Hallo,
kann mitgliedstaatliches Recht Verordnungen der EG, die ja unmittelbar anwendbar sind, „verschärfen“?
Konkretes Beispiel: VO sagt: „Zweckbindungsfrist ist 5 Jahre“. Kann dann eine nationale RL sagen: bei EU-Förderung: Zweckbindungsfrist ist 12 Jahre?)
Hallo Tom,
in Art. 72 der VO (EG) 1698/2005 steht:
„…trägt der MS dafür Sorge, dass eon investitionsbezogenes Vorhaben nur dann tatsächlich aus dem ELEr kofinanziert wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem zeitpunkt, zu dem die Verwaltungsbehörde die Finanzierung beschlossen hat, bei diesem Vorhaben keine erhebliche Veränderung erfolgt ist, …“
ein Bundesland möchte daraus machen:
„die Zweckbindungsfrist für Bauvorhaben beträgt 12 Jahre ab Fertigstellung“.
Danke, Veronika
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