EULA verstösst gegen LGPL

Hallo,

Hmm, angenommen ich möchte mir eine CD einer Country Band kaufen. In der EULA dieser CD ist sozusagenein richtiger Knebelvertrag enthalten „wenn Sie nicht das und das machen dann blüht ihnen Strafe und so weiter…“ soweit sogut.
Nun stelle ich aber fest, das die Plattenfirma wiederum gegen die GPL verstossen hat, weil eine Software, die mit auf der CD ist eben Teile enthält, die unter die GPL fallen (siehe http://www.gnu.de/lgpl-ger.html) die besagt, das der Quellcode weiterer auf diesem (oder eben teilen) des unter der GPL veröffentlichten Software eben auch wieder mit veröffentlicht werden müssen.
Muss ich dann die EULA dieser Plattenfirma überhaupt ernst nehmen?

hypothetisch fragend
gruß
h.

Auch hallo.

Eins vorweg: das ist ein Versuch einer vorsichtigen Schätzung.

Hmm, angenommen ich möchte mir eine CD einer Country Band
kaufen. In der EULA dieser CD ist sozusagenein richtiger
Knebelvertrag enthalten „wenn Sie nicht das und das machen
dann blüht ihnen Strafe und so weiter…“ soweit sogut.

Ein Verstoss gegen die Urheberrechte soll also verhindert werden.

Nun stelle ich aber fest, das die Plattenfirma wiederum gegen
die GPL verstossen hat, weil eine Software, die mit auf der CD
ist eben Teile enthält, die unter die GPL fallen (siehe
http://www.gnu.de/lgpl-ger.html) die besagt, das der Quellcode
weiterer auf diesem (oder eben teilen) des unter der GPL
veröffentlichten Software eben auch wieder mit veröffentlicht
werden müssen.

Also eine Mixtur zwischen Programmen mit GPL und ‚Closed Source‘
sollte nicht automatisch zur Annahme des GPL-Statusses für
das gesamte Produkt führen.
Davon mal abgesehen wird es der Kundschaft wohl relativ egal sein,
ob der Player jetzt unter der GPL steht oder proprietärer Natur ist.
Letztere Programmteile müsste man nämlich auch dekompilieren.
Was wohl verboten sein dürfte…

Muss ich dann die EULA dieser Plattenfirma überhaupt ernst
nehmen?

Das Urheberrecht auf die Musik: ja
Bei der Software: nur die geschützten Teile
…oder hier was dabei: http://www.softwarerecht.de

Zeit, sich an freie Abspielsoftware zu erinnern: http://www.videolan.org

HTH
mfg M.L.

Hallo,

Hmm, angenommen ich möchte mir eine CD einer Country Band
kaufen. In der EULA dieser CD ist sozusagenein richtiger
Knebelvertrag enthalten „wenn Sie nicht das und das machen
dann blüht ihnen Strafe und so weiter…“ soweit sogut.
Nun stelle ich aber fest, das die Plattenfirma wiederum gegen
die GPL verstossen hat, weil eine Software, die mit auf der CD
ist eben Teile enthält, die unter die GPL fallen (siehe
http://www.gnu.de/lgpl-ger.html) die besagt, das der Quellcode
weiterer auf diesem (oder eben teilen) des unter der GPL
veröffentlichten Software eben auch wieder mit veröffentlicht
werden müssen.
Muss ich dann die EULA dieser Plattenfirma überhaupt ernst
nehmen?

so weit es Software betrifft, die nicht fest mit der GPL- Software verdrahtet sind, muss man per Se davon ausgehen, dass sie gültig ist. Den Rest würde ich der GPL- Organisation. Du weisst ja sicher, dass im Zusammenhang mit Routern, die GPL- Software enthalten bisher zufriedenstellende Ergebnisse verhandelt wurden.
Du alos Privatperson kannst wahrscheinlich nicht einschätzen, wie die Rechtesituation exakt ist. Natürlich kannst du es drauf ankommen lassen und dann vor Gericht deine Meinung durchbringen.

Ciao maxet.

Hallo,

Eins vorweg: das ist ein Versuch einer vorsichtigen Schätzung.

Hmm, angenommen ich möchte mir eine CD einer Country Band
kaufen. In der EULA dieser CD ist sozusagenein richtiger
Knebelvertrag enthalten „wenn Sie nicht das und das machen
dann blüht ihnen Strafe und so weiter…“ soweit sogut.

Ein Verstoss gegen die Urheberrechte soll also verhindert
werden.

Der Weg über eine EULA, die die Rechte des Käufers zugunsten des Herstellers über das gesetzliche Maß hinaus einschränkt und erst nach dem Kauf überhaupt zur Kenntnis genommen werden kann, ist zumindest in .de rechtsunwirksam. Der Kauf einer CD (bzw. in dem Fall einer silbernen, CD-ähnlichen Plastikscheibe) ist ein Sachkauf und damit ein Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer, der Hersteller kann sich nicht mit zusätzlichen Forderungen dazwischendrängen.

