiskraft der Buchführung zu zweifeln.
Sollte jemand so dumm sein und eine „Luftüberweisung“ tätigen, würde das sehr schnell auffallen, indem zB Überweisung und Rücküberweisung den gleichen Betrag aufweisen, zeitnah und/oder an eine nahestehenden Person erfolgten. Sobald also irgendein Anhaltspunkt dafür besteht, das es sich um eine Zahlung für betriebsfremde Zwecke handelt, würde ich eine schlichte Entnahme annehmen.
N.

Servus Nils,

hier sind wir uns einig, der Fleischer mit der verdorbenen Wurst ist ein typischer Fall für 11 EStG und wohl ohne Schwierigkeiten so zu handhaben. Auch deswegen, weil es durch den Fleischer ganz offenbar nicht gesteuert werden kann, ob bestellte und benötigte Ware verdorben ist oder nicht - und auch, weil es ihm in den Tagen vor dem 31.12. ziemlich wehe tut, wenn er die Ware nicht hat, die er gerne für Silvesterorgien verkauft hätte. - Ob es in diesem Zusammenhang Großhändler gibt, die die Marktlücke „Gebrauchtschnitzel“ identifiziert haben, weiß ich nicht - warum eigentlich nicht?

Daß ich den 42 AO in die Debatte gebracht habe, liegt daran, daß der Unternehmer im vorgelegten Fall noch nicht genau weiß, ob der Betrag wieder gutgeschrieben wird, weil er die Ware zurückgegeben hat, oder weil ein Fehler im Überweisungsauftrag war. Er weiß bloß, dass das Geld jedenfalls wieder zurückkommt.

Der Fleischer, der eine Gutschrift für verdorbene Ware erhält, weiß genau, ob die Ware verdorben war, oder ob er die Kontonummer seines Lieferanten beim Überweisungsauftrag falsch eingetippt hat. Was er im Gegensatz zu dem Unternehmer im Fall nicht genau weiß, ist der Zeitpunkt der Gutschrift für die Retoure: Das können je nach Kulanz des Großhändlers gleich die ersten Januartage sein, aber es kann sich auch ziehen, bis klar ist, wer wo was hat verderben lassen. Ferner wird es hierzu auch irgendeine Art von Schriftverkehr oder Telefonnotizen geben.

So daß man den Normalfall ziemlich klar von der Luftbuchung unterscheiden kann.

Schöne Grüße

MM

So sehe ich es auch! Bisher hatte ich eine „ähnliche“ Prüfung nur 1x; FA wollte Überweisungträger, Kontoauszüge, usw… Da der gesamte Vorgang nicht zu beanstanden war und dem Unternehmer durch die Ablehnung der Ware auch Kosten entstanden waren, hat das FA dann schnell die Lust verloren.