[EÜR] zeitliche Zurechnung Aufwand - Theorie

Hallo!!

Angenommen ein Rechtsanwalt bezieht Einkünfte nach §18 + er führt
nicht freiwillig Bücher --> es gilt §2/2 Nr.1 Gewinneinkünfteermittlung nach §4/3

Aufgabe:
Was wäre wenn dieser junge Mann im Monat November 06 die Büromiete für Dezember und weitere 6 Monate des Jahres 07 im Voraus bezahlt?

Nach der Quellentheorie im §11 müsste für die Mietzahlung gelten
§11/2 --> Die Ausgaben gelten zu dem Zeitpunkt als geleistet, zudem der Geldwert aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen hinausgeflossen ist.
Folge: Miete für alle 7 Monate sind BA im Kalenderjahr 06.

Könnte dem ich das Leistungsfähigkeitsprinzip entgegen halten?
die Mietzahlungen für Jan. bis Juni = Nutzungsrecht für Kalenderjahr 07. Dem gegenüber steht die Zahlung im Kalenderjahr 06. Das führt lediglich zu einer Vermögensumschichtung. D.h.: durch die Mietvorauszahlung ist der Steuerpflichtige nicht in seiner Leistungsfähigkeit gemindert. Daraus folgt: Auszahlung stellt keine BA im Kalenderjahr 06 dar, sondern is Kalenderjahr 07.
{hoffe das ist nicht all zu sehr an den Haaren herbeigezogen… ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass man beliebig Miete im Voraus bezahlen kann, und das alles als BA einem KJ anhängen kann, zu dem die Mietzahlung gar nicht wirtschaftlich gehört…}

Was ist erlaubt?
lg Sarah

Hi !

Das Prinzip der EÜR ist im Wesentlichen eine Geldflussrechnung. Bei der Bilanz kommt es darauf an, Auswand im Jahr seiner wirtschaftlichen Entstehung zu erfassen.

Beide Gewinnermittlungsmethoden haben somit einen grundverschiedenen Ansatz. Erst vor kurzem hat der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG eine Verschärfung eingeführt. Vorher war es auch möglich, die Aufwendungen dann als BA im Jahr des Abflusses geltend zu machen, wenn sie für einen längeren Zeitraum als 5 Jahre im Voraus bezahlt wurden.

Das System, dass hinter dieser Art der Gewinnermittlung steckt, sieht nun mal eine solche Art der Berücksichtigung von Aufwendungen vor.

BARUL76

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Hallo Sarah,

Nach der Quellentheorie im §11 müsste für die Mietzahlung
gelten

den Ausdruck Quellentheorie habe ich aber in diesem Zusammenhang noch nie gehört, ich kenne hier nur den Ausdruck Zu-/Abflussprinzip.

§11/2 --> Die Ausgaben gelten zu dem Zeitpunkt als
geleistet, zudem der Geldwert aus dem Vermögen des
Steuerpflichtigen hinausgeflossen ist.
Folge: Miete für alle 7 Monate sind BA im Kalenderjahr 06.

So ist es.

Könnte dem ich das Leistungsfähigkeitsprinzip entgegen halten?
die Mietzahlungen für Jan. bis Juni = Nutzungsrecht für
Kalenderjahr 07. Dem gegenüber steht die Zahlung im
Kalenderjahr 06. Das führt lediglich zu einer
Vermögensumschichtung. D.h.: durch die Mietvorauszahlung ist
der Steuerpflichtige nicht in seiner Leistungsfähigkeit
gemindert. Daraus folgt: Auszahlung stellt keine BA im
Kalenderjahr 06 dar, sondern is Kalenderjahr 07.
{hoffe das ist nicht all zu sehr an den Haaren
herbeigezogen… ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass
man beliebig Miete im Voraus bezahlen kann, und das alles als
BA einem KJ anhängen kann, zu dem die Mietzahlung gar nicht
wirtschaftlich gehört…}

Ich weis nicht, ob man hier gleich das Grundgesetz bemühen sollte, ausser man strebt eine baldige Karriere als Verfasusngsrichter an :wink:.

Der Gesetzgeber hat dies nun einmal so geregelt, wohlwissend dass sich dies auch zu seinem Nachteil auswirken kann. Allerdings ist dieser Nachteil nur temporär, denn eine Auswirkung hat das ganze nur im ersten Jahr, im zweiten hat es sich bereits eingependelt.

Der Gesetzgeber hat aber trotzdem allzudreisten Steuerverschiebungs-modellen mit § 42 AO auf den im § 11 EStG besonders hingewiesen wird einen Riegel vorgeschoben, der für das Finanzamt aber nicht immer leicht anzuwenden ist.

Grüße
Chris

hi,

man sollte in diesem fall eine wirtschaftliche begründung für die vorab geleisteten mietzahlungen parat haben…

gruß inder

Ich sehe da im Groben nur den Vorteil bei Erhöhung oder Minderung von Steuersätzen und früher für die Einkunftsgrenze bei der Eigenheimzulage. Da gabe es Ärzte, die 2 Jahre kaum Re. geschrieben haben um im Erstjahr und vor. Jahr unter die Grenze zu kommen.

Beim Steuersatz macht es schon einen Unterschied ob bspw. 42 oder 45% Grenzsteuersatz.

Jedoch sind EÜR oder 4 (3) Rechner eingeschränkt § 141 AO. Demnach sieht man es nicht so eng.