EUGH Urteil zum Wertersatz

Hallo, im Radio wurde folgender Fall berichtet:
Frau A kauft Elektroherd, dort löst sich die Beschichtung.
Hersteller B sagt: Kann man nicht reparieren, A bekommt einen neuen Herd im Rahmen der Gewährleistung. Nun will B von A 70€ haben, um den Wertunterschied Neu gegen Altegerät auszugleichen.
Alle deutsche Instanzen sagten: Jawoll, A hat zu zahlen, aber letzlich wurde der EUGH angerufen und der soll nun geurteilt haben:
Wer während der Gewährleistungsfrist ein mangelhaftes Gerät komplett ersetzt, der hat keinen Anspruch auf Wertersatz.

Wenn dieses Urteil angewendet würde, würde dies nicht auch evtl. die Wandlung von PKWs betreffen? Ist ja nicht ganz das Gleiche, einmal wurde freiwillig ein Neugerät geliefert, das andere mal würde es um eine eher unfreiwillige Wandlung gehen.

Nun will B von A 70€
haben, um den Wertunterschied Neu gegen Altegerät
auszugleichen.

Das ist nicht ganz richtig. Es geht um §§ 439 IV, 346 I, II 1 Nr. 1 BGB und somit um Nutzungsersatz. Um den Wert des Geräts geht es nicht.

Alle deutsche Instanzen sagten: Jawoll, A hat zu zahlen, aber
letzlich wurde der EUGH angerufen

Auch das ist nicht richtig. Der BGH hat sich erst mal gar nicht geäußert, sondern gesehen, dass das deutsche Recht hier mit Europarecht kollidieren könnte. Er hat die Sache also dem EuGH vorgelegt.

und der soll nun geurteilt
haben:
Wer während der Gewährleistungsfrist ein mangelhaftes Gerät
komplett ersetzt, der hat keinen Anspruch auf Wertersatz.

Nutzungsersatz.

Wenn dieses Urteil angewendet würde, würde dies nicht auch
evtl. die Wandlung von PKWs betreffen?

Wenn man davon absieht, dass es eine Wandlung nicht mehr gibt, ja.

Ist ja nicht ganz das
Gleiche, einmal wurde freiwillig ein Neugerät geliefert, das
andere mal würde es um eine eher unfreiwillige Wandlung gehen.

Doch, das ist das gleiche. Und von Freiwilligkeit kann keine Rede sein. Liegt ein Sachmangel vor, ist der Verkäufer verpflichtet, eine neue Sache zu liefern, wenn der Käufer dies so wünscht.

Levay

Nun will B von A 70€
haben, um den Wertunterschied Neu gegen Altegerät
auszugleichen.

Das ist nicht ganz richtig. Es geht um §§ 439 IV, 346 I, II 1
Nr. 1 BGB und somit um Nutzungsersatz. Um den Wert des Geräts
geht es nicht.

In den angeführten Paragraphen steht ja, dass die „gezogenen Nutzungen“ herauszugeben sind, wenn eine Vertragspartei vom Rücktrittsrecht gebraucht macht oder zum Rücktritt gezwungen ist.
Und dann sind die „gezogenen Nutzungen“ herauszugeben. Hä? Wie bestimmt man die gezogenen Nutzungen eines Elektroherdes?
Im Absatz 2 steht dann eine Regelung, die auf den Blick „passender“ wäre: Sinngemäß ist Wertersatz zu leisten, wenn der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat. Dann aber müsste der Gegenstand nicht mehr herausgegeben werden und das würde nicht für Verschlechterungen bei bestimmungsgemäßer Benutzung gelten.
Also richtig, Wertersatz kommt ja in diesem Fall gar nicht in Frage (wobei im Radio m.W. immer von Wertersatz die Rede wa).

und der soll nun geurteilt
haben:
Wer während der Gewährleistungsfrist ein mangelhaftes Gerät
komplett ersetzt, der hat keinen Anspruch auf Wertersatz.

Nutzungsersatz.

Wenn dieses Urteil angewendet würde, würde dies nicht auch
evtl. die Wandlung von PKWs betreffen?

Wenn man davon absieht, dass es eine Wandlung nicht mehr gibt,
ja.

Wieder was gelernt. Wandlung heißt jetzt wohl anders, aber im Grunde gibt es sie doch noch? In den Auto-Foren wird sie noch so benannt.

Ist ja nicht ganz das
Gleiche, einmal wurde freiwillig ein Neugerät geliefert, das
andere mal würde es um eine eher unfreiwillige Wandlung gehen.

Doch, das ist das gleiche. Und von Freiwilligkeit kann keine
Rede sein. Liegt ein Sachmangel vor, ist der Verkäufer
verpflichtet, eine neue Sache zu liefern, wenn der Käufer dies
so wünscht.

