EUR 401 oder EUR 400 job ?

Hallo,
wie stellt sich die rechtliche Lage bei einem geringfügig beschäftigten AN dar,also ab EUR 401,01 wenn der AN in seinem Vertrag stehen hat,daß er eben auf diese Tarif angestellt und somit krankenversichert ist,aber in einigen monaten diese EUR 401 NICHT verdienen kann.

Ist der AN dann trotzdem,durch den Vertrag und die dadurch bezahlten Abgaben krankenversichert, z.b.bei einem Monatlichen Brutto von EUR 200 ?

Danke !

Hallo,

es kommt nicht darauf an wieviel der Mitarbeiter verdient, sondern darauf wie der Mitarbeiter angemeldet wird.

Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) sv-frei hat die Grenze von 400 €, höher darf der Monatslohn nicht sein, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann jedoch in jeder Teilzeitform erfolgen und somit kann der Bruttolohn auch unter 400 € liegen.

Eine genauere Erklärung lässt sich sicher bei der Agentur für Arbeit oder der deutschen Rentenversicherung finden.

Gruß
Gina

Servus,

wenn der Monatslohn unterhalb der Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigung „Minijob“ liegt, kann der Lohn nur dann mit regulären Beiträgen zur Sozialversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung abgerechnet werden, wenn der Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Diese Erklärung kann nicht rückwirkend abgegeben werden, sondern nur für die Zukunft. Der Arbeitgeber darf nicht willkürlich darüber entscheiden, sondern der Arbeitnehmer muss den Verzicht erklären.

Schöne Grüße

MM

Hallo Gina,

fiktives Beispiel: ein AG stellt also einen AN regulär an, Krankenversicherungs-/Rentenversicherungs-/Arbeitlosenversicherungpflichtig.

Der Monatslohn beträgt zuerst 402 €, nach 3 Monaten fällt weniger Arbeit an und der AN erhält für den Rest des Jahres nur noch 200 €.

Dann ist doch der AN nicht das ganze Jahr sozialversicherungspflichtig angemeldet??? Das wäre ja z. B. für alle mitarbeitenden Ehepartnern von Selbständigen dann die billigste Art, eine Krankenversicherung zu erhalten.

Kann ich mir nicht vorstellen, dass das geht. Oder ist dann bis zu den vereinbarten 402 € „Phantomlohn“ zu versichern?

Fragende Grüße
Karin

Hallo MM,

ich kenne diese Aufstockung von Minijoblern nur für die Rentenversicherung. Diese Aufstockung begründet bei Minijoblern aber KEINE Krankenversicherung.

Oder hat sich da etwas geändert?

Viele Grüße
Karin

Arbeitnehmer: keine Sozialversicherungspflicht, aber Aufstockungsmöglichkeit in der Rentenversicherung
Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bedeutet für den Arbeitnehmer zwar aktuell eine finanzielle Entlastung. Langfristig hat sie für ihn jedoch auch Nachteile. So erwirbt er in der Rentenversicherung mit der pauschalen Beitragszahlung des Arbeitgebers keine vollwertigen Rentenansprüche, weil der Beitrag um 4,9 Prozentpunkte unter dem Regelbeitragssatz von 19,9 % (seit 1.1.2007) liegt. Will der Arbeitnehmer dies ändern und trotz des Minijobs z. B. vollwertige Pflichtbeitragszeiten erwerben, so kann er den Beitrag allerdings durch eigene Zahlungen aufstocken. Dafür muss er schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. In der Folge behält der Arbeitgeber ab sofort für die gesamte Dauer des Jobs monatlich die fehlenden 4,9 % des Arbeitsentgelts ein und zahlt damit den kompletten Regelbeitrag an die Minijob-Zentrale.

Vollständigen Artikel auf Suite101.de lesen: 400-Euro-Jobs (Minijobs): Folgen für die Sozialversicherung und Einkommensermittlung http://krankenversicherung.suite101.de/article.cfm/4…

Hallo Karin,

meines Wissens ist es tatsächlich so, dass man nicht zwangsweise Minijobber ist, man darf durchaus auch bei sehr niedrigem Verdienst sv-pflichtig abgerechnet werden.

Wie gesagt…meines Wissens, da AN i.d.R. daran interessiert sind keine Abgaben zahlen zu müssen, ist es recht ungewöhnlich.

Frag lieber bei der Mini-Job-Zentrale nach 0355 2902-70799 oder 01801 200 504 sicher kann man Dir dort fundierte Auskünfte erteilen und dann lass uns daran teilhaben :smile:

LG
Gina

Servus,

ja, da hast Du allerdings recht, ich war da irgendeinem Gespenst aufgesessen. Die Option gem. § 5 II S. 2 SGB VI bezieht sich nur auf die Rentenversicherung.

Für die Arbeitslosenversicherung gibts keine Möglichkeit, Ansprüche zu erwerben. Und bei der KV und PV bestehen nur die Alternativen Mitversicherung oder freiwillige Versicherung. Freiwillige Versicherung bedeutet im gegebenen Beispiel, dass der Arbeitnehmer etwas mehr als seinen Nettolohn an die KK überweist.

Schöne Grüße

MM