ich bin gerade dabei einen Europarechts-Übungsfall zu lösen, habe allerdings ein Problem. Hier der Fall:
Nach der Richtlinie des Rates zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter von 1986 kann ein Handelsvertretervertrag grundsätzlich formfrei wirksam abgeschlossen werden. Die Mitgliedstaaten(=MS) können aber davon abweichend vorsehen, dass der Vertrag zur Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Bei Kündigung eines wirksamen Handelsvertretervertrages müssen die Mitgliedstaaten einen Ausgleichsanspruch vorsehen. Der MS XY hat die Rili in nationales Recht umgesetzt, Regelungen zur Form hat er nicht getroffen, allerdings 1990 ein Gesetz erlassen, nach dem ein Handelsvertretervertrag nur nach Eintragung ins Handelsregister wirksam ist. 1992 schließt H mit P einen Handelsvertretervertrag in XY ab in Schriftform. 1998 wird der Vertrag gekündigt.
P wendet ein, H hätte keinen Ausgleichsanspruch, da der Vertrag nicht wirksam war. Zu Recht?
Warum hilft der Grundsatz vom Vorrang des Gemeinschaftsrechts bei der Lösung hier nicht weiter?
Tja.
Ich hätte hier mit dem Vorrang des Gemeinschaftsrecht argumentiert, aber das ist wohl nicht richtig. Dachte aber, dass das immer greift, wenn die Normen kollidieren?? Oder greift es hier nicht, weil es keinen europäischen Bezug gibt?? Kann jmd helfen?
Oder ist die Gesetzesnorm, die die konstitutive Eintragung fordert, vielleicht unwirksam, da nach art 10 EGV die Staaten ja nicht entgegen des Gemeinschaftsrechts Vorschriften erlassen dürfen?
Heisst das dann auch, dass der Handelsvertretervertrag unwirksam ist wegen der konstitutiven Registereintragung?
Wenn du sagst, es ist kein unmittelbar anwendbar ist, heisst das wohl, dass die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wurde und daher keine Rolle bei dem Fall spielt?
Hab ich das so richtig verstanden?
Danke schon mal für die Antwort:wink:
Ich hätte da noch so einige Fragen auf Lager…*winkmitdemzaunpfahl*
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Wenn du sagst, es ist kein unmittelbar anwendbar ist, heisst
das wohl, dass die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wurde
und daher keine Rolle bei dem Fall spielt?
Nein, ich möchte damit sagen, dass es keine Normenkollision gibt, wenn keine unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Norm vorliegt. Das Problem mit dem Anwendungsvorrang kann sich da also nicht stellen, weil der eben eine Kollision voraussetzt.
Wenn eine RL nicht umgesetzt wird (und auch nicht unmittelbar anwendbar ist), dann begründet dies eine Verletzung des EG-Vertrages durch den Mitgliedstaat, was über kurz oder lang zu einer Klage der Europäischen Kommission führen wird. Wenn dadurch einem Betroffenen ein Schaden entsteht, hat der Betroffene Schadenersatzansprüche gegen den Mitgliedstaat (=Staatshaftung).
Das mit der Staatshaftung ist mir durchaus bewusst, spielt aber hier ja gar keine Rolle, da die Rili ja lt. Sachverhalt umgesetzt ist und zwar ordnungsgemäß.
Meine Frage war, ob sie gerade deswegen, weil sie ordnungsgemäß umgesetzt ist, nicht unmittelbar anwendbar ist?
Ist die Pflicht der Registereintragung also eine zusätzliche Ausgestaltung des MS XY, die der Rili nicht entgegensteht?
Was wäre ein Beispiel für eine Kollision?
Wenn ein Gesetz einer unmittelbar anwendbaren Verordnung widerspricht??
Eine Richtline ist ja nie unmittelbar anwendbar (außer ausnahmsweise --> unmittelbare vertikale Direktwirkung)
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Das mit der Staatshaftung ist mir durchaus bewusst, spielt
aber hier ja gar keine Rolle, da die Rili ja lt. Sachverhalt
umgesetzt ist und zwar ordnungsgemäß.
Ob die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt ist oder nicht ist keine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage. (Abgesehen davon, dass es auch keine Normenkollision geben kann, wenn ordnungsgemäß umgesetzt ist).
Meine Frage war, ob sie gerade deswegen, weil sie
ordnungsgemäß umgesetzt ist, nicht unmittelbar anwendbar ist?
Nein, weil RL grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar sind und: wie du selbst geschrieben hast - eine direkte RL Anwendung benötigt ein vertikales Verhältnis - in deinem Fall geht es um ein horizontales Verhältnis.
Ist die Pflicht der Registereintragung also eine zusätzliche
Ausgestaltung des MS XY, die der Rili nicht entgegensteht?
Das wird die Rechtsfrage sein, die du lösen solltest
Was wäre ein Beispiel für eine Kollision?
Wenn ein Gesetz einer unmittelbar anwendbaren Verordnung
widerspricht??
ja z.B.
Eine Richtline ist ja nie unmittelbar anwendbar (außer
ausnahmsweise --> unmittelbare vertikale Direktwirkung)
Eben genau - damit hast du doch die Lösung eh schon selbst geschrieben oder?
na das ist doch mal eine asufschlußreichere Antwort.
Leuchtet alles ein udn ist jetzt klar, nur in einem Punkt muss ich Dir widersprechen. Wenn ich einen fiktiven Sachverhalt habe ohne nähere Angaben, in dem es um einen fiktiven MS XY geht, dann ist eine ordnungsgemäße Umsetzung sehr wohl eine Sachverhaltsfrage bzw. in deisem fiktiven Fall ist die ordnungsgemäße Umetzung lt. geschildertem Sachverhalt vorausgesetzt.
Aber wir wollen mal nicht spitzfindig werden.
Danke,
Puppi
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