Hallöchen!!
ich finde in der Literatur keine Erklärung dafür, warum eine Darlehensaufnahme keine Einnahme darstellt.
Bei der Ermittlung der Gewinneinkünfte nach §4/1 oder §5 habe ich
mit der Begründung keine Schwierigkeiten: Darlehensaufnahme führt lediglich zu einer Vermögensumschichtung --> Kasse an Verbindlichkeit,
die Leistungsfähigkeit des Darlehenempfängers ändert sich nicht.
Schwierigkeiten habe ich bei bei §4/3 mit der Begründung sowie bei Verwandtendarlehen und Darlehen, die der AG dem AN gewährt.
Wie begründe ich hier, dass die Darlehensaufnahme keine Einnahme ist?
Versuch einer Begründung (mit großer Unsicherheit verbunden)
§4/3 Analog §4/1 und §5 --> es gilt die Reinvermögenszugangstheorie
Verwandtendarlehen (Tochter gewährt Vater betriebliches Darlehen) --> ???
AG Darlehen an AN --> ???
Weiß hier jemand die Begründung? Oder hat jemand eine Vermutung warum das so sein könnte?
liebe Grüße
Sarah
Hallo,
weil es eine reine Vermögensumschichtung ist bzw. nur eine Verschiebung einer
Ertragsquelle (im Sinne der Quellentheorie). Es sollen ja nicht die Quellen als
solchen, sondern deren Erträge (Sprudel) besteuert werden. Insoweit kann man die
Verschiebung von Quellen auch einem Wertzuwachs bzw. einem Wertverlust einer
Quelle gleichstellen. Wertzuwächse / Verluste sind im Rahmen der Quellentheorie
(bei Überschusseinkünften) aber nur nach Maßgabe §§ 17 oder 23 EStG zu besteuern.
puhhh
der showbee
Einzahlung vs. Einnahme?
Hi !
Ich würde noch einen etwas anderen Lösungsansatz als showbee bringen.
Richtig ist, dass es die Aufnahme des Darlehens (bzw. besser: die Auszahlung des selben) eine Einzahlung in das Unternehmen (Kasse/Bank) darstellt.
Besteuerungsgegenstand ist jedoch der Gewinn, welcher durch den Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen ermittelt wird.
Wir müssen uns also den Begriff der Betriebseinnahmen einfach nur genauer betrachten. Dies können wir im § 8 Abs. 1 EStG oder den diversen Kommentaren machen, da dieser für die BA analog anzuwenden ist.
Mehrere Punkte, welche die BA kennzeichnen, dürften danach durch die Vereinnahmung eines Darlehens (also bloßer Zahlungsvorgang) nicht erfüllt sein. Welche es im Einzelnen sind, möchte ich nicht weiter prüfen. Dies dürfte die Lektüre der Kommentare ergeben.
BARUL76
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Hallo barul76
danke für den Hinweis. Ich habe mir Gedanken gemacht:
aus den Kommentaren zum Einkommen §8/1 EStG lässt sich schließen, dass der Steuergegenstand tätigkeitsbezogen ist. Rechtlich wird die Erwerbs-Tätigkeit durch einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand des §15/2 EStG weiter konkretisiert.
Es lässt sich schlussfolgern, dass die Steuerbarkeit von Einnahmen bzw. Einzahlungen von drei wesentlichen Merkmalen abhängen:
(1) Tätigkeit
(2) Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr
(2) Gewinnerzielungsabsicht.
Überprüfen wir, ob die wirtschaftliche Leistungssteigerung durch die Darlehensaufnahme die Kriterien der Steuerbarkeit erfüllen, so erkennen wir, dass ihre Steuerbarkeit an der Marktbeteiligung scheitert. Das Darlehen wurde durch den Steuerpflichtigen nicht erwirtschaftet, es stellt lediglich ein Hilfsgeschäft dar und ist damit nicht steuerbar. Folge: Keine Berücksichtigung einer Darlehenseinnahme weder als BE noch als Einnahme i.S.d. §8 EStG.
Jetzt wäre ich glücklich, wenn das abgesegnet werden könnte…
lg Sarah
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Servus Sarah et al.,
mir kommt die Argumentation auf der Ebene der Steuerbarkeit zu abstrakt vor. Wie wärs denn, wenn man den § 8 I EStG für sich allein hernähme, und über den Wortlaut „zufließen“ ginge: Was dem StPfl von vornherein nicht gehört, fließt ihm nicht zu (Besitz vs. Eigentum)?
Schöne Grüße
MM
Hallo
Deine Argumentation gefällt mir. Schön kurz und für die Darlehenseinnahme und damit auch für die Darlehenstilgung trifft das prima zu.
Das Gute jedoch an der „abstrakten Ebene der Steuerbarkeit“, die sich im Übrigen lt. Tipke/Lang aus dem Begriff des „Erzielens“ des §2/1 EStG ergibt - soweit ich das zumindest verstanden habe - ist : es ist gültig für alle sieben Einkunftsarten.
lg Sarah
[MOD] Komplettzitat gelöscht
Hallo Martin,
Darlehen (Geld/Sachen) ist keine Leihe. Bei einem Darlehen geht die Geldsumme in das Eigentum des Darlehensnehmers über. Er ist nur verpflichtet Geld bzw. Sachen gleicher Art, Menge und Güte zurück zuerstatten (also wiederum Eigentum zu verschaffen).
Insoweit bringt hier Besitz vs. Eigentum keine Klarheit.
Mfg vom
showbee
p.s. bin immernoch der Meinung, dass man das Thema nur versteht, wenn man sich über das Besteuerungssystem klar wird. Sonst kann man §§ 8ff. verstehen wie man will.