Hallo,
wie kann man sich ein Unternehmen vorstellen, in dessen betrieblichem Zusammenhang (die Rechtsprechung zum Thema GWG hebt immer auf den konkreten betrieblichen Zusammenhang ab) die von Dir beschriebene Funktion „Speicherung von Daten“ eine selbständige Nutzung ist?
Was bezwecke ich mit externen Datenspeichern? Ich möchte außerhalb des PC Daten speichern. So stelle ich mir die Nutzung vor.
Vgl. hierzu die Thematik „Drucker“, der auch als Netzdrucker eingesetzt kein GWG ist, weil ihm jemand die Druckbefehle geben muss.
Ja, ein Drucker ist zum Drucken da und wenn er das nicht ohne PC kann, dann ist er nicht selbständig nutzungsfähig.
Keiner schreibt, keiner rechnet, keiner zeichnet: Man speichert einfach nur, ohne sich im betrieblichen Zusammenhang für die gespeicherten Daten zu interessieren oder irgendwas mit ihnen zu machen?
Mit allem wird im betrieblichen Zusammenhang irgendwas gemacht. Trotzdem gibt es eine Vielzahl selbständig nutzungsfähiger Dinge. Letztlich unterscheidet sich die Funktion eines Peripheriedruckers kaum von der eines Multifunktionsgerätes, beide sollen vor allem Drucken. Trotzdem ist der eine eben selbständig dazu in der Lage und der andere nicht, obwohl das was bei beiden ausgedruckt wird vorher irgendwo in einem PC verarbeit worden ist.
Neugierhalber: Weshalb sollte § 6 Abs 2 EStG irgendwie über das EStG hinaus gehen? Er hört tatsächlich mit dem EStG auf.
Habe ich das so gesagt? Oder hatte ich eher darauf hingeweisen, dass das Einkommensteuerrecht nicht beim EStG aufhört? Also wenn das missverständlich formuliert war, dann hier die Korrektur.
Also weshalb das so, weiß ich jetzt auch nicht. Ich vermutet einfach mal, dass Gesetzestexte in Deutschland doch relativ allgemein gehalten sind und allein auf der Definition des §6 Abs. 2 EStG eine Abgrenzung in der Realität schwierig würde. Sieht man ja gerade an unserer Diskussion.
Denn der normale PC kommt ja auch ohne Steckdose nicht so richtig klar. Also ohne Steckdose, aus der er mit Strom versorgt werden könnte, nicht selbstständig nutzbar. Und die Steckdose ist am Haus. Also Aktivierung des PC beim Haus??
Aus diesem Grund hat man dann wahrscheinlich Einkommensteuerrichtlinien und amtliche Hinweise ausgeheckt, wo dann näher ins Detail gegangen wird. Und wenn man sich gar nicht einig wird, dann legt notfalls ein Richter fest, was Sache ist. Und wenn der Finanzminister nichts dagegen hat, dann gilt das dann auch für alle. Hinsichtlich externer Datenspeicher wurde das immerhin bereits 2004 dahingehend geklärt, dass sie eben der Sicherung, Lagerung und dem Transport von Daten dienen und deshalb selbstständig nutzbar sind. Ansonsten müsste wohl auch jede CD und jeder USB-Stick aktiviert werden.
Ich finde jetzt keinen Link, aber diese BFH-Entscheidung ist im Bundessteuerblatt 2004 II S.958 zu finden. Darauf wird im Übrigen auch in den Einkommenssteuerrichtlinien unter H 6.13 hingewiesen. Das Gericht hatte ausgeführt, dass Peripheriegeräte mit der Trennung von den übrigen Geräten ihre eigenständige Nutzungsfähigkeit verlören. Also der Drucker druckt dann eben nichts mehr. Bei externen Datenspeichern ist jedoch der Nutzen des Speicherns auch nach der Trennung noch vorhanden. Man möchte ja sogar fast meinen, dass dies ja explizites Ziel ist. Ich möchte ja gerade eine Trennung von Daten und PC erreichen. Während der Peripheriedrucker also mit der Trennung seinen Nutzen verliert, wird er damit beim externen Datenspeicher erst erreicht.
Doch noch einen Link gefunden, auch wenn es keine amtliche Quelle ist. Und meine Richtlinien kann ich hier schlecht reinstellen.
http://www.einkommensteuerrichtlinien.de/Einkommenst…
Auf Seite 119 sind die externen Datenspeicher zu finden.
Ganz ehrlich kann ich da auch nicht alles nachvollziehen, was dort nun als selbständig nutzungsfähig definiert wurde. Aber wenn es da steht, dann ist es einfach mal so und ich muss mich nicht mehr selbst mit Abgrenzungsversuchen plagen. Auf jeden Fall reicht es aber nicht beim EStG aufzuhören, sondern muss notfalls weitersuchen.
Grüße