Nun stelle ich aber fest, das die Plattenfirma wiederum gegen
die GPL verstossen hat, weil eine Software, die mit auf der CD
ist eben Teile enthält, die unter die GPL fallen (siehe
http://www.gnu.de/lgpl-ger.html) die besagt, das der Quellcode
weiterer auf diesem (oder eben teilen) des unter der GPL
veröffentlichten Software eben auch wieder mit veröffentlicht
werden müssen.

Also eine Mixtur zwischen Programmen mit GPL und ‚Closed
Source‘
sollte nicht automatisch zur Annahme des GPL-Statusses für
das gesamte Produkt führen.

Jein.
Handelt es sich GPL oder L(esser)GPL? Im Falle, daß die GPL zum Tragen kommt, müßte der Player ebenfalls unter GPL stehen, auch wenn „nur“ unter GPL stehende Libraries eingebunden werden. Bei LGPL (und afaik gehts es in dem Fall um unter LGPL stehende Libraries) kann eine CS-Lizenzform gewählt werden, aber es wird ein Verweis auf LGPL und Erwähnung der CopyRight-Inhaber verlangt. Aber beides fehlt. Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, daß zum Schutz des Urheberrechts dasselbe verletzt wird …

Davon mal abgesehen wird es der Kundschaft wohl relativ egal
sein,
ob der Player jetzt unter der GPL steht oder proprietärer
Natur ist.

Nein, zumindest Teilen der Kundschaft ist es nicht egal, ob eine Firma zum Zweck des (berechtigten) Schutzinteresses Rechte anderer verletzt. Das der Hersteller sich zudem Mitteln bedient, wie sie So N(y)ie bisher verwendet wurden und sich der Computersabotage strafbar macht, ist auch nicht so ganz ohne Belang.

Letztere Programmteile müsste man nämlich auch dekompilieren.

Ist zum Zwecke der Fehlerbehebung rechtmäßig. Da der fragliche Player huckepack auch Schadfunktionen mitbringt (diverse Antiviren-SW-Hersteller und auch MS haben ihn in ihrer Schadsoftwareliste), dürfte das auch möglich sein.

Was wohl verboten sein dürfte…

Muss ich dann die EULA dieser Plattenfirma überhaupt ernst
nehmen?

Kannst du vor dem Kauf Kenntnis nehmen? Wenn nein: NEIN.

Das Urheberrecht auf die Musik: ja

s.o., im gesetzlichen Rahmen, die Einschränkungen der EULA sind unwirksam. (Bsp: im Fall einer Verbraucherinsolvenz erlischt sofort die Lizenz, diese Musik abzuspielen)

Bzgl. Klick-EULAs ist die Rechtsprechung ziemlich gefestigt.
Der Rest ist meine private Einschätzung.

mfg
Ijon_Tichy

etwas o.T.
Hallo,

mal ne andere Frage:

nehmen wir mal an, jemand tritt öffentlich unter dem Namen einer Romanfigur aus.

Wäre das nicht auch Urheberrechtsverletzung gegnüber dem Autor? Macht es dabei einen Unterschied, ob es sich dabei um deutsche Groschenromane oder z.B. polnische Science Fiction handelt? :smile:

Gruß, Niels

Hallo nochmal.

Lange Rede, kurzer Sinn. Die Anfrage könnte hier ihren Ursprung haben: http://www.tecchannel.de/news/themen/linux/433051/
Der Bericht sollte in punkto Copyright bereits alles sagen.

HTH
mfg M.L.

Hallo Niels,

auch wenn die Frage sicher nicht ganz ernst gemeint war, trotzdem eine sachliche Antwort (aber nur (m)eine Meinung): ein (Nick-)Name allein als Identifikator sollte nicht ausreichen, und ich behaupte ja nicht, daß ich Erfahrung mit Raum- oder Zeitreisen hätte. Was macht jemand, der zufällig von seiner Mutter Harry genannt wird und die dann auch noch einen Herrn Potter heiratet? :wink: Oder aus aktuellem traurigen Anlaß: Ayla.
Wenn Namen Rechte dahingehend begründen, daß kein anderer sich derer mehr bedienen darf, sind wir bald alle namenlos…

Und ein Urteil kann ich dir auch noch anbieten, auch wenn es jetzt nicht um Urheberrechte, sondern um Markenrecht geht: http://www.heise.de/newsticker/meldung/66300.

Ganz nebenbei schreibe ich (und noch ein paar andere mit verschiedenen Schreibweisen oder anderen Figuren desselben polnischen Autors) in den diversen Heiseforen, wo sich derselbe als Gastautor manchmal zu Wort meldet … ohne Beanstandung.

Gruß
Ijon_Tichy