Hallo, ein Unternehmer hat ein Bauunternehmen mit einem Gewinn von 40000Euro. Jetzt möchte er ein zweites Unternehmen gründen, ein Transportunternehmen mit einen erhofften Gewinn von 30000 Euro. Der Gewinn aus beiden Unternehmen wäre 70000 Euro. Bisher hat er einfache Buchhaltung gemacht. Ist er jetzt zur doppelten Buchhaltung ( Billanz) verpflichtet oder gilt die 60000 Euro Grenze einzeln für jedes Unternehmen?
Das kommt zunächst einmal auf die Gesellschaftsform der Unternehmen an.
Betreibt er beide Unternehmen als separate Kapitalgesellschaften, z.B. GmbHs, bei denen er Gesellschafter (und meinetwegen auch angestellter Geschäftsführer) ist, gilt die Grenze für jedes Unternehmen einzeln.
Laufen jedoch beide Unternehmen über die selbe Gesellschaft, d.h. auch dann wenn er beides als Einzelunternehmer betreibt, muss er für beides zusammen bilanzieren.
Er möchte beide als Einzelunternehmen getrennt führen.
Keine Gesellschaft
Es kommt ein bißchen darauf an. Sind die Betriebe denn tatsächlich organisatorisch getrennt? Oder teilt man sich Büro, Personal, Buchhaltung, Parkflächen für die Lkw/Kfz. etc.? Bei tatsächlicher Trennung könnte man die Betriebe auch steuerlich getrennt führen und vor allem - da liegt ja zumeist der Witz drin - zweimal den Freibetrag der Gewerbesteuer einstreichen.
In der Praxis hapert es meist an der konsequenten Trennung, aber als Praktiker wartet man sowieso, bis einen das Finanzamt auffordert, vorher bilanziert man einfach nicht.
Alambix - Wein und Kohlen
Servus,
kann es sein, dass Du damit
eine eigene, neue Version von § 141 AO geschaffen hast?
In der Version von Dr. Schäuble steht nämlich (Hervorhebung von mir):
(…)
Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
- Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder
- (weggefallen)
- selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
- einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im Kalenderjahr
gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen (…).
Es geht bei diesen Grenzen also um den einzelnen Betrieb, und keineswegs um den Unternehmer. Aus der Praxis darf ich Dir noch berichten, dass die Trennung der Betriebe in diesem Fall viel großzügiger gehandhabt wird als bei der Trennung von zwei Betrieben eines Unternehmers, die teils gewerblicher, teils freiberuflicher Natur sind. Die klassische Kombination „Tischler und Bestatter“ hab ich früher mal betreut - es genügte, dass zwei Bankkonten da waren, und niemand stieß sich an dem gemeinsamen Büro, für das der kleinere Betrieb dem größeren eine Kostenbeteiligung zahlte.
Schöne Grüße
MM
Das waren auch meine Gedanken aber viele sagen was anderes, wobei ich sagen muss, dass die, die was anderes sagen keine Experten sind. Man wird da unsicher.