Dann aber
müsste der Gegenstand nicht mehr herausgegeben werden
Das steht nicht, denn es heißt „soweit“.
und das
würde nicht für Verschlechterungen bei bestimmungsgemäßer
Benutzung gelten.
Das bezieht sich m. E. aber nur auf den Gegenstand selbst, und nicht auf die Nutzungen. Um die es geht aber ja. Also: Ist das Gerät weniger wert, muss, wenn dies durch bestimmungsgemäßen Gebrauch erfolgte, kein Wertersatz geleistet werden. Ist die Herausgabe der Nutzungen nicht möglich (du selbst wunderst dich ja, wie das hier gehen soll), ist insoweit Wertersatz zu leisten. Und genau darum geht es ja.
Also richtig, Wertersatz kommt ja in diesem Fall gar nicht in
Frage (wobei im Radio m.W. immer von Wertersatz die Rede wa).
Ja, das ist auch nicht ganz falsch. (Falsch ist hingegen tagesschau.de gewesen, wo ständig von Garantie die Rede war.)
Wieder was gelernt. Wandlung heißt jetzt wohl anders, aber im
Grunde gibt es sie doch noch? In den Auto-Foren wird sie noch
so benannt.
Die Wandlung gibt es schon so lange nicht mehr, dass ich zu ihr nicht mehr viel weiß. Heute gibt es den Rücktritt, ob die Voraussetzungen der Wandlung dieselben waren (so dass es sie faktisch noch gibt), weiß ich nicht. Zumindest die Rechtsfolge gibt es grob noch: Loslösung von dem ganzen Vertrag.
Aber wenn in den AGBs der Verkäufer sagt, dass er sich erstmal
nach seiner Wahl Nachbesserung (im Sinne von Reparatur)
vorbehält, dann ist dies doch (noch) zulässig, oder?
Nein, § 475 Abs. 1 S. 1 BGB.
Und habe
ich das mal richtig gelesen, dass man nicht (mehr)
hereinschreiben darf, dass der Verkäufer drei Fehlversuche zur
Behebung eines Mangels hat, bevor er ein neues Gerät liefern
muss, bzw. der Kunde vom Vertrag zurücktreten darf? Dass aber
in der Rechtspsrechung trotzdem meist von eben diesen drei
Fehlversuchen als das maximal dem Kunden zumutbare ausgegangen
wird?
Das Gesetz selbst geht regelmäßig von zwei Fehlversuchen aus, § 440 BGB.
Noch ein Gedanke am Schluss:
In der Berichterstattung wurde meines Wissens immer vom
Hersteller gesprochen, der Ersatz geleistet hat. Eigentlich
wäre doch der Verkäufer Vertragspartner für den Kunden,
welcher die Mängel hätte beseitigen müssen.
Wenn ich nun den Hersteller in Anspruch nehme (weil der eine
Herstellergarantie gibt), gelten dann überhaupt (gegen den
Hersteller) die Regelungen des BGB?
Jein. Im Großen und ganzen nicht, weil die Garantiebedingungen frei ausgestaltet werden können.
Schließlich ist die
Garantie des Herstellers doch freiwillig. Die kann er doch
genau genommen zu irgendwelchen ihm passenden Bedingungen
gewähren?
Ja.
Levay