[EÜR] wie Einkünfte nebenberufl. Dozent versteuern

Hallo Experten,

der Angestellte A ist seit Jahren als Arbeitnehmer angestellt und erhält monatlich seinen Lohn / Gehalt, welches gem. Steuerklasse I versteuert wird. Alles bestens, keine Probleme mit den Steuern.

Nun hat A die Chance, sich über mehrere Monate 1- 2 mal je Woche abends als Dozent neben dem Hauptberuf Geld dazu zu verdienen. Dafür erhält A vom Veranstalter (welcher nichts mit dem Arbeitgeber des A zu tun hat) xyz Euro pro Stunde zzgl MwSt.
Wie muss A nun diese zusätzlichen Einkünfte versteuern?

Vielen Dank für die sicherlich hilfreichen Antworten,

Gruß,

Martin

und wie sieht es mit Fahrtkosten etc.dabei aus?owT
.

Hallo,

MwSt sollte man weglassen. Ansonsten macht man am Jahresende eine Einnahme-Ausgabe-Überschußrechnung, etwa wie folgt:

Einnahmen

Honorar als Dozent 1000,00 €

Ausgaben

Fahrtkosten 
100 km á 0,27 € 27,00 €

Einnahme-Überschuß 963,00 €

den Wert trägst man dann in Anlage GSE ein.

Gruß, Bernd

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Servus Bernd,

wie darf ich dieses:

MwSt sollte man weglassen.

verstehen?

Schöne Grüße

MM

Hallo,

bei geringen Umsätzen ist es im Regelfall besser, keine Umsatzsteuer zu berechnen. Macht viel Arbeit (USt-Voranmeldung) und bring meistens nichts.

Gruß, Bernd

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

darf ich angesichts der vielen Existenzgründer, die hier auf der Suche nach Informationen mit Hand und Fuss mitlesen, deine Thesen ein bissel näher betrachten?

bei geringen Umsätzen

1.500 € monatlich können durchaus sehr geringe Umsätze sein, z.B. in Handel und Gastronomie braucht man mit solchen Umsätzen gar nicht anfangen wollen.

Also Klartext: Die Grenzen für die Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 (1) UStG sind 17.500 € im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit, danach 17.500 € im Vorjahr und voarussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit muss der Umsatz ggf. auf 12 Monate umgerechnet werden.

ist es im Regelfall besser, keine
Umsatzsteuer zu berechnen.

(1) was ist „besser“, was ist „schlechter“? Wenn man ausschließlich die Steuerlast berücksichtigt, ist der Kleinunternehmer, der vorwiegend oder ausschließlich für Unternehmer tätig ist, grundsätzlich besser gestellt, wenn er zur Regelbesteuerung optiert

(2) das Berechnen (= in Rechnung stellen) von USt kommt zuletzt. Nämlich dann, wenn der Kleinunternehmer sich drüber im klaren ist, ob er die Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19(1) UStG in Anspruch nehmen oder zur Regelbesteuerung optieren will. Und wenn er zweitens sinnvollerweise anlässlich der steuerlichen Erfassung durch das FA kundgetan hat, wie ers halten will. Es wäre falsch zu glauben, durch Inrechnungstellen oder nicht Inrechnungstellen von USt sei der Status des Kleinunternehmers beeinflusst. Der Kleinunternehmer, der USt in Rechnung stellt, aber nicht zur Regelbesteuerung optiert, muss die USt abführen, ohne daß er die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug hätte.

(3) konkret im vorliegenden Fall rechnet der Auftraggeber vermutlich per Gutschrift i.S.d. § 14 (2) Satz 2 UStG ab, und zwar, wie wir vernommen haben, mit Ausweis von USt. Die Antwort meines GF, wenn ein Freier Mitarbeiter mit Sonderwünschen daherkam, war regelmäßig: „Wie viele von den anderen zwanzig Interessenten können denn seinen Job machen?“. Es wäre töricht, in einer derartigen Situation ohne weiteres Hinterfragen zu glauben, es wäre „besser“, die Kleinunternehmerbesteuerung in Anspruch zu nehmen.

Macht viel Arbeit (USt-Voranmeldung)

Wenn ein Überschussrechner seine Aufzeichnungen mit irgendeiner handelsüblichen Software macht, besteht die viele Arbeit darin, daß er sich insgesamt zwei Vorsteuerschlüssel merken muss.

Wenn er mit z.B. Excel arbeitet, genügen drei in sein Journal eingefügte Spalten (eine für den USt-Schlüssel, eine zum Auswerfen und Aufaddieren der Vorsteuer, eine zum Auswerfen und Aufaddieren der Umsatzsteuer).

Auslesen der USt-Werte und Ausfüllen der USt-Voranmeldung unter Elster Formular für gänzlich Ungeübte ca. 15 Minuten pro Quartal.

Relativ viel Arbeit ist bloß dann im Spiel, wenn man nicht den gleichen Datenbestand zum Erzeugen der USt-Voranmeldungen und für die Überschussrechnung selber benutzt. Das ist aber eine Frage der Dummheit Organisation.

und bringt meistens nichts.

„meistens“ sind die Fälle, in denen Null abziehbare Vorsteuer anliegt. Im Fall unseres Dozenten: Keine beruflichen Telefonate, keine Fachliteratur, keinerlei Büroaufwand, keinerlei Material, keine Fortbildung. Nunja.

