der fiktive Herr Y hat einige tausend Euro Schulden, die aufgrund eines Vollstreckungsbescheides vollstreckbar wären. Herr Y hat mittlerweile auch eine EV abgegeben.
Herr Y ist in der Vergangenheit schon durch sein sehr lockeres Verhältnis zur Wahrheit aufgefallen - sprich: er erklärt immer das, was ihm gerade nutzt, ob es nun der Wahrheit entspricht oder auch nicht. Aus diesem Grund hat der Gläubiger X auch das vor der EV durch den RA vom Schuldner Y unterbreitete Angebot einer geringen Ratenzahlung abgelehnt. Der RA erklärte auch, dass im Falle einer Zwangsvollstreckung keine Raum mehr für eine Ratenzahlung wäre.
Gläubiger X stellt nun fest, dass trotz fehlender Ratenzahlungsvereinbarung plötzlich monatliche Zahlungen in Höhe von 20 € auf seinem Konto auflaufen. Überweiser der Schuldner Y. Eine Rate, die kaum die Verzugszinsen abdeckt.
Der Gläubiger X ist nun mit der Situation unzufrieden und vermutet, dass Herr Y durch seine Zahlungen nur eine Zahlungsbereitschaft signalisieren will, ohne tatsächlich seine Schulden bezahlen zu wollen.
Seine Frage ist nun, ob und nach welchem Zeitraum wieder eine EV verlangt werden kann oder ob die signalisierte Zahlungsbereitschaft ein Hinderungsgrund für die EV wären.
Es gibt ein altbekanntes Sprichwort,Werfe Schlechtem Geld nicht noch Gutes hinterher.Wenn dem Gläubiger die EV bereits vorliegt,so kann er anhand dieser doch ersehen,wie es um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners bestellt ist.Anhand dieser Daten müßte man Überprüfen,ob eine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen
Verhältnisse eingetreten ist.Wäre dies der Fall,so könnte man eine neue EV beantragen.
Ansonsten sollte man sich aber mal in Ruhe überlegen,das ganze auszubuchen.
Nach §903 ZPO kann alle drei Jahre eine „frische“ EV beantragt werden.
Alternativ kann jederzeit eine EV beantragt werden, „wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat“.
Manchmal lohnen sich die Kosten für eine Auskunftei/Detektei, wenn man weiss das Geld vorhanden ist, aber nicht beweisen kann, wo es ist.
Die Zahlung einer Bagatellrate kann dazu dienen, dem Gerichtsvollzieher bzw. dem Gericht seine aufrichtige Zahlungswilligkeit zu dokumentieren, um „gut Wetter“ zu machen - unterstellt, dass der Schuldner sich rauswinden will.
Ob ihm das was nützt?
Vor Gericht und auf hoher See…
Die Ratenzahlungen, die man übrigens nicht annehmen muss (§ 266 BGB), sind weder im Erkenntnis- noch im Vollstreckungsverfahren ein Hindernis. Ob der Schuldner bemüht ist, bei Gericht eine positive Stimmung zu erzeugen, ist belanglos. Ein Richter hat kein Ermessen, wenn er ein Urteil fällt, sondern er muss nach Gesetz entscheiden (Art. 97 GG), und das Gesetz regelt die Fälligkeit (§ 271 BGB). Nichts anderes gilt in der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckungsorgane können nicht nach Gutdünken entscheiden, was sie dem Schuldner zumuten wollen. Auf die grundsätzlich geltende Drei-Jahres-Frist (§ 903 ZPO) wurdest du ja schon hingewiesen.