Euroumstellung mit gleichzeitiger Preiserhöhung?

Hallo Forum,

ein Freund von mir ist Besitzer einer kleinen Pizzarienkette in Krefeld und Umgebung, mit dem Schwerpunkt der Hauslieferung.
Zum Jahreswechsel hat er eine neue Speisekarte herausgegeben, die bis jetzt aber noch nicht an die bestehende Kundschaft verteilt wurde. Gleichzeitig hat er die Preise erhöht und den Mindestbestellwert angehoben. Die Kunden, die im guten Glauben von der alten Karte bestellen, zahlen dann mehr. Ist das rechtlich einwandfrei?
Ich glaube, ich habe mal gelesen, das eine gleichzeitige Preiserhöhung mit Einführung des Euros für einen bestimmten Zeitraum nicht erlaubt ist. Stimmt das? Das hat zwischen mir und meinem Freund eine Diskussion ausgelöst. Er glaubt, das es erlaubt ist, da er die Preise unabhängig vom Euro sowieso erhöhen wollte. Ich denke, er könnte im schlimmsten Fall Ärger mit dem Gewerbaufsichtsamt bekommen. Wer hat von uns Recht?
Falls ich Recht haben sollte, wo kann ich das nachlesen um ihm das unter die Nase zu halten?

Vielen Dank
Gruß
roland

Hallo Roland,

ein Kaufmann kann seine Preise frei bestimmen. Ob die Preiserhöhung mit der Währungsumstellung zusammenfällt oder nicht, ist unerheblich. Es ist auch völlig unerheblich, was da irgendwelche Verbände versprochen oder wie auch immer in die Welt gesetzt haben. Wenn der Pizzeria-Betreiber seine Preise von jetzt auf gleich verzigfacht und die Kunden sind bereit, die geforderten Preise zu bezahlen, ist die Welt in Ordnung.

Ärger kann es aber trotzdem geben, wenn nämlich wie bei Pizzadiensten üblich, Preislisten in Umlauf sind. Der Kunde bestellt Nr. 27 „Pizza Quattro Stagioni“ und war lt. alter Preisliste an 12 DM gewöhnt. Die Pizza wird gebracht und kostet nun plötzlich 14 DM (oder den entsprechenden Euro-Betrag). Da sollte also bei der Bestellannahme auf den neuen Preis hingewiesen werden. Beim Ausliefern der Pizza wird dann gleich die neue Preisliste/Speisekarte mitgeliefert.

Geschickte Preisanpassungen gestaltet man im übrigen so, daß der Kunde davon nichts bemerkt. Gerade in der Gastronomie ist das sehr einfach. Durch eine Überarbeitung der Speisekarte mit anderer Aufteilung, veränderter Menü-Zusammenstellung, veränderten Namen und Nummern werden nicht einfach nur Preise, sondern wird die Preisstruktur so geändert, daß auch heftige Erhöhungen kaum auffallen.

Daß die Währung jetzt einen anderen Namen hat und die Scheine und Münzen anders aussehen, ist für keinen Kaufmann Anlaß für Preiserhöhungen. Andererseits kann auch keinem Kaufmann verwehrt werden, Preise anzupassen, nur weil die Währung sich verändert hat. Die Freiheit, nach eigenem Gutdünken die Preise zu bestimmen, ist gerade eines der Kennzeichen für einen selbständigen Kaufmann.

Der Pizzabäcker kann nicht einmal gezwungen werden, seine Erzeugnisse gegen Euro an den Kunden abzugeben, er kann sich auch eine eigene Währung ausdenken, z. B. Plastik- oder Blechchips oder irgendwelche bedruckten Marken. Der Kunde kauft gegen ein offizielles Zahlungsmittel diese Chips oder Marken und bekommt nur im Tausch gegen solche „Währung“ seine Ware oder Dienstleistung. Das System gibts in allen möglichen Varianten tatsächlich, z. B. in Spielcasinos, aber auch in der Gastronomie. Ich erwähne das nur, weil in letzter Zeit so unsäglich viel Unfug über die angeblichen Pflichten von Kaufleuten verbreitet wurde.

Ein Pizzabäcker hat mit allen möglichen Behörden zu tun, von der Gewerbeaufsicht über das Gesundheitsamt bis zum Arbeitsamt und dem Finanzamt. Die Ämter interessieren sich auch für alle erdenklichen Vorgänge, nur in die Preisgestaltung hat kein Amtsmensch seine neugierige Nase zu stecken. Das gilt, solange beim Zustandekommen des Vertrages zwischen Kunde und Pizzabäcker, also während der telefonischen Bestellannahme, für alle Beteiligten Klarheit über die Geschäftsbedingungen herrscht, also auch über die Preise.

Gruß
Wolfgang

Hallo Roland

bei uns in der Firma liegt das österreichische BGBL auf und sollte von allen Mitarbeitern schon lang gelesen und verstanden worden sein.
*wgws* - *werglaubtwirdselig*
(110.Bundesgesetz: Euro-Währungsangabengesetz - EWAG
NR: GP XX RV 1639 AB 1952 S. 175. BR: AB 5971 S. 656.)

dort steht drinnen:
Ziel des Euro-Währungsangabengesetzes (EWAG) ist es ua „Inflationsschübe aufgrund der Währungsumstellung zu vermeiden“ (§ 2 Z 5 EWAG). Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus, „dass lediglich aufgrund der Währungsumstellung keine Preiserhöhung erfolgen darf. Preiserhöhungen aufgrund anderer Umstände, wie zB Erhöhung von Produktions- oder Personalkosten, Wareneinkauf usw sind durchaus möglich“ (RV 1639 BlgNR 20. GP). Im Zuge der Euro-Preiskontrolle gem § 20 EWAG kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten von Amts wegen oder auf Antrag untersuchen, "ob aus Anlass der Währungsumstellung der von einem oder mehreren Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung oder den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.
nachzulesen auch unter: http://www.euro-info.net/euro/ewag.pdf

Und ich kann mir gut vorstellen, dass es in D auch so ist, da diese Problematik ja EU - weit ist.

schöne Grüße
lag

Hallo Wolfgang,

so falsch lag ich ja nicht. Die Antwort von Iag bestätigt meine Vermutung. Allerdings, welches Unternehmen wird schon großartig ankündigen, das es aufgrund der Euroumstellung zu Preiserhöhungen kommt?
Vielen Dank für Deine Antwort.

Gruß
roland

Hallo Lag,

danke für Deine Antwort und speziell für den Link. Ich gehe auch davon aus, das es für D ebenso gilt, zumal ich entsprechendes schonmal gelesen habe.

Gruß
roland