EÜR - Wie z.B. eine Festplatte richtig abschreiben

Hallo,

Wirtschaftsgüter welche als GWG angesetzt werden können müssen ja abnutzbar, beweglich und selbstständig nutzbar sein.

Zudem gibt es noch div. Grenzen: 150 Euro, 150 bis 410,00 Euro (bei Abschreibungsvariante A) sowie Wirtschaftsgüter die im Rahmen einer AFA mit Laufzeit abgeschrieben werden müssen.

Wie jedoch verhält sich dies z.B. bei einer neu erworbenen, zusätzlichen Festplatte im Wert von z.B. 80,00 Euro.

Handelt es sich hierbei um einen sofort abschreibbaren Artikel (da Betrag kleiner 150,00 Euro) oder müsste dies ganz normal als AFA über 3 Jahre abgeschrieben werden?

Gruß Jan
**dereinfahcgeradenichtdurchblickt**

Servus,

es gibt wohl keinen betrieblichen Zusammenhang, in dem eine Festplatte für sich alleine selbständig nutzbar wäre. Das ist aber die Voraussetzung für eine Behandlung als GWG.

Sie muss also zu dem Rechner, dem sie dient, aktiviert und mit ihm zusammen abgeschrieben werden.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Guten Abend,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Zur absoluten Sicherheit noch eine Frage:

Wenn die Festplatte für unterschiedliche PCs verwendet wird, einem einzelnen also nicht zuzuordnen ist - es handelt sich um eine Backupfestplatte für mehrere Arbeits-PCs, dann würde ich die Festplatte also linear als AFA über 3 Jahre abschreiben, oder?

Vielen Dank & Gruß Jan

Hallo Jan,

meine Externe Festplatte wie auch interne Festplatte habe ich als Einmalbeitrag beim Finanzamt gelten gemacht.
Wurde auch anerkannt.

Gruß

Servus,

sagst Du uns bitte, was steuerrechtlich ein „Einmalbeitrag“ ist?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Blumepeder,

mit den steuerlichen Fachausdrücken bin ich nicht so bewandert.

Wollte damit lediglich zum Ausdruck bringen,
dass ich die Rechnungen für meine Festplatten in dem Jahr in dem sie angefallen sind, steuerlich gelten gemacht habe.
Also nicht aufgesplittet auf die Jahre der Abschreibung des Computers.

Gruß

Hallo,:

es gibt wohl keinen betrieblichen Zusammenhang, in dem eine Festplatte für sich alleine selbständig nutzbar wäre. Das ist aber die Voraussetzung für eine Behandlung als GWG.

Nö. So eine externe Festplatte dient der Speicherung, Sicherung und dem Transport von Daten. Und das alles kann die Festplatte ganz alleine.

Sie muss also zu dem Rechner, dem sie dient, aktiviert und mit ihm zusammen abgeschrieben werden.

Nö. Das scheitert ja dann auch schon daran, wenn hier die Daten mehrerer PCs gespeichert werden sollen. Welchem würde es dann zugeordnet?
Manchmal hört das Steuerrecht nicht im EStG auf.

Also selbstständig nutzungsfähig und somit bei dem Preis sofort Aufwand.

Grüße

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Servus,

wie kann man sich ein Unternehmen vorstellen, in dessen betrieblichem Zusammenhang (die Rechtsprechung zum Thema GWG hebt immer auf den konkreten betrieblichen Zusammenhang ab) die von Dir beschriebene Funktion „Speicherung von Daten“ eine selbständige Nutzung ist? Vgl. hierzu die Thematik „Drucker“, der auch als Netzdrucker eingesetzt kein GWG ist, weil ihm jemand die Druckbefehle geben muss.

Keiner schreibt, keiner rechnet, keiner zeichnet: Man speichert einfach nur, ohne sich im betrieblichen Zusammenhang für die gespeicherten Daten zu interessieren oder irgendwas mit ihnen zu machen?

Neugierhalber: Weshalb sollte § 6 Abs 2 EStG irgendwie über das EStG hinaus gehen? Er hört tatsächlich mit dem EStG auf.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

wie kann man sich ein Unternehmen vorstellen, in dessen betrieblichem Zusammenhang (die Rechtsprechung zum Thema GWG hebt immer auf den konkreten betrieblichen Zusammenhang ab) die von Dir beschriebene Funktion „Speicherung von Daten“ eine selbständige Nutzung ist?