Die Option zur Regelbesteuerung ist ausschließlich in dem Fall grundsätzlich unvorteilhaft, in dem ein Kleinunternehmer ausschließlich für Nichtunternehmer tätig ist, unter der Voraussetzung, daß er keinerlei bedeutende Investitionen tätigt.

In allen anderen Fällen muss man den Einzelfall betrachten und darf sich keinesfalls unbesehen an Deine These halten, die in dieser generellen Formulierung falsch ist.

Schöne Grüße

MM

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Servus Martin,

Wie muss A nun diese zusätzlichen Einkünfte versteuern?

(1) ESt: Der Überschuss der Einnahmen (einschließlich USt) über die Ausgaben (alle Ausgaben, die durch die Tätigkeit veranlasst sind, einschließlich Fahrtkosten, sowie die USt-Zahlungen) sind Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Wie hoch die darauf entfallende ESt ist, hängt vom bereits vorhandenen zu versteuernden Einkommen ab. Beispiel: Bei einem zu versteuernden Einkommen von 26.000 € p.a. gehts bei einem Ledigen um etwas mehr als 30%.

(2) USt: Eingenommene USt minus abziehbare Vorsteuer (das ist die USt, die in Rechnungen von anderen Unternehmern, z.B. für Fachliteratur, enthalten ist) gleich abzuführende USt. Wenn das nicht mehr als 512 € pro Jahr ist, kann der Unternehmer von der Abgabe von USt-Voranmeldungen befreit werden. Sonst muss er pro Quartal eine USt-Voranmeldung abgeben, in der er seine Zahllast selber berechnet, und den Betrag ans FA abführen.

Wenn die Umsätze nicht mehr als 17.500 € ausmachen, ist der Unternehmer grundsätzlich Kleinunternehmer gem. § 19 Abs. 1 UStG, bei ihm wird dann keine USt erhoben. Er darf aber auch keine USt auf seinen Rechnungen ausweisen (bzw. muss dafür sorgen, daß der Auftraggeber keine USt auf den Abrechnungen ausweist).

Bei Lehrtätigkeit kann unter Umständen eine USt-Befreiung vorliegen. Es ist nützlich, die Frage vorab mit dem Auftraggeber zu klären.

Schöne Grüße

MM

Servus Bernd,

ein’ hammer noch:

Fahrtkosten
100 km á 0,27 € 27,00 €

sind die 3 Cent Differenz zwischen dem steuerlich zulässigen Wert 0,30 € und dem hier angegebenen Wert sowas wie „Notopfer für unsre Afghanistankämpfer?“

Es ist honorig, wenn man auf diese Weise dem Staat ein paar Euro extra zukommen lassen will. Aber dazu verpflichtet ist derzeit niemand.

Schöne Grüße

MM

[USt] Was bei USt-Befreiung §4 UStG?
Hallo Martin,

eine kurze Nachfrage meinerseits:

„meistens“ sind die Fälle, in denen Null abziehbare Vorsteuer
anliegt. Im Fall unseres Dozenten: Keine beruflichen
Telefonate, keine Fachliteratur, keinerlei Büroaufwand,
keinerlei Material, keine Fortbildung. Nunja.

Ich kenne viele Dozenten, deren Einnahmen gem. §4 Abs. 21b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.

Hier gehe ich davon aus, dass aus den für eine solche Tätigkeit angefallenen Ausgaben dementsprechend auch keine VSt geltend gemacht werden kann. Ist das korrekt?

(Würden in der selbst. Tätigkeit Einnahmen die befreit sind und solche die es nicht sind vorliegen, müsste m.E. eine Aufgliederung der Ausgaben auf beide erfolgen, dann wären nur von denen auf die nicht befreiten Einnahmen VSt abziehbar).

Oder ist das einfacher möglich bzw. VSt generell „rückholbar“?

Vielen Dank
und viele Grüße
Frank

Hallo Frank,

Hier gehe ich davon aus, dass aus den für eine solche
Tätigkeit angefallenen Ausgaben dementsprechend auch keine VSt
geltend gemacht werden kann. Ist das korrekt?

Ja. Vorsteuerabzug ist nicht ausgeschlossen bei Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 1-7, § 25 Abs. 2, § 26 Abs. 5 UStG, außerdem nach § 4 Nr. 8 Buchst. a-g in einigen Fällen. Sonst gilt generell Steuerfreier Umsatz >> kein Vorsteuerabzug.

Man sieht hier einmal mehr, wie wichtig die Unterscheidung „steuerfrei“ und „nicht steuerbar“ in der alltäglichen Praxis ist.

(Würden in der selbst. Tätigkeit Einnahmen die befreit sind
und solche die es nicht sind vorliegen, müsste m.E. eine
Aufgliederung der Ausgaben auf beide erfolgen, dann wären nur
von denen auf die nicht befreiten Einnahmen VSt abziehbar).

Aufteilung der Vorsteuer in diesem Fall (1) durch direkte Zuordnung und (2) wenn das nicht geht, im Verhältnis der Umsätze.

Schöne Grüße

MM

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Vielen Dank!
Hallo Martin,

vielen Dank für Deine Antwort!

Viele Grüße
Frank