[EÜR] Zeitpunkt der Anschaffung von Anlagevermögen

Hallo!!

ich habe im Punkt 6 einer Aufgabe zur Einnahme Übeschussrechnung Schwierigkeiten und wäre sehr dankbar, wenn mir einer dabei helfen könnte:

es ist zu Entscheiden, ob Einnahmen aus Ausgaben i.S.d. §4/3 anfallen und ob sie nach §11 dem Veranlagungszeitraum noch zuzurechnen sind.
VZ soll sein das Kalenderjahr 2005

Eine Maschine wurde am 27.12.05 für den Betrieb erworben. Die Rechnung lautet 410 Euro Netto + 65,60 Euro Ust = 475,60 € Bruttolistenpreis.
Die Rechnung wurde am 29.1.2006 durch Banküberweisung beglichen.

Weiß jemand Bescheid? In welches Jahr nehme ich die Ausgaben mit hinein?

lg Sarah

Da ein GWG vorliegt, ist der Ansatz in 2005 korrekt, weil in diesem Jahr das WG angeschaft wurde. § 11 EStG ist demnach unbeachtlich.

Sh. § 6 (2) EStG.

danke
danke, habs jetzt nachgeschlagen. Du hast mir sehr geholfen. Es ist schwierig, sich diese Materie selbst beizubringen… - kein einfaches Fach… Steuern

Da ein GWG vorliegt, ist der Ansatz in 2005 korrekt, weil in
diesem Jahr das WG angeschaft wurde. § 11 EStG ist demnach
unbeachtlich.

Sh. § 6 (2) EStG.

Eine Maschine wurde am 27.12.05 für den Betrieb erworben. Die
Rechnung lautet 410 Euro Netto + 65,60 Euro Ust = 475,60 €
Bruttolistenpreis.

Hallo,

zur AfA siehe Oerdiz. Zusätzlich ist natürlich die VoSt bereits 2005 abziehbar, wenn die Rechnung auch in 2005 vorliegt. Dabei ist aber aufzupassen, dass VoSt nicht (wie üblich beim 4/3Rechner) den Gewinn mindert.

Oftmals werden ja auch 4/3 Rechner mit quasie doppelter Buchführung erfasst … buchungstechnisch muss man also aufpassen, wenn man VoSt Konto im Soll anspricht, dann gehört ein Ertragswirksames Konto ins Haben oder man bucht den VoSt Abzug nicht sondern erklärt den erhöhten VoStAbzug (im Vergleich zu den Buchungskonten) außerhalb der 4/3Rechnung als Anlage zur UStE.

Mfg vom

showbee