Was bezwecke ich mit externen Datenspeichern? Ich möchte außerhalb des PC Daten speichern. So stelle ich mir die Nutzung vor.

Vgl. hierzu die Thematik „Drucker“, der auch als Netzdrucker eingesetzt kein GWG ist, weil ihm jemand die Druckbefehle geben muss.

Ja, ein Drucker ist zum Drucken da und wenn er das nicht ohne PC kann, dann ist er nicht selbständig nutzungsfähig.

Keiner schreibt, keiner rechnet, keiner zeichnet: Man speichert einfach nur, ohne sich im betrieblichen Zusammenhang für die gespeicherten Daten zu interessieren oder irgendwas mit ihnen zu machen?

Mit allem wird im betrieblichen Zusammenhang irgendwas gemacht. Trotzdem gibt es eine Vielzahl selbständig nutzungsfähiger Dinge. Letztlich unterscheidet sich die Funktion eines Peripheriedruckers kaum von der eines Multifunktionsgerätes, beide sollen vor allem Drucken. Trotzdem ist der eine eben selbständig dazu in der Lage und der andere nicht, obwohl das was bei beiden ausgedruckt wird vorher irgendwo in einem PC verarbeit worden ist.

Neugierhalber: Weshalb sollte § 6 Abs 2 EStG irgendwie über das EStG hinaus gehen? Er hört tatsächlich mit dem EStG auf.

Habe ich das so gesagt? Oder hatte ich eher darauf hingeweisen, dass das Einkommensteuerrecht nicht beim EStG aufhört? Also wenn das missverständlich formuliert war, dann hier die Korrektur.
Also weshalb das so, weiß ich jetzt auch nicht. Ich vermutet einfach mal, dass Gesetzestexte in Deutschland doch relativ allgemein gehalten sind und allein auf der Definition des §6 Abs. 2 EStG eine Abgrenzung in der Realität schwierig würde. Sieht man ja gerade an unserer Diskussion.
Denn der normale PC kommt ja auch ohne Steckdose nicht so richtig klar. Also ohne Steckdose, aus der er mit Strom versorgt werden könnte, nicht selbstständig nutzbar. Und die Steckdose ist am Haus. Also Aktivierung des PC beim Haus??
Aus diesem Grund hat man dann wahrscheinlich Einkommensteuerrichtlinien und amtliche Hinweise ausgeheckt, wo dann näher ins Detail gegangen wird. Und wenn man sich gar nicht einig wird, dann legt notfalls ein Richter fest, was Sache ist. Und wenn der Finanzminister nichts dagegen hat, dann gilt das dann auch für alle. Hinsichtlich externer Datenspeicher wurde das immerhin bereits 2004 dahingehend geklärt, dass sie eben der Sicherung, Lagerung und dem Transport von Daten dienen und deshalb selbstständig nutzbar sind. Ansonsten müsste wohl auch jede CD und jeder USB-Stick aktiviert werden.
Ich finde jetzt keinen Link, aber diese BFH-Entscheidung ist im Bundessteuerblatt 2004 II S.958 zu finden. Darauf wird im Übrigen auch in den Einkommenssteuerrichtlinien unter H 6.13 hingewiesen. Das Gericht hatte ausgeführt, dass Peripheriegeräte mit der Trennung von den übrigen Geräten ihre eigenständige Nutzungsfähigkeit verlören. Also der Drucker druckt dann eben nichts mehr. Bei externen Datenspeichern ist jedoch der Nutzen des Speicherns auch nach der Trennung noch vorhanden. Man möchte ja sogar fast meinen, dass dies ja explizites Ziel ist. Ich möchte ja gerade eine Trennung von Daten und PC erreichen. Während der Peripheriedrucker also mit der Trennung seinen Nutzen verliert, wird er damit beim externen Datenspeicher erst erreicht.
Doch noch einen Link gefunden, auch wenn es keine amtliche Quelle ist. Und meine Richtlinien kann ich hier schlecht reinstellen.
http://www.einkommensteuerrichtlinien.de/Einkommenst…
Auf Seite 119 sind die externen Datenspeicher zu finden.
Ganz ehrlich kann ich da auch nicht alles nachvollziehen, was dort nun als selbständig nutzungsfähig definiert wurde. Aber wenn es da steht, dann ist es einfach mal so und ich muss mich nicht mehr selbst mit Abgrenzungsversuchen plagen. Auf jeden Fall reicht es aber nicht beim EStG aufzuhören, sondern muss notfalls weitersuchen.

