Europarecht / Privatrecht

Kleines Europarecht-Intermezzo:

X kauft bei Y einen Heizlüfter. Das Gerät verbraucht leider im ausgeschalteten Zustand 3 Watt.
X beschwert sich bei Y und rügt hierbei einen Verstoß gegen §4 I S.2 Nr. 1 EBPG iVm. der EG-Verordnung Nr. 1275 / 2008.
Y weist die Mängelrüge mit dem Argument zurück, die Verordnung sei noch nicht umgesetzt, was auch den Tatsachen entspricht.
Hat die Mängelrüge Aussicht auf Erfolg?

Vielen Dank für eure Mühe!

Hallo,

sei noch nicht umgesetzt, was auch den Tatsachen entspricht.

Man sollte hier nicht von „umsetzen“ reden, denn Verordnungen werden nicht umgesetzt, sondern gelten unmittelbar. Gemeint ist sicher, dass die Durchführungsmaßnahme für diese Produktgruppe noch nicht erlassen wurde.

Hat die Mängelrüge Aussicht auf Erfolg?

Nein. An gesetzliche Pflichten, die es nicht gibt, muss man sich auch nicht halten.

Gruß,

trobi.

Hallo und danke für die Antwort.
Einen ähnlichen Gedanken hatte ich im Hinblick auf die Umsetzung, die man eigentlich nur von Richtlinien kennt, auch.
Es ist vorliegend nun einmal so, dass der Aufgabensteller dieser Frage explizit vom „Umsetzen“ der Verordnung gesprochen hatte.

Viele Grüße