Hallo,
Eins vorweg: das ist ein Versuch einer vorsichtigen Schätzung.
Hmm, angenommen ich möchte mir eine CD einer Country Band
kaufen. In der EULA dieser CD ist sozusagenein richtiger
Knebelvertrag enthalten „wenn Sie nicht das und das machen
dann blüht ihnen Strafe und so weiter…“ soweit sogut.
Ein Verstoss gegen die Urheberrechte soll also verhindert
werden.
Der Weg über eine EULA, die die Rechte des Käufers zugunsten des Herstellers über das gesetzliche Maß hinaus einschränkt und erst nach dem Kauf überhaupt zur Kenntnis genommen werden kann, ist zumindest in .de rechtsunwirksam. Der Kauf einer CD (bzw. in dem Fall einer silbernen, CD-ähnlichen Plastikscheibe) ist ein Sachkauf und damit ein Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer, der Hersteller kann sich nicht mit zusätzlichen Forderungen dazwischendrängen.
Nun stelle ich aber fest, das die Plattenfirma wiederum gegen
die GPL verstossen hat, weil eine Software, die mit auf der CD
ist eben Teile enthält, die unter die GPL fallen (siehe
http://www.gnu.de/lgpl-ger.html) die besagt, das der Quellcode
weiterer auf diesem (oder eben teilen) des unter der GPL
veröffentlichten Software eben auch wieder mit veröffentlicht
werden müssen.
Also eine Mixtur zwischen Programmen mit GPL und ‚Closed
Source‘
sollte nicht automatisch zur Annahme des GPL-Statusses für
das gesamte Produkt führen.
Jein.
Handelt es sich GPL oder L(esser)GPL? Im Falle, daß die GPL zum Tragen kommt, müßte der Player ebenfalls unter GPL stehen, auch wenn „nur“ unter GPL stehende Libraries eingebunden werden. Bei LGPL (und afaik gehts es in dem Fall um unter LGPL stehende Libraries) kann eine CS-Lizenzform gewählt werden, aber es wird ein Verweis auf LGPL und Erwähnung der CopyRight-Inhaber verlangt. Aber beides fehlt. Es entbehrt nicht einer gewissen Ironie, daß zum Schutz des Urheberrechts dasselbe verletzt wird …
Davon mal abgesehen wird es der Kundschaft wohl relativ egal
sein,
ob der Player jetzt unter der GPL steht oder proprietärer
Natur ist.
Nein, zumindest Teilen der Kundschaft ist es nicht egal, ob eine Firma zum Zweck des (berechtigten) Schutzinteresses Rechte anderer verletzt. Das der Hersteller sich zudem Mitteln bedient, wie sie So N(y)ie bisher verwendet wurden und sich der Computersabotage strafbar macht, ist auch nicht so ganz ohne Belang.
Letztere Programmteile müsste man nämlich auch dekompilieren.
Ist zum Zwecke der Fehlerbehebung rechtmäßig. Da der fragliche Player huckepack auch Schadfunktionen mitbringt (diverse Antiviren-SW-Hersteller und auch MS haben ihn in ihrer Schadsoftwareliste), dürfte das auch möglich sein.
Was wohl verboten sein dürfte…
Muss ich dann die EULA dieser Plattenfirma überhaupt ernst
nehmen?
Kannst du vor dem Kauf Kenntnis nehmen? Wenn nein: NEIN.
Das Urheberrecht auf die Musik: ja
s.o., im gesetzlichen Rahmen, die Einschränkungen der EULA sind unwirksam. (Bsp: im Fall einer Verbraucherinsolvenz erlischt sofort die Lizenz, diese Musik abzuspielen)
Bzgl. Klick-EULAs ist die Rechtsprechung ziemlich gefestigt.
Der Rest ist meine private Einschätzung.
mfg
Ijon_Tichy