Aber wenn in den AGBs der Verkäufer sagt, dass er sich erstmal nach seiner Wahl Nachbesserung (im Sinne von Reparatur) vorbehält, dann ist dies doch (noch) zulässig, oder? Und habe ich das mal richtig gelesen, dass man nicht (mehr) hereinschreiben darf, dass der Verkäufer drei Fehlversuche zur Behebung eines Mangels hat, bevor er ein neues Gerät liefern muss, bzw. der Kunde vom Vertrag zurücktreten darf? Dass aber in der Rechtspsrechung trotzdem meist von eben diesen drei Fehlversuchen als das maximal dem Kunden zumutbare ausgegangen wird?

Noch ein Gedanke am Schluss:
In der Berichterstattung wurde meines Wissens immer vom Hersteller gesprochen, der Ersatz geleistet hat. Eigentlich wäre doch der Verkäufer Vertragspartner für den Kunden, welcher die Mängel hätte beseitigen müssen.
Wenn ich nun den Hersteller in Anspruch nehme (weil der eine Herstellergarantie gibt), gelten dann überhaupt (gegen den Hersteller) die Regelungen des BGB? Schließlich ist die Garantie des Herstellers doch freiwillig. Die kann er doch genau genommen zu irgendwelchen ihm passenden Bedingungen gewähren?

Dann aber
müsste der Gegenstand nicht mehr herausgegeben werden

Das steht nicht, denn es heißt „soweit“.

und das
würde nicht für Verschlechterungen bei bestimmungsgemäßer
Benutzung gelten.

Das bezieht sich m. E. aber nur auf den Gegenstand selbst, und nicht auf die Nutzungen. Um die es geht aber ja. Also: Ist das Gerät weniger wert, muss, wenn dies durch bestimmungsgemäßen Gebrauch erfolgte, kein Wertersatz geleistet werden. Ist die Herausgabe der Nutzungen nicht möglich (du selbst wunderst dich ja, wie das hier gehen soll), ist insoweit Wertersatz zu leisten. Und genau darum geht es ja.

Also richtig, Wertersatz kommt ja in diesem Fall gar nicht in
Frage (wobei im Radio m.W. immer von Wertersatz die Rede wa).

Ja, das ist auch nicht ganz falsch. (Falsch ist hingegen tagesschau.de gewesen, wo ständig von Garantie die Rede war.)

Wieder was gelernt. Wandlung heißt jetzt wohl anders, aber im
Grunde gibt es sie doch noch? In den Auto-Foren wird sie noch
so benannt.

Die Wandlung gibt es schon so lange nicht mehr, dass ich zu ihr nicht mehr viel weiß. Heute gibt es den Rücktritt, ob die Voraussetzungen der Wandlung dieselben waren (so dass es sie faktisch noch gibt), weiß ich nicht. Zumindest die Rechtsfolge gibt es grob noch: Loslösung von dem ganzen Vertrag.

Aber wenn in den AGBs der Verkäufer sagt, dass er sich erstmal
nach seiner Wahl Nachbesserung (im Sinne von Reparatur)
vorbehält, dann ist dies doch (noch) zulässig, oder?

Nein, § 475 Abs. 1 S. 1 BGB.

Und habe
ich das mal richtig gelesen, dass man nicht (mehr)
hereinschreiben darf, dass der Verkäufer drei Fehlversuche zur
Behebung eines Mangels hat, bevor er ein neues Gerät liefern
muss, bzw. der Kunde vom Vertrag zurücktreten darf? Dass aber
in der Rechtspsrechung trotzdem meist von eben diesen drei
Fehlversuchen als das maximal dem Kunden zumutbare ausgegangen
wird?

Das Gesetz selbst geht regelmäßig von zwei Fehlversuchen aus, § 440 BGB.

Noch ein Gedanke am Schluss:
In der Berichterstattung wurde meines Wissens immer vom
Hersteller gesprochen, der Ersatz geleistet hat. Eigentlich
wäre doch der Verkäufer Vertragspartner für den Kunden,
welcher die Mängel hätte beseitigen müssen.
Wenn ich nun den Hersteller in Anspruch nehme (weil der eine
Herstellergarantie gibt), gelten dann überhaupt (gegen den
Hersteller) die Regelungen des BGB?

Jein. Im Großen und ganzen nicht, weil die Garantiebedingungen frei ausgestaltet werden können.

Schließlich ist die
Garantie des Herstellers doch freiwillig. Die kann er doch
genau genommen zu irgendwelchen ihm passenden Bedingungen
gewähren?

Ja.

Levay