Servus Nils,
nochmal zurück zum Fall:
Ein Kleinsthändler will kurz vor ultimo Ausgaben erzeugen, indem er einen Haufen Ware (oder Material oder irgendwas) bezahlt, das der dann im Januar zurückgibt. Es ist evident, daß er die Ware oder das Material nicht braucht.
Alternativ überlegt er sich, einen Überweisungsauftrag (ich frage mich, was er damit bezahlt?) mit (leicht) fehlerhaften Angaben zu versehen, so daß sie zunächst durchgeführt wird, aber von der Bank des Empfängers nicht gutgeschrieben werden kann und auf diese Weise wieder bei ihm landet.
Es handelt sich in beiden Fällen nicht um die „Einrichtung von Verhältnissen“, wahlweise kommt im zweiten Fall außer dem 42 auch der 41 in Frage. Im ersten Fall gibts zwar einen formal wirksamen Kauf, der dann durch Rückgabe der Ware rückgängig gemacht wird. Hier also kein 41er, aber eben auch keine Gestaltung konkreter Sachverhalte. Diese wäre erst gegeben, wenn der Unternehmer z.B. Papier für fünf Jahre, Tonerkartuschen für drei Jahre und Handelsware für das ganze kommende Jahr herlegen (und auch behalten) würde. Aus der Tatsache, daß er sich in den Wochen nach Rückgabe der Ware nicht um besser geeigneten Ersatz bemüht, ist zu sehen, daß er kein wirtschaftliches Interesse daran hat, die Ware zu bekommen.
Ein Analog wäre im Fall des (nicht so sehr gut zum vorgelegten Fall passenden) Angehörigenmietvertrages z.B. dann gegeben, wenn eine ausgeräumte LPG-Schweinemasthalle als Wohnraum vermietet würde: Es käme dann überhaupt nicht auf die Frage „Angehörige oder nicht“ an, sondern darauf, daß niemand in einer LPG-Schweinemasthalle wohnen will und kann.
In der Tat ist der 42er mit großer Vorsicht anzufassen, aber „tot“ ist er nicht. Im gegebenen Fall ist das Risiko des Schwindlers gering, das hat aber damit zu tun, daß derartige Minibuden selten geprüft werden, und daß das verzerrte Verhältnis im Wareneinsatz nur dem aufmerksamen Beobachter auffällt. Nuja, das wird mit der Anlage EÜR bald besser werden…
Eine Gestaltung ist nach ständiger Rspr. missbräuchlich, wenn
sie zur Erreichung des wirtschaftlichen Ziels unangemessen
ist, der Steuerminderung dienen soll und nicht durch
wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe gerechtfertigt
wird (BFH 11.03.2003, BStBl. II 03, 627).
Diese Formulierung trifft so genau auf den vorgelegten Fall, daß auch ein sehr vorsichtiger Beamter („wer nichts macht, macht nichts falsch - lieber nicht aus dem Fenster lehnen“) den 42er Knüppel mit Vergnügen aus dem Sack holen wird, ist er doch durch das zitierte Urteil ohne weiteres gedeckt. Frage ist eher, ob ihm der Schwindel auffällt.
Die Auslegung von Angehörigen Mietverträgen ist nach ständiger
Rspr. großzügig, d.h. kein Fall von § 42 AO.
Ja, schön. Und wo hamwer im Sachverhalt einen solchen?
Wenn man den Schwindler aus dem Sachverhalt richtig triezen will, ist ein anderes Vorgehen vielleicht noch netter: Man zeigt nämlich, daß sein Betrieb wegen der unregelmäßigen sprunghaften Veränderungen des Waren- und Materialbestandes nicht ohne Buchführung und Bilanzen geführt werden kann. Daran hat er viele Jahre seine Freude.
Ja, ich weiß, daß auch dieses Vorgehen extrem rar ist, und ich wundere mich oft darüber, wie viele Handelsbetriebe klaglos mit Überschussrechnungen veranlagt werden, auch in Fällen, wo das gar nicht zu § 1 Abs 2 HGB passen mag. Vielleicht scheint einfach die Argumentation mit 140 AO und 1 ABs 2 HGB zu umständlich, weil es dazu nicht gar so viel Rechtsprechung gibt, auf die man sich stützen könnte.
Im gegebenen Fall würde es mir allerdings schon großes Vergnügen machen, wenn so ein einfallsreicher Supergestalter auf diese Weise seine Grenzen gezeigt bekäme, und ich denke, das wäre noch nicht mal „unverhältnismäßig“.
Schöne Grüße
MM
der schon lange davon träumt, jedes Jahr eine freie Auswahl von einzelnen Monaten auf seine LSt-Bescheinigung schreiben lassen zu können, so wies halt grad am besten passt. Oder das 13te Gehalt mal eben per 7g ins Folgejahr zu drücken etc…