Angenommen man hat relativ viele Widerrufe im Onlinehandel - wie verbucht man diese korrekt?
Alternative 1:
Geschäftsvorfall rückbuchen, somit sinkt der Umsatz in der EÜR
Alternative 2:
Buchung bestehen lassen und neue Buchung für die Erstattung anlegen (steht dann meine ich in den Materialkosten auf dem EÜR-Bogen)
Die Frage ist also, ob sich der Umsatz wegen der Widerrufe „aufbläht“ oder ob diese Bestellungen nicht mehr auftauchen. Könnte ja hinsichtlich Bilanzierungspflicht später mal relevant werden, wenn man über einen gewissen Umsatz kommt.