Grüße

1 Like

Servus,

siehste, auf diese Weise bin ich doch noch mal dazu gekommen, BFH v. 19.02.2004 VI R 135/01 ganz zu lesen - die hübsche Quintessenz, dass ein Drucker zwar kein GWG sein kann, aber ein Multifunktionsgerät, mit dem man Drucken, Faxen und Scannen kann, schon, hatte ich behalten. Dass darin auch externe Festplatten explizit erwähnt sind, nicht.

Die Poesie des erkennenden Senates „Peripherie zu einem PC ist grundsätzlich nicht selbständig nutzbar, mit Ausnahme von Druckern, aber nur falls es sich um Multifunktionsgeräte handelt, und von externen Speichern“ ist in der Tat etwas, was man nur wissen kann, weil es jeglicher nachvollziehbaren Sinnhaftigkeit entbehrt, sich ergo dem Verstand entzieht.

Die „ABC“-Aufzählungen aus den EStH bieten sicherlich noch manch hübsche Fundgrube höchstrichterlicher Weisheit, wenn man ihnen nachgeht; sie werden zwar als „systematisch“ bezeichnet, allein ein System sucht man vergebens darin.

Bonus Track: In den 1990er Jahren gab es ein gar hübsches Urteil, in dem einem StPfl zugestanden wurde, sein häusliches Arbeitszimmer unschädlich für den Werbungskostenabzug mit einer Schlafcouch auszustatten. Der Mann hatte argumentiert, er benötige die Schlafcouch zum Arbeiten, weil er bei der Arbeit manchmal Gedankengängen nachgehen müsse, die so komplex seien, dass er sie nur im Liegen ordentlich verfolgen könne - und er hatte damit Recht bekommen.

Der Mann war von Beruf Richter.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

Die „ABC“-Aufzählungen aus den EStH bieten sicherlich noch manch hübsche Fundgrube höchstrichterlicher Weisheit, wenn man ihnen nachgeht; sie werden zwar als „systematisch“ bezeichnet, allein ein System sucht man vergebens darin.

Naja, es ist eben nicht immer alles schwarz und weiß. Da wo es grau ist müssen die Richter eben entscheiden, ob mehr das Schwarz oder das Weiß überwiegt. Und bei allem Verständnis für den Unverständnis wirst Du doch nach längerem Überlegen auch zu dem Schluß kommen, dass beim externen Speicher eben gerade die Trennung also die Selbständigkeit vom PC beim Speichern der Daten Sinn und Zweck der Sache ist. Oder warum nutzen Leute so einen Speicher?

Bonus Track: In den 1990er Jahren gab es ein gar hübsches Urteil, in dem einem StPfl zugestanden wurde, sein häusliches Arbeitszimmer unschädlich für den Werbungskostenabzug mit einer Schlafcouch auszustatten. Der Mann hatte argumentiert, er benötige die Schlafcouch zum Arbeiten, weil er bei der Arbeit manchmal Gedankengängen nachgehen müsse, die so komplex seien, dass er sie nur im Liegen ordentlich verfolgen könne - und er hatte damit Recht bekommen.

Der Mann war von Beruf Richter.

Haha, prima. Da kann man mal sehen, wie berechtigt das war. Anderen fällt sowas nicht mal im Schlaf ein. Ich hatte jetzt beim Lesen zwar spontan auf einen öffentlichen Bediensteten getippt, der sich bereits beim Sozialgericht ein Gewohnheitsrecht auf den Büroschlaf erstritten hatte und dies nun konsequent auch auf das häusliche Arbeitszimmer anwenden wollte. Aber Richter ist auch nicht schlecht. Vielleicht sogar noch an einem Finanzgericht? Na wie auch immer, im Gegensatz zu externen Speichern gilt diese Entscheidung sicher nur für den Einzelfall und nicht für alle.

Grüße